Alles zur Versicherung: Kfz-Versicherung
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Kurz gesagt
Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt die Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners den Gutachter, den Sie selbst auswählen dürfen. Das gilt, wenn der Schaden über der Bagatellgrenze von etwa 750 Euro liegt; darunter reicht ein Kostenvoranschlag. Ein Gutachten kostet meist 500 bis 800 Euro. Bei Teilschuld zahlt die Versicherung nur nach Ihrer Haftungsquote.
Was ein Unfallgutachten kostet und wer es zahlt.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Unfallgutachten, üblicher Schaden | meist 500 bis 800 Euro |
| Bagatellgrenze für ein volles Gutachten | etwa 750 bis 1.000 Euro Schaden |
| Teilschuld 50 zu 50, Gutachten 600 Euro | 300 Euro Erstattung |
| Kostenvoranschlag der Werkstatt | oft 0 bis 100 Euro |
Gutachterkosten und Bagatellgrenze aus den genannten Ratgebern, Stand Oktober 2026.
Die Kosten des Kostenvoranschlags sind ein Richtwert aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Ein anderer Fahrer setzt rückwärts gegen Ihre Tür und gibt die Schuld zu.
| Reparaturschaden laut Gutachten | 2.400 Euro |
| Wertminderung laut Gutachten | 300 Euro |
| Gutachterhonorar | 560 Euro |
| Zahlt die gegnerische Haftpflicht | 3.260 Euro |
Sie zahlen nichts selbst, und das Gutachten hat zusätzlich 300 Euro Wertminderung zutage gebracht.
Wer einen Unfall verursacht, muss nach § 249 BGB den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestünde, oder den dafür erforderlichen Geldbetrag zahlen. Dazu gehören auch die Kosten, den Schaden festzustellen. Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt das die Kfz-Haftpflicht des Gegners.
Sie dürfen den Gutachter selbst auswählen. Ein Sachverständiger, den die gegnerische Versicherung schickt, arbeitet für deren Seite. Ein eigener unabhängiger Gutachter achtet auch auf Wertminderung, Nutzungsausfall und versteckte Schäden.
Bei kleinen Schäden ist ein vollständiges Gutachten nicht erforderlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zieht die Grenze bei etwa 750 Euro Reparaturkosten, manche Gerichte etwas höher. Es ist ein Richtwert, keine Zahl im Gesetz.
Liegt Ihr Schaden darunter, genügt ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Lassen Sie im Zweifel erst einen Kostenvoranschlag machen: Zeigt er mehr als die Grenze, beauftragen Sie den Gutachter.
| Schaden | Was erstattet wird |
|---|---|
| unter etwa 750 Euro | Kostenvoranschlag, kein volles Gutachten |
| über etwa 750 Euro, Gegner allein schuld | Gutachten voll |
| Teilschuld, etwa 50 zu 50 | Gutachten anteilig nach Quote |
| selbst verschuldet | Gutachten zahlen Sie selbst |
Gegnerische Versicherer kürzen Sachverständigenhonorare häufig um kleinere Beträge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Geschädigte die Honorarhöhe nicht selbst prüfen, solange sie ihm nicht erkennbar überzogen erscheint. Zahlen Sie die Differenz deshalb nicht vorschnell, sondern geben Sie die Kürzung an den Gutachter oder einen Anwalt für Verkehrsrecht weiter.
Viele Gutachter lassen sich den Anspruch auf ihr Honorar abtreten und rechnen direkt mit der Versicherung ab. Lesen Sie eine solche Abtretung, bevor Sie unterschreiben.
Bei einem klaren Kleinschaden unter der Bagatellgrenze, etwa einem Kratzer an der Stoßstange, reicht der Kostenvoranschlag. Haben Sie den Unfall selbst verursacht, zahlt bei Vollkasko Ihr eigener Versicherer die Reparatur und schickt meist seinen Sachverständigen; ein eigener Gutachter geht dann auf Ihre Kosten.
Fragen und Antworten
Meist nicht, viele rechnen nach Abtretung direkt mit der Versicherung ab.
Nein, Sie dürfen einen unabhängigen Sachverständigen selbst wählen.
Die Versicherung zahlt das Gutachten nur nach Ihrer Haftungsquote.
Bei eigenem Verschulden schickt sie meist ihren eigenen; einen zusätzlichen zahlen Sie selbst.
Nein, sie ist ein Richtwert aus der Rechtsprechung.
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