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B2-2.4 Kündigung bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit oder Geisteskrankheit, Wassersport-Unfall Basis

Ziffer B2-2.4 Kündigung bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit oder Geisteskrankheit aus

Wassersport-Unfall Basis,

AVB WSU Basis (1-2025nam).

Veröffentlichter Wortlaut, keine Zusammenfassung; er wirkt mit Ausschlüssen und Obliegenheiten.

Wird bei der versicherten Person eine dauernde Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 61a Sozialgesetzbuch XII oder eine Geisteskrankheit ärztlich festgestellt, so können Sie den Versicherungsschutz rückwirkend zum Zeitpunkt der Feststellung kündigen. Geisteskrank ist, wer aufgrund einer dauerhaften und hochgradigen geistigen oder psychischen Erkrankung nicht mehr am allgemeinen Leben teilnehmen kann und einer Aufenthaltsunterbringung oder ständigen Aufsicht bedarf. Wir erstatten den Beitrag für die betroffene Person nach Vorlage des Bescheids der Pflegekasse über die Zuerkennung eines Pflegegrades oder der Bestätigung des Krankenversicherers über eine Aufenthaltsunterbringung bzw. ständige Begleitung im Falle einer Geisteskrankheit ab dem Zeitpunkt der Feststellung, maximal jedoch für die letzten drei Jahre. Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

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