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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Berufsunfähigkeit

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit?

Kurz gesagt

Der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ist die Dauer. Arbeitsunfähig ist, wer seine Arbeit wegen Krankheit vorübergehend nicht schafft; das bescheinigt der Arzt, es zahlen Arbeitgeber und Krankenkasse. Berufsunfähig ist, wer seinen Beruf voraussichtlich auf Dauer, meist mindestens sechs Monate, zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Dann zahlt die private BU-Versicherung.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit?

Was es kostet

Was in den einzelnen Phasen fließt und was eine BU kostet, die nach dem Krankengeld trägt.

BeispielRichtwert
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber100 Prozent Lohn für bis zu 6 Wochen
Gesetzliches Krankengeld 202670 Prozent vom Brutto, höchstens 135,63 Euro brutto am Tag
Dauer des Krankengeldeshöchstens 78 Wochen je Krankheit innerhalb von drei Jahren
BU-Versicherung, 30 Jahre, Büro, 1.500 Euro Renterund 70 Euro im Monat

Stand November 2026.

Krankengeld und Entgeltfortzahlung nach Gesetz,

Höchstbetrag aus einer Veröffentlichung zu den Werten 2026,

BU-Beitrag aus öffentlich genannten Tarifbeispielen.

Ob und wie lange ein Tarif eine Arbeitsunfähigkeitsklausel hat und nach wie vielen Monaten

Krankschreibung die Fortdauer als Berufsunfähigkeit gilt, ist von Vertrag zu Vertrag verschieden;

die sechs Monate sind ein Richtwert aus der Angebotspraxis.

Ihr Beitrag hängt von Alter, Beruf und Gesundheit ab; das genaue Angebot holen wir ein.

Rechenbeispiel

Krankenpfleger, 38 Jahre, Bandscheibenvorfall

Aus einer Krankschreibung wird über Monate eine Berufsunfähigkeit. So verschieben sich Begriff und Geld.

Woche 1 bis 6: arbeitsunfähigLohn vom Arbeitgeber
Ab Woche 7: weiter arbeitsunfähigKrankengeld, 70 Prozent vom Brutto
Monat 4: Ärztin erwartet, dass Heben und Lagern auf Dauer nicht mehr gehenBU-Antrag gestellt
Pflege am Bett machte 70 Prozent seines Arbeitstags ausGrenze von 50 Prozent überschritten

Die BU erkennt die Berufsunfähigkeit an und zahlt rückwirkend ab Eintritt. Krankengeld und BU-Rente laufen nebeneinander, bis das Krankengeld endet; die BU-Rente läuft weiter.

Arbeitsunfähig: der Blick auf heute

Arbeitsunfähig sind Sie nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, wenn Sie wegen Krankheit Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen können, dass sich die Erkrankung verschlimmert. Die Ärztin stellt das fest, die Bescheinigung geht an Krankenkasse und Arbeitgeber.

Die Krankschreibung ist auf Genesung angelegt. Sie sagt nichts darüber, ob Sie Ihren Beruf in einem Jahr wieder schaffen. Auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung, bei der Sie mit wenigen Stunden wieder anfangen, gelten Sie weiter als arbeitsunfähig.

Berufsunfähig: der Blick nach vorn

Berufsunfähig im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann (§ 172 Absatz 2 VVG). Die Verträge machen daraus in der Regel eine Grenze von 50 Prozent und eine Prognose, oft über sechs Monate.

Hier geht es also um eine Vorhersage. Der Versicherer will Arztberichte, eine Beschreibung Ihres Arbeitstags mit Zeitanteilen und eine ärztliche Einschätzung, wie lange der Zustand anhält. Eine Krankschreibung allein reicht dafür nicht.

MerkmalArbeitsunfähigkeitBerufsunfähigkeit
FrageKönnen Sie heute arbeiten?Können Sie Ihren Beruf auf Dauer noch zu mindestens 50 Prozent ausüben?
Zeitraumvorübergehendvoraussichtlich dauerhaft, im Vertrag oft sechs Monate
Feststellungbehandelnder ArztVersicherer nach Prüfung der Unterlagen
GeldEntgeltfortzahlung, dann Krankengeldvereinbarte BU-Rente
EndeGenesung oder nach 78 Wochen KrankengeldBesserung, Vertragsende oder Leistungsende

Wie beides zusammenhängt

Aus einer langen Arbeitsunfähigkeit wird oft eine Berufsunfähigkeit. Viele Verträge kennen dafür eine eigene Regel: Waren Sie eine bestimmte Zeit ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent außerstande, Ihren Beruf auszuüben, gilt die Fortdauer als Berufsunfähigkeit. Die Musterbedingungen des Versicherungsverbands sehen diese Regel vor, die Zahl der Monate legt jeder Tarif selbst fest.

