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Beitrag nicht bezahlt: wann der Versicherungsschutz für das Boot ruht
Ein geplatzter Einzug nach dem Kontowechsel, eine Mahnung im alten Postfach: beim Beitrag entscheidet zuerst, ob es der erste ist oder ein späterer.
18. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Wer den Beitrag nicht bezahlt, verliert den Versicherungsschutz für das Boot nicht sofort. Er kann ihn aber verlieren, und zwar genau dann, wenn er ihn braucht. Wann der Schutz ruht, regelt Teil B der Bedingungen, in der Kasko unter B 1, in der Haftpflicht unter B-2 und B-3, in allen drei Stufen gleich. Der Satz, der entscheidet, ist schnell gesagt: Es kommt darauf an, ob der erste Beitrag offen ist oder ein Folgebeitrag. Das gilt für die Segelyacht im Winterlager genauso wie für das Motorboot am Steg, den Jetski auf dem Trailer oder das Hausboot, denn Teil B fragt nicht nach der Bootsart, sondern nur nach der Zahlung.
Der erste Beitrag ist in der Kasko unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn zu zahlen (B 1.3.1), in der Haftpflicht unverzüglich nach Abschluss mit Zugang des Versicherungsscheins (B-2.1). Bei Ratenzahlung gilt in der Haftpflicht nur die erste Rate als erster Beitrag. Wer nicht unverzüglich zahlt, hat in der Kasko erst Schutz, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Für einen Schaden, der vorher passiert, besteht keine Leistungspflicht (Kasko B 1.3.3, Haftpflicht B-2.2 Abs. 2), allerdings nur unter zwei Bedingungen: Sie haben die Nichtzahlung zu vertreten, und Sie wurden durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf genau diese Folge aufmerksam gemacht. Solange nicht gezahlt ist, kann der Versicherer außerdem zurücktreten; in der Haftpflicht wird dann eine Geschäftsgebühr von 20 Euro verlangt.
Beim Folgebeitrag ist der Weg länger, und das ist der Teil, den viele Eigner falsch einschätzen. Wird er nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, sofern Sie die Verspätung zu vertreten haben (Kasko B 1.4.2, Haftpflicht B-3.2). Der Schutz besteht aber zunächst weiter. Erst kommt die Mahnung in Textform, also auch per E-Mail, mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang. Wirksam ist sie nur, wenn die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten einzeln beziffert sind und die Folgen genannt werden (B 1.4.3, B-3.3). Passiert der Schaden nach Ablauf dieser Frist und sind Sie dann noch im Verzug, ist der Versicherer leistungsfrei (B 1.4.4, B-3.4). Zusätzlich darf er nach Fristablauf ohne Kündigungsfrist kündigen.
Wer die Mahnung übersehen hat, hat noch eine letzte Tür: Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird, bei einer mit der Mahnung verbundenen Kündigung innerhalb eines Monats nach Fristablauf (Kasko B 1.4.6, Haftpflicht B-3.6). Der Vertrag läuft dann weiter. Was diese Tür nicht öffnet, steht im selben Absatz: Die Leistungsfreiheit bleibt bis zur Zahlung bestehen. Ein Sturmschaden in der Lücke zwischen Fristablauf und Zahlung bleibt also beim Eigner, auch wenn der Vertrag danach wieder gilt. In der Kasko heißt das: die Reparatur am eigenen Boot. In der Haftpflicht heißt es: der Schaden am Nachbarboot oder am Steg, den sonst der Versicherer prüft, abwehrt oder bezahlt, bleibt Ihre Sache.
Die meisten Lücken entstehen nicht aus Geldmangel, sondern beim Lastschrifteinzug. Ist er vereinbart, müssen Sie zur Fälligkeit für Deckung auf dem Konto sorgen (Kasko B 1.5.1). Konnte der Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, etwa wegen eines Fehlers der Bank, ist die Zahlung noch rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich nach der Zahlungsaufforderung in Textform zahlen. Scheitert der Einzug wiederholt aus einem Grund, den Sie zu vertreten haben, darf der Versicherer das SEPA-Mandat kündigen. Dann müssen Sie selbst überweisen, und Bankgebühren für die Rücklastschrift können Ihnen berechnet werden (Kasko B 1.5.2, Haftpflicht B-2.3 und B-3.7). Der typische Fall ist der Kontowechsel im Winter: das alte Konto ist geschlossen, das Mandat zeigt noch dorthin, und die Mahnung geht an eine E-Mail-Adresse, die niemand mehr liest.
Für den Versicherungsschutz bedeutet das: Ein offener Beitrag ist kein Schaden, aber er macht aus jedem Schaden eine Frage, die nichts mehr mit dem Boot zu tun hat. Beim neuen Vertrag, etwa nach dem Kauf eines Boots, ist die Spanne kurz, weil der erste Beitrag unverzüglich fällig ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste Beitrag in der Kasko frühestens einen Monat nach Zugang zu zahlen (B 1.3.1); das lässt Zeit, den Schein zu prüfen. Beim laufenden Vertrag schützt die Mahnfrist von mindestens zwei Wochen, aber nur den, der die Mahnung liest. Deshalb gehören eine neue Bankverbindung, eine neue Anschrift und eine neue E-Mail-Adresse sofort gemeldet, nicht erst mit der nächsten Rechnung.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Bin ich ohne Schutz, wenn eine Lastschrift einmal platzt?
Nicht automatisch. Lag es nicht an Ihnen, etwa an einem Fehler der Bank, gilt die Zahlung noch als rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich nach der Zahlungsaufforderung zahlen. Beim Folgebeitrag braucht es außerdem eine Mahnung mit mindestens zwei Wochen Frist.
Gilt der Schutz wieder, wenn ich nach der Kündigung zahle?
Zahlen Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung, wird sie unwirksam und der Vertrag läuft weiter. Für einen Schaden, der zwischen Fristablauf und Zahlung passiert ist, bleibt der Versicherer aber leistungsfrei.
Was gilt, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle und vorher etwas passiert?
Dann besteht für diesen Schaden keine Leistungspflicht, sofern Sie die Verspätung zu vertreten haben und auf diese Folge in Textform oder im Versicherungsschein deutlich hingewiesen wurden. Ab der Zahlung gilt der Schutz für neue Schäden.
Ruht der Schutz auch, wenn das Boot im Winterlager steht?
Teil B unterscheidet nicht nach Saison oder Liegeplatz. Ein Brand in der Halle oder ein Diebstahl im Winterlager fällt in dieselbe Lücke wie ein Schaden auf dem Wasser, wenn der Beitrag nach Ablauf der Mahnfrist offen ist.
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