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A-4.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden A-4.2.1 Infektionen, Wassersport-Unfall Basis
Aus Wassersport-Unfall Basis, AVB WSU Basis (1-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden infolge von Infektionen. Ausnahmen: Für nachfolgende Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Erkrankung (erstmalige ärztliche Feststellung) frühestens drei Monate (bei FSME 15 Tage) nach Vertragsbeginn ausbricht bzw. diagnostiziert wird (Wartezeit). Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit, also nach Vertragsbeginn, ereignete. Es besteht Versicherungsschutz für Infektionen, die durch Hautverletzungen von Tieren übertragen wurden (z. B. Meningitis). Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Wundinfektionen, Blutvergiftungen, Wundstarrkrampf und Tollwut, Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe der versicherten Person entstanden sind, wenn diese Heilmaßnahmen oder Eingriffe aufgrund eines versicherten Unfalls erforderlich waren.
A-4.2.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ausnahme: Bandscheibenschäden sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind mitversichert, wenn ein Unfallereignis nach A-1.3 diese Gesundheitsschäden überwiegend (also zu mehr als 50 %) verursacht hat.
A-4.2.3 Gesundheitsschäden durch Strahlen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Gesundheitsschäden durch unfallbedingte Einwirkung von Röntgen-, Laser-, Maser- und künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen.
A-4.2.4 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
A-4.2.5 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
A-4.2.6 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommender Einwirkung entstanden, und für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Leistungsfall
Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen
Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.
Basis Plus: A-4.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden A-4.2.1 Infektionen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden infolge von Infektionen. Ausnahmen: Für nachfolgende Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Erkrankung (erstmalige ärztliche Feststellung) frühestens drei Monate (bei FSME 15 Tage) nach Vertragsbeginn ausbricht bzw. diagnostiziert wird (Wartezeit). Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit, also nach Vertragsbeginn, ereignete. Es …
Premium: A-4.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden A-4.2.1 Infektionen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden infolge von Infektionen. Ausnahmen: Für nachfolgende Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Erkrankung (erstmalige ärztliche Feststellung) frühestens drei Monate (bei FSME 15 Tage) nach Vertragsbeginn ausbricht bzw. diagnostiziert wird (Wartezeit). Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit, also nach Vertragsbeginn, ereignete. Es …
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