A-13.1 Höchstdeckungssummen pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr, Haftpflicht Premium
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A-13.1.1 Die Höchstdeckungssumme pro Versicherungsfall entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Je entschädigungspflichtige Person begrenzt sich die Entschädigungssumme auf 15.000.000 Euro, bei mehreren entschädigungspflichtigen Personen kann jedoch je Versicherungsfall die Höchstdeckungssumme nicht überschritten werden. Für Personenschäden ist die Entschädigungsleistung pauschal auf 25.000.000 Euro begrenzt.
A-13.1.2 Für die Ziffern A-1.2 Abs. (5), A-1.4, A-10.5 und A-11.3 gelten die dort genannten Versicherungssummen je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr. Unsere Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
A-13.1.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang beruhen.
A-13.1.4 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Dies gilt nicht für Auslandsschäden nach Ziffer A-7 und Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden nach Ziffer A-8 dieser Bedingungen.
A-13.1.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A-13.1.6 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A-13.1.7 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich Ihres Verhaltens scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.