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Ein kleines weißes Kajütboot auf dem Trailer wird an einer betonierten Slipanlage rückwärts in einen See gelassen.

Magazin / Magazin: Boot und Saison

Quicksilver Activ Cabin 455 im Versicherungs-Check: unterwegs mit Trailer und Boot

Teil 4 der Reihe: Straße, Rampe, Steg, Garage und Ausland. Wo die Bedingungen für ein kleines Trailerboot mit dem Alltag zusammenstoßen, und was hinter dem Boot gilt.

30. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH

Im vierten und letzten Teil dieser Reihe ist die Quicksilver Activ Cabin 455 unterwegs, und zwar dort, wo ein kleines Motorboot viel Zeit verbringt, wenn es nicht fährt: auf dem Trailer, am Slip, am Steg, in der Garage und im Winterlager. Auch hier gilt, was im ersten Teil steht: Wir haben das Boot nicht gefahren und beurteilen weder Fahrverhalten noch Verarbeitung. Es geht um die Stellen, an denen die Bedingungen für ein Trailerboot mit dem Alltag zusammenstoßen, und um die Fragen, die nach einem Schaden auf der Straße, an der Rampe oder im Ausland zuerst gestellt werden. Ein Boot dieser Größe ist leicht zu bewegen, und gerade das macht diese Fragen häufiger. Auch dieser Versicherungs-Check bleibt beim Vertrag.

Auf der Straße ist das Boot in der Kasko versichert, solange es mit geeigneten Transportmitteln transportiert wird (A-2.1.3, alle Tarife). Ausgeschlossen sind Schäden durch nicht sachgerechte Verladung und Befestigung während des Transports (A-6.2 l, in der Basis A-5.2 l). Ein Gurt, der sich auf der Autobahn löst, ist also kein Kaskofall, sondern eine Frage der Ladungssicherung, und das gilt auch für den abgebauten Außenborder im Kofferraum. Für Schäden, die der Trailer beim Ziehen anderen zufügt, ist zuerst die Haftpflicht des Zugfahrzeugs zuständig. Ab Basis-Plus erstreckt sich die Bootshaftpflicht auf den nicht versicherungspflichtigen Bootsanhänger, soweit die Kfz-Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs nicht eintritt (A-1.4 AVB Haftpflicht), etwa wenn der abgekuppelte Trailer am Gefälle wegrollt. In der Basis steht dieser Absatz nicht.

An der Rampe gilt die Kasko ausdrücklich auch beim An-Land-Ziehen und Zu-Wasser-Lassen (A-2.1.2). Ob ein Schaden dort versichert ist, hängt am Ereignis und damit am Tarif. Rutscht das Boot vom Trailer und schlägt auf die Kante der Rampe, ist das ein Unfall des Fahrzeugs, und Unfälle sind erst ab Basis-Plus versichert (A-3.1.1). Die Kasko Basis versichert dort nur Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben, Brand, Explosion und den Diebstahl des ganzen Boots. Wer sich am Slip selbst verletzt, findet den Schutz in der Unfallversicherung, die das Auf- und Abslippen aber nur im Premium ausdrücklich nennt (A-1.2 AVB Unfall). In Basis und Basis-Plus ist der Geltungsbereich dort enger gefasst. Was passiert, wenn das Auto selbst ins Wasser rollt, beschreibt ein eigener Beitrag im Magazin.

Am Liegeplatz verlangen die Bedingungen einen für Wassersport-Fahrzeuge objektiv geeigneten Ort (A-2.1.2). Wer sein Boot im Basis-Plus länger als 48 Stunden unbemannt vor offener Küste liegen lässt, ohne dass es bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann, bekommt für Schäden in dieser Zeit keinen Ersatz; in der Basis liegt die Grenze bei 24 Stunden (A-6.3 a, in der Basis A-5.3 a), im Premium steht diese Klausel nicht. Für den Steg selbst ist die Haftpflicht zuständig: Ab Basis-Plus ist die Beschädigung von Steganlagen, die zum Anlegen genutzt werden, sowie von angemieteten Einstellräumen und Stellplätzen mitversichert (A-1.5 (4), im Premium A-1.5 (5)). Das betrifft auch den gemieteten Stellplatz für das Gespann.

