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A-9 Höhe der Entschädigungsleistung, Wassersport-Kasko Basis Plus

Aus Wassersport-Kasko Basis Plus, AVB WSK Basis Plus (5-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.

A-9.1 Bei Totalverlust der versicherten Sache ohne Aussicht auf Wiedererlangung oder bei deren Zerstörung ersetzen wir Ihnen den auf diesen Gegenstand entfallenden Teil der Versicherungssumme nach A-8, sofern der versicherte Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht älter als 5 Jahre ist und der Nachweis der Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung erbracht wird.

A-9.2 Für versicherte Sachen, die älter als 5 Jahre alt sind, gilt ebenfalls die Regelung gemäß A-9.1, sofern deren Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts noch die Hälfte der Versicherungssumme gemäß A-8.1 erreicht und der Nachweis der Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung erbracht wird.

A-9.3 Für versicherte Gegenstände, die älter als 5 Jahre alt sind und deren Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die Hälfte der Versicherungssumme gemäß A-8.1 nicht erreicht oder für die der Nachweis der Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung nicht erbracht wird, erfolgt die Regulierung auf Basis des Zeitwertes.

A-9.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ersetzen wir bei Teilschäden bzw. reparaturfähigen Schäden die notwendigen und nachgewiesenen Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten ohne altersbedingte Abzüge. Die durch den Versicherungsfall verursachten Transportkosten (z. B. zur Reparaturwerft) werden wie die Wiederherstellungskosten ersetzt. Hierbei werden die Transportkosten auf die Versicherungssumme angerechnet.

A-9.5 Sofern altersbedingte Abzüge (Zeitwert) bei Teilschäden vereinbart und im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen dokumentiert sind, werden in Abweichung zu A-9.4 die Wiederherstellungskosten bei Teilschäden wie folgt ersetzt:

• bis 3 Jahre: ohne Abzug

• nach 3 Jahren: 20 % Abzug

• nach 5 Jahren: 35 % Abzug

• ab 10 Jahren: 50 % Abzug A-9.6 Sofern keine anderweitige Vereinbarung im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen dokumentiert ist, beträgt die Entschädigung für Schäden an persönlichen Effekten je Schadenfall höchstens 3 % der Versicherungssumme, mindestens jedoch 1.000 Euro, maximal 3.000 Euro.

A-9.7 Erzielbare Erlöse aus Restwerten werden auf die Entschädigung angerechnet. Sie können die Anrechnung nicht dadurch abwenden, dass Sie uns die Reste zur Verfügung stellen und sind dazu von sich aus auch nicht berechtigt.

A-9.8 Weitere Kosten A-9.8.1 Die Mehrwertsteuer aus Entschädigungsbeträgen wird nur erstattet, wenn und soweit diese für Sie tatsächlich angefallen ist und keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Transportkosten, Frachtkosten, Standkosten, Vorhaltekosten und weitere Positionen, welche nicht dem Material- und Arbeitswert zuzuordnen sind, werden ebenfalls nur dann erstattet, sofern diese auch tatsächlich angefallen sind. Krankosten, sofern sie schadenbedingt angefallen sind, werden erstattet.

A-9.8.2 Sachverständigenkosten erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen

Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.

Basis: A-8 Höhe der Entschädigungsleistung

A-8.1 Bei Totalverlust der versicherten Sache ohne Aussicht auf Wiedererlangen oder bei Zerstörung sowie bei Teilschäden bzw. reparaturfähigen Schäden ersetzen wir die notwendigen und nachgewiesenen Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten wie folgt: • bis 3 Jahre: Zeitwert ohne altersbedingten Abzug • nach 3 Jahren: Zeitwert mit 20 % altersbedingten Abzug • nach 5 Jahren: Zeitwert mit 35 % altersbedingten Abzug • ab 10 Jahren: Zeitwert mit 50 % …

Premium: A-9 Höhe der Entschädigungsleistung

A-9.1 Wir ersetzen Ihnen den versicherten Gegenstand bis zur im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme nach A-8.1 bei Totalverlust ohne Aussicht auf Wiedererlangung oder bei Zerstörung. Sofern die Wiederherstellungskosten bei Zerstörung die Versicherungsumme übersteigen, erfolgt die Entschädigung zum Neuwert (Wiederbeschaffungswert für gleichartige neue Sachen) und ist begrenzt auf die jeweils vereinbarte feste Taxe …

Und für Ihr Boot?

Was diese Ziffer bei Ihnen kostet

Sie haben gerade gelesen, was im Bedingungswerk steht. Der Beitrag dazu steht im Rechner, mit Preis und ohne Formular: Bootsart, Wert, Motorleistung, fertig. Maßgeblich für Ihren Vertrag ist die Fassung, die Ihrem Versicherungsschein beiliegt.

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Dieselbe Sache in Alltagssprache, mit Beispielen: Feste Taxe statt Zeitwert .