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A-1.4.2 Sonstige unfreiwillige Gesundheitsschäden, Wassersport-Unfall Basis Plus

Aus Wassersport-Unfall Basis Plus, AVB WSU Basis Plus (1-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.

A-1.4.2.1 Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person aufgrund von folgenden Ereignissen unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet: (1) Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre), (2) Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren durch besondere Umstände bis zu zehn Stunden ausgesetzt gewesen ist (1) Strahleneinwirkungen, auch Laser-, Röntgen-, Maser- und ultravioletten Strahlen, (2) Explosions-, Schall- oder sonstigen Druckwellen, (3) mechanischer (z. B. Sturz), chemischer (z. B. Verätzung) oder elektrischer (z. B. Stromschlag) Einwirkung. Ausgeschlossen bleiben (1) Schäden durch Kernenergie, (2) Gesundheitsschäden, die als Folge eines regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten, (3) Berufskrankheiten, (4) allmählich erlittene Gesundheitsschäden. Das sind solche, bei denen die versicherte Person den Einwirkungen länger als zehn Stunden ausgesetzt war.

A-1.4.2.2 Zudem sind Gesundheitsschädigungen durch Ertrinken und Ersticken mitversichert, solange die versicherte Person diese unfreiwillig erlitten hat.

Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen

Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.

Basis: A-1.4.2 Sonstige unfreiwillige Gesundheitsschäden

Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person aufgrund von folgenden Ereignissen unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet: (1) Strahleneinwirkungen, auch Laser-, Röntgen-, Maser- und ultravioletten Strahlen, (2) Explosions-, Schall- oder sonstigen Druckwellen, (3) mechanischer (z. B. Sturz), chemischer (z. B. Verätzung) oder elektrischer (z. B. Stromschlag) Einwirkung. Ausgeschlossen bleiben (1) Schäden durch Kernenergie, (2) …

Premium: A-1.4.2 Sonstige unfreiwillige Gesundheitsschäden

A-1.4.2.1 Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person aufgrund von folgenden Ereignissen unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet: (1) Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre), (2) Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren durch besondere Umstände bis zu zehn Stunden …

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