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Kurz gesagt
Den Wertverlust nach einem Unfall zahlt die Haftpflicht des Unfallgegners, wenn er schuld ist. Fachlich heißt das merkantiler Minderwert, bei jungen Autos oft einige hundert bis über tausend Euro. Ihre eigene Kasko ersetzt ihn nicht. Zahlt die Versicherung des Gegners nur nach einer Quote, bekommen Sie auch den Minderwert nur anteilig.
Veröffentlichte Rechenbeispiele und Urteile zum merkantilen Minderwert.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Zwei Jahre alt, Wiederbeschaffungswert 20.000 Euro, Reparatur 2.000 Euro | rund 880 Euro Minderwert |
| Übliche Prozentsätze nach Alter und Schadenhöhe | etwa 3 bis 7 Prozent von Wert plus Reparatur |
| Sechs Jahre alter Kleinwagen, über 100.000 km, Reparatur über 3.000 Euro | 150 Euro vom Gericht zugesprochen |
| Bagatellgrenze, ab der Gutachterkosten übernommen werden | etwa 700 bis 750 Euro Schaden |
Stand Oktober 2026.
Die Beispiele stammen aus veröffentlichten Berechnungen und einem Urteil, Ihr Betrag hängt vom Gutachten ab.
Die Grenze von etwa 10 Prozent für Kleinschäden ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis, Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Rechenbeispiel
Der Gutachter setzt Wert und Reparatur fest und wendet einen Prozentsatz für das dritte Jahr an.
| Wiederbeschaffungswert | 25.000 Euro |
| Reparaturkosten netto | 3.000 Euro |
| Minderwert, 3 Prozent von 28.000 Euro | 840 Euro |
| Davon zahlt der Gegner 70 Prozent | 588 Euro |
Sie bekommen rund 590 Euro für den Wertverlust. Den Rest tragen Sie selbst, Ihre Vollkasko gleicht ihn nicht aus.
Ein reparierter Unfallwagen bringt beim Verkauf weniger Geld als ein gleiches Auto ohne Unfall, auch wenn die Reparatur einwandfrei ist. Käufer zahlen weniger, weil sie versteckte Folgen fürchten, und Sie müssen einen erheblichen Vorschaden beim Verkauf angeben. Diesen Abschlag nennt man merkantilen Minderwert.
Davon zu unterscheiden ist der technische Minderwert: Dabei bleibt nach der Reparatur ein sichtbarer oder spürbarer Mangel zurück, etwa ein Farbunterschied im Lack. Auch der gehört zum Schaden, den der Verursacher ersetzen muss.
Hat ein anderer den Unfall verursacht, gehört der Minderwert zu Ihrem Schadenersatz. Seine Haftpflichtversicherung zahlt ihn zusätzlich zu Reparatur, Gutachten und Nutzungsausfall. Bei geteilter Schuld wird nach der Haftungsquote gekürzt.
Waren Sie selbst schuld, bleibt der Wertverlust bei Ihnen. Die Vollkasko zahlt die Reparatur abzüglich Selbstbeteiligung, schließt Wertminderung aber ausdrücklich aus. Auch bei Wild, Hagel oder Marder in der Teilkasko gibt es keinen Ausgleich für den Wertverlust.
| Lage | Wird der Wertverlust ersetzt? |
|---|---|
| Gegner allein schuld | ja, voll von seiner Haftpflicht |
| Geteilte Schuld, etwa 70 zu 30 | ja, aber nur zu Ihrem Anteil |
| Sie allein schuld, Vollkasko zahlt | nein |
| Wild, Hagel, Sturm, Marder | nein, Teilkasko zahlt nur die Reparatur |
| Fahrerflucht ohne ermittelten Täter | nein, in der Regel nicht |
Gerichte greifen oft auf eine Tabelle zurück, die Alter des Autos und Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert verbindet. Je jünger das Auto und je größer der Schaden, desto höher der Prozentsatz. Gutachter nutzen daneben weitere Verfahren und berücksichtigen Marke, Modell und Marktlage.
Eine alte Faustregel sagt, ab fünf Jahren oder 100.000 Kilometern gebe es nichts mehr. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen: Gerichte haben auch älteren Autos mit höherer Laufleistung einen Minderwert zugesprochen, wenn der Schaden erheblich war.
Bei kleinen Kratzern, Beulen oder dem Tausch einfacher Anbauteile wie Stoßfänger oder Spiegel lehnen Gutachter und Gerichte einen Minderwert meist ab, weil ein Käufer dafür keinen Abschlag verlangt. Viele setzen die Grenze bei Reparaturkosten unter etwa 10 Prozent des Fahrzeugwerts.
Auch bei sehr alten Autos mit niedrigem Restwert und bereits vorhandenen Vorschäden ist oft nichts zu holen. Ein Gutachten lohnt sich dann nur, wenn der Schaden über der Bagatellgrenze liegt, denn sonst zahlt der Gegner auch die Gutachterkosten nicht.
Fragen und Antworten
Nein. Die Kasko zahlt die Reparatur oder bei Totalschaden den Wiederbeschaffungswert, eine Wertminderung ist ausgeschlossen.
In der Regel ja, wenn der Schaden erheblich ist. Er gleicht den geringeren Verkaufswert aus, unabhängig davon, ob und wo Sie reparieren.
Das ist möglich. Entscheidend sind Schadenhöhe, Zustand und Marktlage, nicht allein das Alter. Bei kleinen Schäden fällt er aber oft weg.
Bei Privatfahrzeugen nicht. Bei Firmenwagen fragen Sie Ihre Steuerberatung, ob der Betrag als Einnahme zu buchen ist.
Bei fremdem Verschulden und einem Schaden über der Bagatellgrenze die Haftpflicht des Gegners, bei geteilter Schuld meist nur anteilig.
Dann tragen Sie den Wertverlust selbst, keine Kasko gleicht ihn aus. Wer das Auto bald verkaufen will, sollte den Abschlag deshalb von vornherein einplanen.
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