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Eine leere Box zwischen zwei belegten, die Leinen liegen noch aufgeschossen auf den Klampen

Magazin / Magazin: Vertrag und Markt / Bordfunk · Folge 3

Der Tag, an dem ein Versicherer aufhörte: was dann mit dem Vertrag passiert

Eine Police ist ein Versprechen für den schlechten Tag. Der Fall Element zeigt am Tag, an dem ein Versicherer aufhörte, was passiert, wenn der, der es geben muss, nicht mehr kann.

15. September 20269 minNAMMERT Assekuradeur GmbH

Folge anhören Dauer 9 min
Die Folge zum Nachlesen

Willkommen beim Bordfunk, Folge drei. Es war der zwanzigste Dezember zweitausendvierundzwanzig, ein Freitagabend kurz vor Weihnachten. Zu dieser Zeit denkt niemand an Versicherungen.

An diesem Abend zeigte ein Berliner Versicherer seiner Aufsicht an, dass er überschuldet ist. Laut BaFin liefen rund dreihundertzwanzigtausend Verträge bei ihm. Einige davon waren Bootsverträge, die über unser Haus vermittelt worden waren.

Und damit stellte sich für diese Kunden eine Frage, die man sich sonst nie stellt. Nicht: Was ist versichert? Sondern: Wer zahlt eigentlich?

Diese Frage beantwortet jede Police, gleich auf der ersten Seite, und fast niemand liest sie. Deshalb fangen wir dort an.

Ein Assekuradeur wie wir entwickelt das Deckungskonzept, nimmt Schäden auf und reicht sie vollständig ein. Vermittelt wird über den Makler Norman Nammert. Das Versicherungsrisiko tragen wir aber nicht in der eigenen Bilanz. Das tut ein Versicherungsunternehmen, der Risikoträger. Bei uns steht er heute auf der ersten Seite jedes Bedingungswerks: die Württembergische Versicherung AG in Kornwestheim. Damals liefen Verträge über die Element Insurance AG. Deshalb war dieser Fall auch unser Fall, obwohl wir selbst nie zahlungsunfähig waren.

Was dann geschah, halten wir uns strikt an das, was die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht hat, kurz BaFin. Der Grund für die Überschuldung war laut BaFin, dass der Rückversicherungsschutz kurzfristig gekündigt worden war. Die BaFin ordnete ein Neugeschäftsverbot an und stellte drei Tage später beim Amtsgericht Charlottenburg den Insolvenzantrag. Am achten Januar eröffnete das Gericht das vorläufige Verfahren. Die Verträge liefen weiter, Zahlungen auf Schäden gab es aber zunächst nicht mehr.

Jetzt kommt der Satz, den kaum ein Versicherter kennt, und er ist der erste von zwei unangenehmen.

Am ersten März zweitausendfünfundzwanzig wurde das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet. Damit greift Paragraf sechzehn des Versicherungsvertragsgesetzes. Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung.

Ohne Kündigung. Ohne Brief. Von Gesetzes wegen. Bei den meisten Verträgen war das nach Angaben der BaFin der erste April zweitausendfünfundzwanzig um Mitternacht. Danach bestand aus diesen Verträgen kein Schutz mehr.

Man zahlt seinen Beitrag also weiter, man hat eine Police in der Schublade, und trotzdem ist man ab einem bestimmten Datum nicht mehr versichert. Wer das nicht mitbekommt, fährt im Mai ohne Deckung.

Und die Schäden, die vorher schon passiert und gemeldet waren? Die werden weiter geprüft, aber sie sind jetzt etwas anderes. Sie sind Forderungen in einem Insolvenzverfahren. Versicherte mussten ihre Ansprüche selbst beim Insolvenzverwalter anmelden, die Frist nannte die BaFin mit dem siebenundzwanzigsten Mai.

Einen Schutz gibt es dabei, und er ist besser als sein Ruf. Nach Paragraf dreihundertfünfzehn des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben die Forderungen der Versicherten bei der Befriedigung aus dem Sicherungsvermögen Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. Die BaFin schätzte ein, dass ein Großteil der voraussichtlichen Ansprüche davon abgedeckt ist.

Vorrang heißt aber nicht schnell. Und das ist der zweite unangenehme Satz.

In ihrer Meldung vom siebenundzwanzigsten Juli zweitausendsechsundzwanzig schreibt die BaFin, nach Angaben des Insolvenzverwalters könnten bestehende Ansprüche derzeit noch nicht ausgezahlt werden. Das gelte auch für unbestrittene Forderungen. Auszahlungen würden im laufenden Jahr nicht erwartet, weil zuerst sämtliche angemeldeten Forderungen geprüft werden müssen, bevor die Quoten feststehen.

Rechnen Sie kurz nach. Der Schaden liegt im Winter zweitausendvierundzwanzig. Wir haben jetzt Herbst zweitausendsechsundzwanzig. Und der Eigner wartet immer noch.

An dieser Stelle fragen viele nach einem Sicherungsfonds, so wie man ihn von Bankeinlagen kennt. Das Versicherungsaufsichtsgesetz kennt solche Fonds tatsächlich. Pflichtmitglied sind nach Paragraf zweihunderteinundzwanzig aber nur Unternehmen der Lebensversicherung und verwandter Sparten sowie der substitutiven Krankenversicherung.