Viele kleine Boote überwintern nicht in einer Halle, sondern zu Hause, in der Garage, im Carport oder auf dem eigenen Grundstück. Die Kasko gilt auch an Land (A-2.1.2). Für Diebstahl und Vandalismus entscheidet der Ort: Ist das Boot unsachgemäß auf einem nicht umfriedeten, abgeschlossenen Platz oder in einem nicht abgeschlossenen Gebäude gelagert, gibt es im Basis-Plus keinen Ersatz (A-6.5), in der Basis gilt das für den Diebstahl (A-5.4). Die abgeschlossene Garage erfüllt das, der offene Carport nicht. Der abgekuppelte Trailer braucht eine Sicherung gegen Ankuppeln oder eine Radkralle. Frost ist ein Witterungseinfluss und ausgeschlossen (A-6.2 i). Und eine Grenze vorab: Mit einer Saisonpolice, die nur die Fahrmonate berechnet, besteht vom 1. November bis 31. März kein Schutz, auch nicht im Winterlager.

Mit dem Trailer ist das Ausland eine Tagesreise entfernt, ob an den Gardasee, nach Kroatien oder an die dänische Ostsee. Entscheidend ist das Fahrtgebiet im Versicherungsschein, wie im ersten Teil beschrieben: Binnengewässer in Europa sind etwas anderes als die Adria. Die Haftpflicht schließt im Ausland vorkommende Versicherungsfälle ein (A-7.1), dort werden aber die Kosten der Anspruchsabwehr auf die Versicherungssumme angerechnet (A-7.1.3). Die Kasko leistet keinen Ersatz, wenn das Boot ohne einen für das Fahrtgebiet amtlich vorgeschriebenen Führerschein geführt wurde (A-6.2 b). Ein Motor, der zu Hause ohne Schein gefahren werden darf, braucht im Zielland womöglich einen; manche Seen verbieten Verbrennungsmotoren ganz. Das gehört vor die Abfahrt geklärt.

Zum Schluss das, was hinter dem Boot passiert. Kinder auf einer Tube zu ziehen liegt auch mit einem kleinen Motorboot nahe. Ab Basis-Plus ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern, Wake-Boardern, Schirmdrachenfliegern, Bananen und Tube-Insassen mitversichert (A-1.5 (3), im Premium A-1.5 (4)). In der Basis gibt es diesen Absatz nicht; wer dort zieht, fragt vorher nach. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dessen, der gezogen wird (A-6.1.1), und Ansprüche von Angehörigen im selben Haushalt bleiben ausgeschlossen (A-6.2.5). Für die eigenen Kinder auf der Tube ist deshalb die Unfallversicherung die richtige Adresse. Damit endet die Reihe; die ersten drei Teile behandeln Vertrag, Wert und Schäden.

Zum Abhaken

Boot mit mehreren Gurten sichern und nach den ersten Kilometern nachziehen Prüfen, ob Ihr Tarif den abgekuppelten Trailer in der Haftpflicht einschließt Am Slip die Gurte erst lösen, wenn das Boot aufschwimmt Liegeplatz so wählen, dass das Boot bei Sturmwarnung verholt werden kann Über den Winter in der abgeschlossenen Garage oder auf umfriedetem, abgeschlossenem Platz abstellen Bei einer Saisonpolice beachten: vom 1. November bis 31. März kein Schutz Vor der Auslandsreise Fahrtgebiet, Führerscheinpflicht und Motorregeln am Zielsee prüfen Vor dem Ziehen einer Tube klären, ob Ihr Tarif das Ziehen einschließt

Häufige Fragen

Ist mein Boot beim Slippen versichert?

Die Kasko gilt ausdrücklich auch beim An-Land-Ziehen und Zu-Wasser-Lassen (A-2.1.2). Ein Schaden durch Abrutschen oder Aufschlagen ist ein Unfall und damit erst ab Basis-Plus versichert, in der Basis nicht.

Reicht der Carport als Winterplatz?

Für Diebstahl und Vandalismus nicht. Ein offener Carport ist kein abgeschlossenes Gebäude und kein umfriedeter, abgeschlossener Platz; im Basis-Plus gibt es dann keinen Ersatz (A-6.5). Die abgeschlossene Garage erfüllt die Bedingung.

Habe ich mit der Saisonpolice im Winterlager Schutz?

Nein. Mit einer Saisonpolice, die nur die Fahrmonate berechnet, besteht vom 1. November bis 31. März kein Schutz, auch nicht im Winterlager und auch nicht in der Garage.

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