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A-4.1 Ausgeschlossene Unfälle, Wassersport-Unfall Basis Plus

Aus Wassersport-Unfall Basis Plus, AVB WSU Basis Plus (1-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

A-4.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die Einnahme von Medikamenten, Alkoholkonsum, Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach A-1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.

A-4.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht auszuführen.

A-4.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahmen: (1) Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Kein Versicherungsschutz besteht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, sowie für Personen, die sich in Erwartung eines eventuellen Kriegs oder Bürgerkriegs in das Krisengebiet begeben, bei der aktiven Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. (2) Versichert sind Unfallfolgen durch Terroranschläge, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Partei verübt werden, sowie durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

A-4.1.4 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich an Fahrtveranstaltungen von Motorfahrzeugen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

A-4.1.5 Unfälle der versicherten Person als Berufstaucher oder Berufssportler.

A-4.1.6 Unfälle von Personen, die beruflich mit der Wartung und Pflege des Bootes zu tun haben (Angestellte und entlohnte Bootsdiener).

A-4.1.7 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass Sie oder ein gesetzlicher Vertreter diese vorsätzlich herbeigeführt haben.

A-4.1.8 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen

Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.

Basis: A-4.1 Ausgeschlossene Unfälle

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: A-4.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen …

Premium: A-4.1 Ausgeschlossene Unfälle

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: A-4.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen …

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