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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Kfz-Versicherung

Wer zahlt den Gutachter nach einem unverschuldeten Unfall?

Kurz gesagt

Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt die Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners den Gutachter, den Sie selbst auswählen dürfen. Das gilt, wenn der Schaden über der Bagatellgrenze von etwa 750 Euro liegt; darunter reicht ein Kostenvoranschlag. Ein Gutachten kostet meist 500 bis 800 Euro. Bei Teilschuld zahlt die Versicherung nur nach Ihrer Haftungsquote.

Wer zahlt den Gutachter nach einem unverschuldeten Unfall?

Was es kostet

Was ein Unfallgutachten kostet und wer es zahlt.

BeispielRichtwert
Unfallgutachten, üblicher Schadenmeist 500 bis 800 Euro
Bagatellgrenze für ein volles Gutachtenetwa 750 bis 1.000 Euro Schaden
Teilschuld 50 zu 50, Gutachten 600 Euro300 Euro Erstattung
Kostenvoranschlag der Werkstattoft 0 bis 100 Euro

Gutachterkosten und Bagatellgrenze aus den genannten Ratgebern, Stand Oktober 2026.

Die Kosten des Kostenvoranschlags sind ein Richtwert aus der Angebotspraxis.

Rechenbeispiel

Parkplatzrempler mit 2.400 Euro Schaden

Ein anderer Fahrer setzt rückwärts gegen Ihre Tür und gibt die Schuld zu.

Reparaturschaden laut Gutachten2.400 Euro
Wertminderung laut Gutachten300 Euro
Gutachterhonorar560 Euro
Zahlt die gegnerische Haftpflicht3.260 Euro

Sie zahlen nichts selbst, und das Gutachten hat zusätzlich 300 Euro Wertminderung zutage gebracht.

Warum die gegnerische Versicherung den Gutachter zahlt

Wer einen Unfall verursacht, muss nach § 249 BGB den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestünde, oder den dafür erforderlichen Geldbetrag zahlen. Dazu gehören auch die Kosten, den Schaden festzustellen. Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt das die Kfz-Haftpflicht des Gegners.

Sie dürfen den Gutachter selbst auswählen. Ein Sachverständiger, den die gegnerische Versicherung schickt, arbeitet für deren Seite. Ein eigener unabhängiger Gutachter achtet auch auf Wertminderung, Nutzungsausfall und versteckte Schäden.

Die Bagatellgrenze

Bei kleinen Schäden ist ein vollständiges Gutachten nicht erforderlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zieht die Grenze bei etwa 750 Euro Reparaturkosten, manche Gerichte etwas höher. Es ist ein Richtwert, keine Zahl im Gesetz.

Liegt Ihr Schaden darunter, genügt ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Lassen Sie im Zweifel erst einen Kostenvoranschlag machen: Zeigt er mehr als die Grenze, beauftragen Sie den Gutachter.

SchadenWas erstattet wird
unter etwa 750 EuroKostenvoranschlag, kein volles Gutachten
über etwa 750 Euro, Gegner allein schuldGutachten voll
Teilschuld, etwa 50 zu 50Gutachten anteilig nach Quote
selbst verschuldetGutachten zahlen Sie selbst

Wenn die Versicherung das Honorar kürzt

Gegnerische Versicherer kürzen Sachverständigenhonorare häufig um kleinere Beträge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Geschädigte die Honorarhöhe nicht selbst prüfen, solange sie ihm nicht erkennbar überzogen erscheint. Zahlen Sie die Differenz deshalb nicht vorschnell, sondern geben Sie die Kürzung an den Gutachter oder einen Anwalt für Verkehrsrecht weiter.

Viele Gutachter lassen sich den Anspruch auf ihr Honorar abtreten und rechnen direkt mit der Versicherung ab. Lesen Sie eine solche Abtretung, bevor Sie unterschreiben.

Wann Sie keinen eigenen Gutachter brauchen

Bei einem klaren Kleinschaden unter der Bagatellgrenze, etwa einem Kratzer an der Stoßstange, reicht der Kostenvoranschlag. Haben Sie den Unfall selbst verursacht, zahlt bei Vollkasko Ihr eigener Versicherer die Reparatur und schickt meist seinen Sachverständigen; ein eigener Gutachter geht dann auf Ihre Kosten.

Schritt für Schritt

  1. Unfallstelle sichern, Fotos machen, Daten des Gegners notieren.
  2. Bei Unklarheit erst einen Kostenvoranschlag holen.
  3. Über der Bagatellgrenze einen unabhängigen Gutachter selbst beauftragen.
  4. Gutachten an die gegnerische Versicherung schicken.
  5. Kürzungen nicht selbst ausgleichen, sondern weitergeben.

Checkliste

  • Schuldfrage geklärt oder Zeugen notiert
  • Schaden über etwa 750 Euro
  • Gutachter selbst gewählt
  • Abtretungserklärung gelesen
  • Wertminderung und Nutzungsausfall im Gutachten

Häufige Fehler

  • Nur den Sachverständigen der gegnerischen Versicherung zulassen
  • Für einen Kratzer ein volles Gutachten bestellen
  • Eine Honorarkürzung aus eigener Tasche zahlen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Muss ich den Gutachter vorstrecken?

Meist nicht, viele rechnen nach Abtretung direkt mit der Versicherung ab.

Darf die gegnerische Versicherung mir einen Gutachter vorschreiben?

Nein, Sie dürfen einen unabhängigen Sachverständigen selbst wählen.

Was gilt bei Teilschuld?

Die Versicherung zahlt das Gutachten nur nach Ihrer Haftungsquote.

Zahlt meine Vollkasko einen Gutachter?

Bei eigenem Verschulden schickt sie meist ihren eigenen; einen zusätzlichen zahlen Sie selbst.

Ist die Bagatellgrenze gesetzlich festgelegt?

Nein, sie ist ein Richtwert aus der Rechtsprechung.

Quellen

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