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Zweites Boot gekauft: was die Vorsorge in der Bootshaftpflicht trägt

Wer im Herbst ein zweites Boot kauft, fragt selten nach der Versicherung, die Haftpflicht läuft ja. Die Vorsorge fängt vieles auf, aber eine Ausnahme trifft gerade die Motorboote.

1. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH

Im Herbst wechseln viele Boote den Eigner, und nicht jeder Käufer gibt dafür ein anderes ab. Zur Segelyacht kommt eine Jolle für die Kinder, zum Motorboot ein kleines Trailerboot für den See am Ferienhaus, oder das alte Boot bleibt bis zum Verkauf noch im Hafen liegen. Die Bootshaftpflicht läuft, also scheint alles geregelt. Ob das stimmt, entscheidet ein Abschnitt, den kaum jemand liest: die Vorsorgeversicherung in A-3 der Haftpflichtbedingungen, in Basis, Basis Plus und Premium gleich aufgebaut.

Der Grundsatz ist großzügig. Nach A-2.1 Abs. 3 und A-3.1 sind Risiken, die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert. Ein zweites Boot ist so ein neues Risiko. Bis man sich über den Beitrag geeinigt hat, gilt dafür eine eigene Grenze: 3.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden, in Basis Plus und Premium, soweit vereinbart, dazu 200.000 beziehungsweise 1.000.000 Euro für Vermögensschäden (A-3.2), wenn im Versicherungsschein nichts anderes steht. Das ist eine Brücke für die Wochen zwischen Kaufvertrag und Nachtrag, nicht die Deckungssumme, die für das erste Boot vereinbart ist.

Die Ausnahme steht in A-3.3, und sie ist der Satz, der im Ernstfall entscheidet. Die Vorsorge gilt nicht für Risiken aus Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Wasserfahrzeugs, soweit es der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegt. Auf deutschen Binnengewässern braucht man für ein Motorboot ab 15 PS (11,03 kW) einen Führerschein, auf dem Rhein schon ab 5 PS. Damit fällt das typische Motorboot, jeder Jetski und fast jedes Trailerboot mit ordentlichem Außenborder aus der Vorsorge heraus. Im Ausland kommt die zweite Hürde dazu: In Spanien und Italien ist die Haftpflicht für Sportboote Pflicht, in Kroatien ab 15 kW Motorleistung, in Deutschland gibt es keine allgemeine Versicherungspflicht. Ob schon die Kennzeichenpflicht für kleine Motoren auf Binnengewässern als Zulassungspflicht zählt, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Wir würden es nicht darauf ankommen lassen.

Wo die Vorsorge greift, hängen an ihr zwei Fristen. Nach Aufforderung des Versicherers ist jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen, und diese Aufforderung darf schlicht mit der Beitragsrechnung kommen. Wer sie überliest, verliert den Schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Dasselbe gilt, wenn man sich innerhalb eines Monats nach der Anzeige nicht über den Beitrag einigt. Tritt ein Schaden ein, bevor das neue Boot gemeldet war, muss der Eigner beweisen, dass es erst nach Vertragsschluss und noch innerhalb der Anzeigefrist hinzugekommen ist. Und ein Boot, das man nur für einen Sommer übernimmt, fällt ebenfalls heraus: Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden, gehören nach A-3.3 in einen kurzfristigen Vertrag.

Beim Tausch kommt eine Falle dazu, die mit der Vorsorge selbst nichts zu tun hat. Nach B-4.1 Abs. 2 endet die Bootshaftpflicht automatisch mit dem Verkauf des versicherten Fahrzeugs. Wer das alte Boot zuerst verkauft und das neue eine Woche später übernimmt, hat in dieser Woche keinen Vertrag mehr, an dem eine Vorsorge hängen könnte. Wer erst kauft und dann verkauft, steht für das neue Boot je nach Antrieb in der Vorsorge oder eben nicht. In beiden Fällen ist der saubere Weg derselbe: das neue Boot vor der Übergabe anmelden, mit Beginn zum Tag des Eigentumsübergangs, und das alte mit dem Verkauf abmelden.

