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A-4 Was ist nicht versichert?, Wassersport-Unfall Basis

Aus Wassersport-Unfall Basis, AVB WSU Basis (1-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.

Diese Ziffer ist eine Überschrift. Der Wortlaut steht in ihren Unterziffern, sie folgen hier vollständig.

A-4.1 Ausgeschlossene Unfälle, Unfall Basis

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

A-4.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die Einnahme von Medikamenten, Alkoholkonsum, Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach A-1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.

A-4.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht auszuführen.

A-4.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahmen: (1) Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Kein Versicherungsschutz besteht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, sowie für Personen, die sich in Erwartung eines eventuellen Kriegs oder Bürgerkriegs in das Krisengebiet begeben, bei der aktiven Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. (2) Versichert sind Unfallfolgen durch Terroranschläge, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Partei verübt werden, sowie durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

A-4.1.4 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich an Fahrtveranstaltungen von Motorfahrzeugen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

A-4.1.5 Unfälle der versicherten Person als Berufstaucher oder Berufssportler.

A-4.1.6 Unfälle von Personen, die beruflich mit der Wartung und Pflege des Bootes zu tun haben (Angestellte und entlohnte Bootsdiener).

A-4.1.7 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass Sie oder ein gesetzlicher Vertreter diese vorsätzlich herbeigeführt haben.

A-4.1.8 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

A-4.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden A-4.2.1 Infektionen, Unfall Basis

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden infolge von Infektionen. Ausnahmen: Für nachfolgende Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Erkrankung (erstmalige ärztliche Feststellung) frühestens drei Monate (bei FSME 15 Tage) nach Vertragsbeginn ausbricht bzw. diagnostiziert wird (Wartezeit). Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit, also nach Vertragsbeginn, ereignete. Es besteht Versicherungsschutz für Infektionen, die durch Hautverletzungen von Tieren übertragen wurden (z. B. Meningitis). Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Wundinfektionen, Blutvergiftungen, Wundstarrkrampf und Tollwut, Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe der versicherten Person entstanden sind, wenn diese Heilmaßnahmen oder Eingriffe aufgrund eines versicherten Unfalls erforderlich waren.

A-4.2.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ausnahme: Bandscheibenschäden sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind mitversichert, wenn ein Unfallereignis nach A-1.3 diese Gesundheitsschäden überwiegend (also zu mehr als 50 %) verursacht hat.

A-4.2.3 Gesundheitsschäden durch Strahlen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Gesundheitsschäden durch unfallbedingte Einwirkung von Röntgen-, Laser-, Maser- und künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen.

A-4.2.4 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).

A-4.2.5 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

A-4.2.6 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommender Einwirkung entstanden, und für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Leistungsfall

Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen

Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.

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Was diese Ziffer bei Ihnen kostet

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