A-1.4.2 Sonstige unfreiwillige Gesundheitsschäden, Unfall Premium
A-1.4.2.1 Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person aufgrund von folgenden Ereignissen unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet: (1) Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre), (2) Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren durch besondere Umstände bis zu zehn Stunden ausgesetzt gewesen ist (1) Strahleneinwirkungen, auch Laser-, Röntgen-, Maser- und ultravioletten Strahlen, (2) Explosions-, Schall- oder sonstigen Druckwellen, (3) mechanischer (z. B. Sturz), chemischer (z. B. Verätzung) oder elektrischer (z. B. Stromschlag) Einwirkung. Ausgeschlossen bleiben (1) Schäden durch Kernenergie, (2) Gesundheitsschäden, die als Folge eines regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten, (3) Berufskrankheiten, (4) allmählich erlittene Gesundheitsschäden. Das sind solche, bei denen die versicherte Person den Einwirkungen länger als zehn Stunden ausgesetzt war.
A-1.4.2.2 Zudem sind Gesundheitsschädigungen durch Ertrinken und Ersticken mitversichert, solange die versicherte Person diese unfreiwillig erlitten hat.