Die Sparten, um die es auf dem Wasser geht, also Kasko und Haftpflicht für See-, Binnensee- und Flussschifffahrt, Unfall und Rechtsschutz, gehören nicht dazu. Für einen Schadenversicherer steht im Ernstfall also kein Fonds bereit. Es gibt das Sicherungsvermögen und es gibt das Insolvenzverfahren. Mehr nicht.

Das ist keine Lücke, die jemand vergessen hat. Es ist eine Entscheidung des Gesetzgebers. Aber man sollte sie kennen, bevor man sie braucht.

Was haben wir damals gemacht? Wir haben nicht abgewartet, bis das Gesetz die Verträge beendet.

Wir haben die bestehenden Verträge bei Element aus eigenem Antrieb gekündigt und allen Kunden umgehend ein neues Angebot gemacht, ohne darauf zu warten, dass jemand anders handelt. Die meisten Kunden haben es angenommen und sind geblieben. Dafür bedanken wir uns bis heute, denn Vertrauen war in dieser Lage niemand schuldig.

Was ein Assekuradeur in so einer Lage kann und was nicht, lässt sich danach ziemlich klar sagen. Das Risiko übernehmen kann er nicht, denn Risiko und Sicherungsvermögen liegen beim Versicherer. Offene Schäden wickelt der Insolvenzverwalter ab, nicht der Vermittler. Was er kann, ist schnell sein: neuen Schutz besorgen, bevor das Gesetz den alten beendet. Genau das hat die BaFin den Versicherten damals auch geraten.

Und was halten wir an dem Fall für falsch? Das ist unsere Meinung als Vermittler, der Kunden durch dieses Verfahren begleitet hat, keine juristische Bewertung und keine Aussage über die Verantwortung einzelner Personen. Nach unserer Einschätzung ist Element nicht daran gescheitert, dass kein Geld da war, sondern daran, dass die Rückdeckung wegfiel. Einen geordneten Übergang des Bestands auf einen anderen Versicherer hat es nicht gegeben. Das ist der Punkt, an dem aus einem Problem des Unternehmens ein Problem der Kunden wurde.

Damit zurück zu der Frage vom Anfang: Wer zahlt eigentlich?

Vier Dinge, die Sie heute nachsehen können. Erstens: Schauen Sie in Ihre Bedingungen, wer als Risikoträger genannt ist. Bei uns steht er auf der ersten Seite. Zweitens: Jedes Versicherungsunternehmen muss nach Paragraf vierzig des Versicherungsaufsichtsgesetzes mindestens einmal im Jahr einen Solvabilitäts- und Finanzbericht veröffentlichen, mit Angaben zu Risiken, Eigenmitteln und Kapitalanforderung. Den kann jeder lesen. Drittens: Erfahren Sie, dass über Ihren Versicherer das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zählen Sie ab diesem Tag einen Monat, besorgen Sie sofort lückenlosen Anschluss und melden Sie offene Ansprüche selbst beim Verwalter an. Und viertens: Heben Sie Schadenmeldungen und Schriftwechsel auf, denn eine Forderung muss man belegen können.

Wer eine Versicherung abschließt, kauft ein Versprechen für den schlechten Tag. Diese Folge handelt von dem seltenen Fall, dass der schlechte Tag den erwischt, der das Versprechen geben muss.

Es lohnt sich deshalb, einmal im Jahr nachzusehen, wer auf Seite eins steht. Das ist die einzige Seite Ihrer Bedingungen, die beim Lesen keine zehn Sekunden kostet.

Das war Folge drei. Die Meldungen der BaFin, die Gesetzestexte und unsere Seite zum Fall sind auf der Seite zur Folge verlinkt. Bis zum nächsten Mal.

Als unser damaliger Risikoträger, die ELEMENT Insurance AG, im Dezember 2024 der Aufsicht seine Überschuldung anzeigte, liefen Verträge unserer Kunden über dieses Haus. Diese Folge erzählt, was danach passierte: das Ende der Verträge nach § 16 VVG, die eigenständige Kündigung der Bestandsverträge und sofortige Neuangebote.

Und sie erzählt, was aus unserer Sicht nicht gut gelaufen ist, für die Versicherten, deren Verträge mit der Insolvenz endeten. Viele warten nach Angaben der BaFin bis heute auf die Auszahlung offener Schäden.

2024 fiel der alte Risikoträger aus: Verträge neu angeboten, offene Schäden warten bis heute

Shownotes

Verträge selbst gekündigt und neu angeboten, die meisten Kunden sind geblieben Insolvenz des Versicherers: Vertragsende nach einem Monat (§ 16 VVG), Vorrang aus dem Sicherungsvermögen (§ 315 VAG), kein Sicherungsfonds für Schadenversicherer Seit 2025 ist die Württembergische Versicherung AG Risikoträger Was ein Assekuradeur in so einer Lage tun kann, und was nicht Wer der Risikoträger ist, steht in Police und Bedingungen; jeder Versicherer veröffentlicht jährlich einen Solvabilitäts- und Finanzbericht

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