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Frankreich: Voranmeldung für Boote aus dem Verleih
Seit Juni 2026 gilt in Frankreich eine geänderte Fassung der Divisions 240 und 241. Wer ein Boot oder ein Wassermotorrad vermietet oder verleiht, muss eine Voranmeldung nach amtlichem Muster an Bord führen.
Recht NAMMERT Assekuradeur GmbH
Das französische Arrêté vom 21. Mai 2026 ändert das Arrêté vom 23. November 1987 über die Sicherheit der Schiffe und damit die beiden Regelwerke, die in Frankreich die Sportschifffahrt ordnen. Die Division 240 regelt die Sicherheitsausrüstung für Sportboote bis 24 Meter Rumpflänge in See, die Division 241 dieselben Boote in gewerblicher Nutzung. Veröffentlicht wurde der Text im Journal officiel Nummer 0131 am 6. Juni 2026, in Kraft ist er seit Juni.
Neu ist eine Anlage mit der Bezeichnung 240-A.6, ein amtliches Muster für die Voranmeldung von Booten und motorisierten Wassermotorrädern, die zur Vermietung oder zum Verleih angeboten werden. Diese Erklärung muss an Bord mitgeführt werden. Das Ministerium nennt als Ziele die Anpassung an neue Praktiken auf dem Wasser, einfachere Verfahren für die Nutzer und eine bessere Nachvollziehbarkeit gewerblich genutzter Boote.
Die Division 241 ändert sich an einer weiteren Stelle: Boote, die als gewerblich genutzte Sportboote zugelassen sind, erhalten eine Kennung, die sichtbar am Rumpf angebracht sein muss, ähnlich wie es bei anderen gewerblichen Fahrzeugen schon üblich war. Außerdem unterscheidet die geänderte Division 240 künftig klarer zwischen elektrisch unterstützten Brettern und motorisierten Brettern, und sie regelt Leihvorgänge mit mehreren Nutzern und einer Gültigkeitsdauer.
Praktisch betrifft das zuerst jeden, der in Frankreich ein Boot gegen Entgelt überlässt, also Vermieter und Verleihstationen. Es betrifft aber auch Eigner, die ihr Boot gelegentlich gegen Kostenbeteiligung weitergeben: Ob eine solche Weitergabe unter die Voranmeldepflicht fällt, hängt an der Abgrenzung zwischen privatem Gefallen und entgeltlicher Überlassung, und diese Frage beantwortet der Text nicht eindeutig. Wer in Frankreich vermietet, klärt sie vor der Saison mit der zuständigen Seeverwaltung.
Was das für Eigner heißt
Die entgeltliche Überlassung eines Bootes ist versicherungsrechtlich etwas anderes als die private Nutzung, und genau an dieser Grenze entscheidet sich im Schadenfall oft alles. Eine Police für den privaten Gebrauch deckt die gewerbliche Vermietung in aller Regel nicht mit, und eine fehlende behördliche Anmeldung kann zusätzlich als Obliegenheitsverletzung gewertet werden. Betroffen sind vor allem kleine offene Motorboote, Schlauchboote und Jetskis aus dem Verleih, dazu Charteryachten in der gewerblichen Fahrt. Wer sein Boot in Frankreich auch nur gelegentlich gegen Geld überlässt, sollte das vorher mit uns besprechen, damit die Nutzungsart in der Police zur Wirklichkeit am Steg passt.
Dieser Abschnitt ist unsere Sicht als Assekuradeur, nicht Teil der Meldung. Was Ihr eigener Vertrag leistet, steht in Ihren Bedingungen; im Zweifel rufen Sie an.
Woher wir das haben
- Légifrance, Arrêté du 21 mai 2026 modifiant l'arrêté du 23 novembre 1987 (divisions 240 et 241)
- Ministère de la Mer, Mise à jour des référentiels techniques de la plaisance
Der Text oben ist unser eigener. Aus den genannten Quellen stammen die Sachverhalte und Zahlen, keine Formulierungen.