Umgekehrt gilt das nicht. Wer berufsunfähig ist, muss nicht krankgeschrieben sein. Eine Pflegerin mit kaputtem Rücken kann am Schreibtisch arbeitsfähig sein und in ihrem Beruf trotzdem berufsunfähig.

Wer in welcher Phase zahlt

Die ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld: 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettos (§ 47 SGB V), 2026 höchstens 135,63 Euro brutto am Tag.

Krankengeld wegen derselben Krankheit gibt es höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Danach bleibt ohne BU oft nur Arbeitslosengeld oder, wenn Sie keine Arbeit mehr über sechs Stunden täglich schaffen, die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die BU-Rente kann schon während des Krankengelds beginnen, beides läuft dann nebeneinander.

Die Arbeitsunfähigkeitsklausel

Manche BU-Tarife zahlen schon bei längerer Krankschreibung, bevor die Berufsunfähigkeit geprüft ist. Diese Leistung ist meist befristet und an eine Mindestdauer der Krankschreibung geknüpft. Ob Ihr Vertrag sie hat und wie lange sie läuft, steht nur in Ihren Bedingungen.

Hilfreich ist die Klausel bei langen Prüfungen. Sie ersetzt aber keinen guten BU-Schutz, denn sie endet, wenn die Krankschreibung endet oder die Höchstdauer erreicht ist.

Schritt für Schritt

  1. Krankschreibung lückenlos halten, damit das Krankengeld nicht abreißt.
  2. Ärztin nach einer Prognose fragen: Geht der Beruf voraussichtlich sechs Monate oder länger nicht?
  3. Bedingungen auf Arbeitsunfähigkeitsklausel und die Regel zur Fortdauer prüfen.
  4. Den Arbeitstag mit Zeitanteilen aufschreiben, bevor Sie den BU-Antrag stellen.
  5. BU-Antrag früh stellen, nicht erst am Ende des Krankengelds.

Checkliste

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Lücke
  • Ärztliche Prognose zur Dauer schriftlich
  • Tätigkeitsbeschreibung mit Stunden je Aufgabe
  • Bedingungen auf Arbeitsunfähigkeitsklausel geprüft
  • Ende des Krankengelds im Kalender notiert

Häufige Fehler

  • Annehmen, eine lange Krankschreibung sei schon eine Berufsunfähigkeit
  • Mit dem BU-Antrag bis zum Ende des Krankengelds warten
  • Glauben, wer berufsunfähig ist, müsse auch krankgeschrieben sein
  • Die Arbeitsunfähigkeitsklausel für einen Ersatz der BU halten

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Bin ich nach sechs Monaten Krankschreibung automatisch berufsunfähig?

Nein.

Viele Verträge lassen eine lange,

ununterbrochene Einschränkung von mindestens 50 Prozent als Berufsunfähigkeit gelten,

die Zahl der Monate steht im Vertrag.

Die Krankschreibung ist dafür ein Beleg, entscheiden muss der Versicherer.

Kann ich berufsunfähig sein, ohne krankgeschrieben zu sein?

Ja.

Die BU fragt nach Ihrem Beruf auf Dauer, nicht nach einer Bescheinigung.

Wer seinen Beruf zur Hälfte nicht mehr schafft und in einer anderen Aufgabe arbeitet,

kann berufsunfähig sein.

Zahlt die BU, solange ich Krankengeld bekomme?

Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Krankengeld ruht nicht wegen einer privaten BU-Rente, beides kann gleichzeitig fließen.

Bin ich während der Wiedereingliederung arbeitsunfähig?

Ja.

Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie besteht die Arbeitsunfähigkeit während einer stufenweisen

Wiedereingliederung fort.

Was ist der Unterschied zur Erwerbsunfähigkeit?

Erwerbsgemindert sind Sie erst,

wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keiner Tätigkeit mehr sechs Stunden täglich nachgehen

können.

Berufsunfähigkeit bezieht sich nur auf Ihren eigenen Beruf.

Wer entscheidet über die Berufsunfähigkeit?

Der Versicherer, auf Grundlage von Arztberichten, Gutachten und Ihrer Tätigkeitsbeschreibung.

Gegen eine Ablehnung können Sie sich beim Versicherungsombudsmann oder vor Gericht wehren.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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