V,M für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen (dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum Beispiel Eigentum). (Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche im Verkehrs- Rechtsschutz wegen eines Unfalls mit Ihrem Wassersport-Fahrzeug gegen den Unfallgegner abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Bootsreparatur. Diese können über den Vertrags- Rechtsschutz nach 2.2.3 versichert werden.)
M Um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus
• Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeiten wegen Mieterhöhung des Winterlagers),
• sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit um ein Anlegeplatzrecht),
• dinglichen Rechten (zum Beispiel Streitigkeit über die Größe und Verlauf des Anlegerplatzes).
V Um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. („Ein Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen.) Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit ausfolgenden Bereichen handelt:
• Schadenersatz-Rechtsschutz,
• Miet- oder Grundstücks-Rechtsschutz (zum Beispiel Streit aus Ihrem Mietverhältnis oder wenn Sie als Eigentümer oder Besitzer eines Bootabstellplatzes, Bootwinterlagerplatzes, Hafenplatzes oder Anhängerabstellplatzes oder Vergleichbares betroffen sind). Für Verkehrs-Rechtsschutz gilt außerdem: V Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Wassersport- Fahrzeuge und Bootsanhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.
V,M um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
V,M für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.) Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
• Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
• Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
• Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub).
• Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. Für Verkehrs-Rechtsschutz gilt abweichend: V Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen – also ein Vergehen mit Bezug zum Wasserstraßenverkehr – vorgeworfen, erhalten Sie Versicherungsschutz. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)
V,M für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm).
A für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen von uns oder von uns beauftragten Dienstleister vermittelten in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in allen Rechtsangelegenheiten, auch in nicht versicherten oder nicht versicherbaren Rechtsgebieten. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.