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B-5.3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls, Wassersport-Haftpflicht Premium
Aus Wassersport-Haftpflicht Premium, AVB WSH Premium (01-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.
Sie haben nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Pflichten: (1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind dabei zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müsse Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns bedarf es nicht. (5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen
Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.
Basis: B-5.3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Pflichten: (1) Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar …
Basis Plus: B-5.3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Pflichten: (1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind dabei zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns …
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