A Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nach- folgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Abweichend gilt für die Leistungsart Schadenersatz- Rechtsschutz eine unbegrenzte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
A 2.3.1.1 Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die angemessenen Kosten bis zu 10.000 EUR je Mediation für einen von uns vorgeschlagenen Mediator. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.) Die Mediation kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfolgen. Nehmen an der Mediation nicht versicherte Personen teil, übernehmen wir anteilig die Kosten, die auf Sie und mitversicherte Personen entfallen (Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Dritten. Die Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihren Ehepartner entfallen, tragen wir. Der Dritte muss seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst bezahlen). Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. Die Risikoausschlüsse nach Ziffer 3.2 kommen nicht zur Anwendung.
2.3.1.2 Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht). Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wir übernehmen auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma). Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstatten wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die erste Instanz. Ausnahme: Im Straf- und Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht. Wohnen Sie mehr als 50 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit zusätzlich die tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten zum zuständigen Gericht, wenn Sie als Beschuldigter oder Partei dort erscheinen müssen. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
V Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
• In Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
• Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Wassersport-Fahrzeugen und Bootanhängern wahrnehmen.
A 2.3.2.1 Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder:
• ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger, ausländischer Rechtsanwalt oder
• ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, tragen wir, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer:
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten. Für Verkehrs-Rechtsschutz gilt: V Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit.
V Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Wasserfahrzeugs oder eines Bootanhängers geltend machen wollen.
2.3.2.3 Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn: A
• Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
• Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
2.3.2.4 Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines Dolmetschers, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung oder die Tätigkeit des Dolmetschers anfallen.
2.3.2.5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
2.3.2.6 Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in EUR. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
2.3.3.1 Wir tragen
• die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
• die Kosten des Gerichtsvollziehers,
• die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungsweg.
2.3.3.2 Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
2.3.3.3 Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
2.3.3.4 Wir übernehmen die Kosten eines Dolmetschers für Gebärdensprache, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen.
2.3.3.5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
• zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
• diese Kosten bereits gezahlt haben.
2.3.3.6 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie - wenn nötig - eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu 200.000 EUR. Im privaten Wasserverkehrsbereich wird als Teil der Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag von 1.000, – € übersteigt.
2.3.3.7 Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.