Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes durch ein nach diesem Vertrag ersatz- pflichtiges Unfallereignis zu beheben. Die kosmetische Operation erfolgt durch einen Arzt, nach Abschluss der Heilbehandlung und spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall. Bei Unfällen Minderjähriger wird die Frist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert. Wir ersetzen auch die Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz bei unfallbedingtem Verlust oder Teilverlust von natürlichen oder bereits mit festem Zahnersatz oder -teil Ersatz (z. B. Brücken, Implantate, Kronen, Inlays) versehenen Zähnen. Ausgeschlossen von dem Kostenersatz bleibt herausnehmbarer Zahnersatz, wie z. B. Vollprothesen, Klammerprothesen, Geschiebeprothesen oder Teleskopprothesen. Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für kosmetische Operationen ist außerdem, dass kein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder er seine Leistungspflicht bestreitet. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger nicht eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden.