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A-2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrades, Zeitraum für die Bemessung, Wassersport-Unfall Basis
Ziffer A-2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrades,
Zeitraum für die Bemessung aus Wassersport-Unfall Basis,
AVB WSU Basis (1-2025nam).
Veröffentlichter Wortlaut, keine Zusammenfassung; er wirkt mit Ausschlüssen und Obliegenheiten.
Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Gliedertaxe (A-2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile, Sinnesorgane oder inneren Organe dort genannt sind, ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A-2.1.2.2.2). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für die spätere Bemessung der Invalidität (A-8.4).
A-2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe, Unfall Basis
A-2.1.2.2.3 Minderung bei Vorinvalidität, Unfall Basis
A-2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane, Unfall Basis
A-2.1.2.2.5 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person, Unfall Basis
Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen
Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz oder einer Grenze.
Unfall Basis Plus: A-2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrades, Zeitraum für die Bemessung
Unfall Basis Plus, Ziffer A-2.1.2.2: wortgleich wie hier.
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