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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Unfallversicherung

Was gilt in der privaten Unfallversicherung als Unfall?

Kurz gesagt

Was gilt in der privaten Unfallversicherung als Unfall? Ein Unfall liegt nach § 178 VVG vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Der Vertrag erweitert das meist um vier Fälle, etwa erhöhte Kraftanstrengung und Rettungseinsätze. Verschleiß und Krankheit sind kein Unfall.

Was gilt in der privaten Unfallversicherung als Unfall?

Was es kostet

Was ein anerkannter Unfall bringt: Invaliditätsleistung nach der Gliedertaxe der Musterbedingungen bei 100.000 Euro Grundsumme, ohne Progression.

BeispielRichtwert
Hand vollständig funktionsunfähig, 55 Prozent55.000 Euro
Hand zu zwei Zehnteln beeinträchtigt, 11 Prozent11.000 Euro
Daumen vollständig funktionsunfähig, 20 Prozent20.000 Euro
Fuß vollständig funktionsunfähig, 40 Prozent40.000 Euro
Gleicher Schaden ohne Unfall, etwa durch Verschleiß0 Euro

Stand November 2026.

Unfallbegriff im Wortlaut von § 178 Absatz 2 VVG, Erweiterungen, Ausschlüsse,

Gliedertaxe und Fristen aus den Musterbedingungen AUB 2020 des Versicherungsverbands,

Stand Juni 2025.

Ihr Bedingungswerk kann abweichen, oft zu Ihren Gunsten.

Progression und höhere Gliedertaxen erhöhen die Beträge je nach Tarif.

Rechenbeispiel

Vier verletzte Hände, vier Antworten

Jedes Mal bleibt die Hand zu zwei Zehnteln eingeschränkt. Nach der Gliedertaxe sind das 11 Prozent Invalidität, bei 100.000 Euro Grundsumme 11.000 Euro. Entscheidend ist allein, wie es passiert ist.

Beim Joggen über eine Wurzel gestolpert, Handgelenk gebrochenUnfall nach § 178 VVG: 11.000 Euro
Kippenden Schrank abgefangen, Band im Handgelenk gerissenerhöhte Kraftanstrengung: 11.000 Euro
Hund aus dem Eis gezogen, Erfrierungen an der Hand bewusst in Kauf genommenRettungsmaßnahme: 11.000 Euro
Handgelenk nach Jahren am Werkband verschlissenkein Unfall: 0 Euro

Dieselbe Einschränkung bringt 11.000 Euro oder nichts. Der Hergang entscheidet, deshalb gehört er sofort und genau in die Schadenmeldung.

Der Wortlaut des Gesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz sagt in § 178 Absatz 2: "Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet." Die Musterbedingungen AUB 2020 des Versicherungsverbands übernehmen den ersten Satz fast wörtlich.

Die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften arbeitet mit einem ähnlichen, aber eigenen Begriff aus dem Sozialgesetzbuch: zeitlich begrenzte, von außen einwirkende Ereignisse. Die private Unfallversicherung gilt dagegen rund um die Uhr, auch in Freizeit und Haushalt, und richtet sich allein nach dem Gesetz und Ihrem Bedingungswerk.

Die vier Merkmale einzeln geprüft

Jedes Merkmal muss vorliegen. Fehlt eines, ist es kein Unfall, auch wenn die Verletzung schwer ist. Die Tabelle zeigt, woran Fälle in der Praxis scheitern und woran nicht.

MerkmalWas es bedeutetTypischer Grenzfall
plötzlichdas Ereignis wirkt in kurzer Zeit, nicht über Wochen oder JahreArthrose oder Abnutzung durch jahrelange Belastung: kein Unfall
von außenetwas außerhalb des Körpers wirkt ein, etwa Boden, Gegenstand, Wasser, TierHerzinfarkt oder Bandscheibenvorfall ohne äußeren Anlass: kein Unfall
unfreiwilligSie wollten die Gesundheitsschädigung nichtbewusst in Kauf genommene Verletzung bei einer Rettung: nur über die Erweiterung im Vertrag
Gesundheitsschädigungeine körperliche Verletzung oder Schädigung ist eingetretenSchreck ohne Verletzung: kein Leistungsfall

Was der Vertrag zusätzlich als Unfall zählt

Die Musterbedingungen AUB 2020 erweitern den Begriff um vier Fälle. Erstens die erhöhte Kraftanstrengung: Verrenkt sich ein Gelenk an Gliedmaßen oder Wirbelsäule oder zerrt oder reißt ein Muskel, eine Sehne, ein Band oder eine Kapsel, weil Sie mehr Kraft einsetzen als bei den normalen Handlungen des täglichen Lebens, gilt das als Unfall. Maßstab sind Ihre eigenen körperlichen Verhältnisse. Meniskus und Bandscheiben sind ausdrücklich nicht erfasst.

Zweitens Gesundheitsschäden durch ausströmende Gase, wenn Sie ihnen unbewusst oder unentrinnbar ausgesetzt waren, bis zu einer im Vertrag genannten Dauer. Drittens Unfälle unter Wasser: unfreiwilliges Ertrinken oder Ersticken und tauchtypische Schäden wie ein verletztes Trommelfell. Viertens Schäden, die Sie bei der Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen bewusst in Kauf nehmen. Gerade der letzte Fall wäre nach dem Gesetz allein kein Unfall, weil die Unfreiwilligkeit fehlt.