Für die Kasko gibt es keine Vorsorge. Versichert ist das Fahrzeug, das im Versicherungsschein steht, und der Schutz beginnt zu dem dort angegebenen Zeitpunkt (B-1.1). Ein neu gekauftes Boot hat also keine Kasko, bis ein Nachtrag oder ein eigener Vertrag es nennt. Beim Kauf eines gebrauchten Bootes kann allerdings die Kasko des Verkäufers nach § 95 VVG auf den Käufer übergehen, mit dessen Summe, Selbstbeteiligung und Fahrtgebiet; wie das läuft, steht im Beitrag zum Bootsverkauf. Ein Beiboot, das zur versicherten Segelyacht gehört, ist in der Haftpflicht Basis Plus und Premium nach A-1.3 ohnehin geregelt und braucht die Vorsorge nicht.

Unterm Strich ändert sich am Schutz des ersten Bootes nichts. Für eine Jolle, ein Kanu oder ein Schlauchboot ohne führerscheinpflichtigen Motor trägt die Vorsorge das neue Risiko tatsächlich vom ersten Tag an, mit einer Grenze und zwei Fristen. Für ein führerscheinpflichtiges Motorboot, einen Jetski oder ein Boot in einem Revier mit Versicherungspflicht trägt sie nichts, auch nicht für die erste Überführung. Ein Anruf vor der Übergabe kostet zwei Minuten und klärt, auf welcher Seite der Linie das neue Boot liegt.

Zum Abhaken

Vor dem Kauf klären, ob das neue Boot im Heimatrevier und am künftigen Liegeplatz führerschein-, zulassungs- oder versicherungspflichtig ist Das neue Boot vor der Übergabe anmelden, mit Versicherungsbeginn zum Tag des Eigentumsübergangs Das alte Boot erst verkaufen, wenn das neue versichert ist, denn die Haftpflicht endet mit dem Verkauf Den Kaufvertrag mit Datum und Uhrzeit der Übergabe aufheben, er belegt, wann das neue Risiko entstanden ist Die nächste Beitragsrechnung genau lesen: steht dort eine Aufforderung zur Anzeige neuer Risiken, läuft ab dann ein Monat Die Kasko für das neue Boot gesondert beantragen, die Vorsorge gibt es nur in der Haftpflicht Beim Gebrauchtkauf den Verkäufer fragen, ob eine Kasko besteht, die auf Sie übergeht Offene Fragen vor der Übergabe klären, +49 3375 566 75 05

Häufige Fragen

Ich habe zur Segelyacht eine Jolle dazugekauft. Ist sie haftpflichtversichert?

Ohne führerschein-, zulassungs- oder versicherungspflichtigen Antrieb fällt sie als neues Risiko in die Vorsorge nach A-3, bis zur Einigung über den Beitrag mit 3.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden. Melden Sie sie trotzdem gleich an.

Gilt die Vorsorge auch für ein Motorboot mit 40 PS?

Nein. Auf deutschen Binnengewässern ist ein solches Boot führerscheinpflichtig, damit greift der Ausschluss in A-3.3. Es braucht einen eigenen Eintrag im Versicherungsschein, bevor es das erste Mal fährt.

Was passiert, wenn ich die Aufforderung zur Anzeige übersehe?

Dann entfällt der Schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Die Aufforderung darf mit der Beitragsrechnung kommen, und die Monatsfrist beginnt mit ihr.

Ist das neue Boot auch kaskoversichert?

Nein. Die Kasko kennt keine Vorsorge, sie gilt für das Boot im Versicherungsschein ab dem dort genannten Beginn. Beim Gebrauchtkauf kann eine bestehende Kasko des Verkäufers auf Sie übergehen.

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Eine weiße Segeljolle mit stehendem Mast auf einem verzinkten Straßentrailer oben an einer nassen Slipanlage im Herbst, auf dem Vordeck eine aufgeschossene Leine und ein loser Spanngurt, dahinter unscharf eine Segelyacht mit dunklem Rumpf am Steg

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