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Muss ich Vorschäden im Antrag für die Bootsversicherung angeben?
Kurze Antwort
Ja, wenn der Versicherer im Antrag danach fragt. Sie müssen alle Fragen in Textform vollständig und richtig beantworten; falsche oder fehlende Angaben können zum Rücktritt führen und den Schutz im Schadenfall kosten.
Im Antrag für eine Bootskasko fragt der Versicherer meist nach Vorschäden, früheren Versicherern, gekündigten Verträgen und dem Zustand des Bootes. Diese Fragen sind kein Formalismus. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz müssen Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seine Entscheidung wichtig sind (§ 19 VVG). Was nicht gefragt wurde, müssen Sie nicht von sich aus angeben, solange Sie nichts arglistig verschweigen.
Was passiert bei falschen Angaben, hängt vom Verschulden ab. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, bei leichter Fahrlässigkeit kündigen oder den Vertrag rückwirkend zu anderen Bedingungen fortführen. Tritt er nach einem Schaden zurück, muss er trotzdem zahlen, wenn der verschwiegene Umstand für den Schaden keine Rolle gespielt hat. Wer arglistig täuscht, verliert den Schutz ganz. Ein reparierter Rumpfschaden, eine erneuerte Maschine oder ein früherer Wasserschaden gehören deshalb in den Antrag, wenn danach gefragt wird.
So gehen Sie vor: Sammeln Sie vor dem Antrag Rechnungen, Gutachten und Fotos früherer Reparaturen und notieren Sie Datum, Ursache und Werft. Beantworten Sie jede Frage im Antrag vollständig; bei Unsicherheit schreiben Sie lieber eine Zeile mehr. Eine fachgerecht reparierte Grundberührung ist kein Grund, ein Boot abzulehnen, ein verschwiegener Schaden dagegen kann im nächsten Schadenfall teuer werden.
In den Kaskobedingungen von NAMMERT steht die Anzeigepflicht unter Ziffer B-3.1, mit Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung und Anfechtung genau wie im Gesetz. Die Rechte aus einer Anzeigepflichtverletzung können wir nur geltend machen, wenn wir Sie vorher in Textform auf die Folgen hingewiesen haben. Fragen Sie uns, wenn Sie nicht wissen, ob eine alte Reparatur in den Antrag gehört.
Zum Merken
Gefragt
vollständig und richtig beantworten
Verschwiegen
kann Rücktritt und Leistungsfreiheit bringen
Jede Frage im Antrag beantworten, Belege sammeln.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Muss ich einen reparierten Schaden angeben, nach dem nicht gefragt wird?
Nein, die Pflicht gilt für die Fragen, die der Versicherer in Textform stellt. Arglistig verschweigen dürfen Sie aber nichts, was erkennbar wichtig ist.
Was passiert, wenn ich einen Vorschaden vergessen habe?
Bei leichter Fahrlässigkeit darf der Versicherer kündigen oder den Vertrag anpassen, bei grober Fahrlässigkeit zurücktreten. Melden Sie den vergessenen Schaden deshalb sofort nach.
Lehnt die Kasko ein Boot mit Vorschaden ab?
Nicht automatisch. Ein fachgerecht reparierter Schaden mit Rechnung ist meist kein Hindernis; entscheidend ist der heutige Zustand des Bootes.
NAMMERT Assekuradeur GmbH, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, 03375 / 29 12 77
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