A-12.1 Die Ausfall-Deckung hat die Funktion, Ihnen als Halter eines Wassersport-Fahrzeugs Hilfestellung zu bieten, wenn Sie durch einen Dritten geschädigt werden, der keine eigene Wassersport-Fahrzeug-Haftpflichtversicherung hat. D. h. Sie werden durch die Ausfall-Deckung so gestellt, als ob der Schädiger bei der Württembergische Versicherung AG eine Wassersport-Fahrzeug-Haftpflichtversicherung zu den gleichen Konditionen hat wie Ihre bestehende. Der Versicherungsschutz der Ausfall-Deckung wird somit über diese Bedingungen zur Wassersport-Fahrzeug-Haftpflichtversicherung definiert. Die dort genannten Ausschlüsse gelten auch für die Ausfall-Deckung. Im Übrigen gelten zusätzlich die nachfolgend genannten Bedingungen.
A-12.2 Eingeschlossen ist nach den für diese Wassersport-Fahrzeug-Haftpflichtversicherung geltenden Bedingungen und im Rahmen der Versicherungssummen die gesetzliche Haftpflicht eines anderen Halters eines Wassersport-Fahrzeugs wegen Schäden, die Sie als Halter eines Wassersport-Fahrzeugs selbst erleiden, wenn und soweit die berechtigte Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann, weil dieser nicht über die nötigen finanziellen Möglichkeiten verfügt oder keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Ausfall-Deckung). Die Schadenersatzforderung muss 2.500 Euro oder mehr betragen (Schwellenwert). Rechte aus diesem Vertrag kann der andere Halter eines Wassersport-Fahrzeugs nicht herleiten.
A-12.2.1 Nicht Gegenstand der Forderungsausfalldeckung ist die Vorsorgeversicherung.
Die Leistungspflicht tritt ein, wenn hinsichtlich der Schadenersatzforderung (1) gegen den Schädiger ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil wegen des Haftpflichtschadens erstritten oder ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde; (2) ein gerichtlich vollstreckbarer Vergleich mit dem Schädiger geschlossen wurde; (3) ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel des Schädigers vorliegt, aus der hervorgeht, dass sich der Schädiger persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft und jeder sinnvolle Vollstreckungsversuch gescheitert ist.
Ein Vollstreckungsversuch ist gescheitert, wenn der Versicherte nachweist, dass (1) eine Zwangsvollstreckung nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat, (2) eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, z.B. weil der Schädiger die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder im Schuldnerverzeichnis geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherte das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
(1) der Schädiger sowohl zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls als auch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, (2) der Versicherte - unabhängig vom Schuldtitel - nachweist, dass sein Haftpflichtanspruch unter Berücksichtigung des dem Versicherungsfall tatsächlich zugrundeliegenden Sachverhalts und der gesetzlichen Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist.
: (1) Nicht versichert sind Ansprüche der Versicherten, für die ein Sozialversicherungsträger bzw. Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. (2) Nicht versichert sind Ansprüche, soweit für den Schaden Leistungen aus einer Schadenversicherung (z.B. Hausrat-, Kaskoversicherung), einer Rechtsschutzversicherung oder einer für den Schädiger bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden können. Zur Feststellung des fehlenden Versicherungsschutzes hat der Versicherte die weitere Vorgehensweise mit uns abzustimmen. (3) Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. (4) Nicht versichert sind etwaige anfallende Zinsen, Vertragsstrafen und/oder Kosten der Rechtsverfolgung.
A-12.7 Der Versicherte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an uns abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Vollstreckungstitel und die übrigen Vollstreckungsunterlagen sind im Original an uns auszuhändigen.