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3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht, Wassersport-Rechtsschutz Premium

Aus Wassersport-Rechtsschutz Premium, ARB WRS Premium (1-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.

Wir können folgende Kosten nicht erstatten:

3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.

3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.

3.3.3 Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht.

3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil).

3.3.6 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.

3.3.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.

3.4 Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit / Stichentscheid verfahren 3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 3.4.1.1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 3.4.1.2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) 3.4.2 Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:

• Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und

• steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz. 4. Was müssen Sie beachten? A

Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen

Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.

Basis: 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht

Wir können folgende Kosten nicht erstatten: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 % des angestrebten …

Basis Plus: 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht

Wir können folgende Kosten nicht erstatten: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 % des angestrebten …

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Was diese Ziffer bei Ihnen kostet

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