Wer was beweisen muss

Das Gesetz vermutet nur eines zu Ihren Gunsten: dass Sie sich nicht absichtlich verletzt haben. Will der Versicherer das bestreiten, muss er es beweisen. Dass überhaupt ein plötzliches Ereignis von außen auf Sie gewirkt hat, müssen dagegen Sie darlegen.

Darum zählt der Hergang so viel. "Plötzlich Schmerzen in der Schulter" beschreibt keinen Unfall. "Beim Hochheben des vollen Getränkekastens riss es in der Schulter" beschreibt eine erhöhte Kraftanstrengung. Schreiben Sie den Ablauf am selben Tag auf, nennen Sie Zeugen und sagen Sie dem Arzt, wie es passiert ist, damit es so im Bericht steht.

Unfall ja, Leistung trotzdem nein

Liegt ein Unfall vor, kann ein Ausschluss greifen. Nach den Musterbedingungen sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, etwa durch Alkohol, Medikamente oder eine Kreislaufstörung, sowie durch Schlaganfälle und Krampfanfälle nicht versichert. Ebenso psychische Reaktionen, die meisten Infektionen und Schäden an Bandscheiben, wenn der Unfall sie nicht zu mehr als 50 Prozent verursacht hat.

Wirken Krankheiten oder Verschleiß mit, kürzt der Versicherer die Leistung um diesen Anteil, nach dem Muster ab 25 Prozent Mitwirkung. Bessere Tarife setzen die Schwelle höher oder verzichten auf einzelne Ausschlüsse. Wer schon eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat und keine riskanten Hobbys, braucht die Unfallversicherung oft nicht als Erstes: Krankheiten, die häufigste Ursache für dauerhafte Einschränkungen, deckt sie nie.

Schritt für Schritt

  1. Den Ablauf am selben Tag aufschreiben: was, wann, wo, welche Bewegung, wer war dabei.
  2. Beim Arzt ausdrücklich sagen, dass es ein Unfall war und wie er ablief.
  3. Den Unfall dem Versicherer melden, auch wenn die Folgen noch unklar sind.
  4. Im eigenen Bedingungswerk nachlesen, welche Erweiterungen des Unfallbegriffs gelten.
  5. Bleibt eine Einschränkung, die Invalidität innerhalb von 15 Monaten ärztlich feststellen lassen und geltend machen.

Checkliste

  • Erhöhte Kraftanstrengung im Unfallbegriff enthalten
  • Prüfen, ob der Tarif auch Meniskus oder Eigenbewegungen einschließt
  • Schwelle für die Mitwirkung von Verschleiß bei 25 Prozent oder besser
  • Unfälle durch Herzinfarkt oder Schlaganfall: Ausschluss gestrichen oder eingeschränkt
  • Rettungsmaßnahmen und Unfälle unter Wasser ausdrücklich versichert
  • Fristen für die Invalidität im Kalender

Häufige Fehler

  • Beim Arzt nur Schmerzen angeben, ohne den Hergang zu nennen
  • Annehmen, jede Verletzung beim Sport sei automatisch ein Unfall
  • Einen Sturz nach Schwindel gar nicht melden, statt den Versicherer prüfen zu lassen
  • Die 15 Monate für die ärztliche Feststellung verstreichen lassen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Ist ein Umknicken beim Gehen ein Unfall?

Oft ja, wenn eine Unebenheit oder ein Hindernis beteiligt war, denn dann wirkt etwas von außen.

Reißt dabei ein Band ohne äußeren Anlass, hilft nur ein Tarif, der Eigenbewegungen einschließt.

Muss ich beweisen, dass ich mich nicht absichtlich verletzt habe?

Nein.

§ 178 VVG vermutet die Unfreiwilligkeit.

Will der Versicherer Absicht behaupten, muss er sie beweisen.

Zählt ein Meniskusriss beim Aufstehen als Unfall?

Nach den Musterbedingungen nicht, denn der Meniskus fällt nicht unter die erhöhte Kraftanstrengung.

Manche Tarife schließen ihn ausdrücklich ein.

Ist Ertrinken ein Unfall?

Nach den Musterbedingungen ja, unfreiwilliges Ertrinken und Ersticken unter Wasser gelten

ausdrücklich als Unfall.

Löst eine Bewusstseinsstörung es aus, greift trotzdem der Ausschluss.

Was gilt bei einer Verletzung während einer Rettung?

Wer bewusst eine Verletzung in Kauf nimmt, um Menschen, Tiere oder Sachen zu retten,

ist nach den Musterbedingungen versichert, obwohl die Verletzung nicht unfreiwillig war.

Ist der Unfallbegriff der Berufsgenossenschaft derselbe?

Nein.

Die gesetzliche Unfallversicherung definiert Unfälle im Sozialgesetzbuch eigenständig und zahlt

nur bei versicherten Tätigkeiten, etwa im Beruf oder auf dem Arbeitsweg.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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