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2 Welchen Rechtsschutz haben Sie?, Wassersport-Rechtsschutz Basis Plus

Aus Wassersport-Rechtsschutz Basis Plus, ARB WRS Basis Plus (1-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.

2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? A Sie habenfolgende Bereiche (Vertragsformen) versichert:

• Verkehrs-Rechtsschutz, V

2.1 Wer/was ist versichert?, Rechtsschutz Basis Plus

A Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie auf Folgendes hin: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen

2.1.1 Versicherte Lebensbereiche, Rechtsschutz Basis Plus

A Im Verkehrs-Rechtsschutz: V Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als

• Eigentümer,

• Halter,

• Erwerber,

• Leasingnehmer/Mieter,

• Fahrer von Wassersport-Fahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen mit angehängten Bootsanhängern. Die Kraft- und Wassersport-Fahrzeuge oder Bootsanhänger müssen entweder:

• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein, wenn dies gesetzlich erforderlich ist,

• auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein,

• die nicht zulassungspflichtigen Wassersport-Fahrzeuge in Ihrem Eigentum oder

• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat- Wassersport-Fahrzeug oder Kraftfahrzeug mit angehängtem Bootsanhänger zur Ausübung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Sie sind ferner als Fahrer und Mitfahrer fremder oder eigener Wasserport-Fahrzeuge versichert. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Wasserstraßenverkehr teilnehmen, und zwar

• als Fahrgast,

• schwimmende Person,

• als Wassersportler (z. B. Surfer oder Jetskifahrer) Folgende Leistungsarten (2.2) sind im Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert:

• Schadenersatz-Rechtsschutz

• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

• Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen

• Straf-Rechtsschutz

• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

• Telefonische Rechtsberatung

2.1.2 Mitversicherung, Rechtsschutz Basis Plus

A Mitversichert sind:

• Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,

• Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender nichtehelicher bzw. nichteingetragener Lebenspartner,

• Ihre und Ihrem mitversicherten Lebenspartner minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),

• Ihre und Ihrem mitversicherten Lebenspartner unverheirateten volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt, Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.) Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen/eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) Im Verkehrs-Rechtsschutz gilt außerdem: V Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Mitfahrer des versicherten Wassersportfahrzeuges (Berechtigt ist jede Person, die das Wassersport-Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)

2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz, Basis Plus

V für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen (dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum Beispiel Eigentum). (Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche im Verkehrs- Rechtsschutz wegen eines Unfalls mit Ihrem Wassersport-Fahrzeug gegen den Unfallgegner abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Bootsreparatur. Diese können über den Vertrags- Rechtsschutz nach 2.2.3 versichert werden.)

2.2.3 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Basis Plus

V Um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. („Ein Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen.) Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit ausfolgenden Bereichen handelt:

• Schadenersatz-Rechtsschutz. Für Verkehrs-Rechtsschutz gilt außerdem: V Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Wassersport- Fahrzeuge und Bootsanhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.

2.2.5 Straf-Rechtsschutz, Basis Plus

V für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.) Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:

• Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und

• Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:

• Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub).

• Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. Für Verkehrs-Rechtsschutz gilt abweichend: V Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen – also ein Vergehen mit Bezug zum Wasserstraßenverkehr – vorgeworfen, erhalten Sie Versicherungsschutz. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)

2.2.7 Telefonische Rechtsberatung, Rechtsschutz Basis Plus

A für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen von uns oder von uns beauftragten Dienstleister vermittelten in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in allen Rechtsangelegenheiten, auch in nicht versicherten oder nicht versicherbaren Rechtsgebieten. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.

2.3 Leistungsumfang, Rechtsschutz Basis Plus

A Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nach- folgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Abweichend gilt für die Leistungsart Schadenersatz- Rechtsschutz eine unbegrenzte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

2.3.1 Leistungsumfang im Inland, Rechtsschutz Basis Plus

A 2.3.1.1 Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die angemessenen Kosten bis zu 10.000 EUR je Mediation für einen von uns vorgeschlagenen Mediator. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.) Die Mediation kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfolgen. Nehmen an der Mediation nicht versicherte Personen teil, übernehmen wir anteilig die Kosten, die auf Sie und mitversicherte Personen entfallen (Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Dritten. Die Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihren Ehepartner entfallen, tragen wir. Der Dritte muss seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst bezahlen). Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. Die Risikoausschlüsse nach Ziffer 3.2 kommen nicht zur Anwendung.

2.3.1.2 Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht). Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wir übernehmen auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma). Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstatten wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die erste Instanz. Ausnahme: Im Straf- und Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht. Wohnen Sie mehr als 50 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit zusätzlich die tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten zum zuständigen Gericht, wenn Sie als Beschuldigter oder Partei dort erscheinen müssen. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

2.3.1.3 Für Verkehrs-Rechtsschutz gilt:, Basis Plus

V Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:

• In Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.

• Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Wassersport-Fahrzeugen und Bootanhängern wahrnehmen.

2.3.2 Leistungsumfang im Ausland, Rechtsschutz Basis Plus

A 2.3.2.1 Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder:

• ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger, ausländischer Rechtsanwalt oder

• ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, tragen wir, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer:

• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,

• er gibt Ihnen eine Auskunft oder

• er erarbeitet für Sie ein Gutachten. Für Verkehrs-Rechtsschutz gilt: V Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit.

2.3.2.2 Für Verkehrs-Rechtsschutz gilt:, Basis Plus

V Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Wasserfahrzeugs oder eines Bootanhängers geltend machen wollen.

2.3.2.3 Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn: A

• Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und

• Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.

2.3.2.4 Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines Dolmetschers, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung oder die Tätigkeit des Dolmetschers anfallen.

2.3.2.5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

2.3.2.6 Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in EUR. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.

2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:, Rechtsschutz Basis Plus

2.3.3.1 Wir tragen

• die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,

• die Kosten des Gerichtsvollziehers,

• die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungsweg.

2.3.3.2 Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.

2.3.3.3 Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.

2.3.3.4 Wir übernehmen die Kosten eines Dolmetschers für Gebärdensprache, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen.

2.3.3.5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie

• zu deren Zahlung verpflichtet sind oder

• diese Kosten bereits gezahlt haben.

2.3.3.6 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie - wenn nötig - eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu 200.000 EUR. Im privaten Wasserverkehrsbereich wird als Teil der Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag von 1.000, – € übersteigt.

2.3.3.7 Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.

2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz, Rechtsschutz Basis Plus

Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist. Der Versicherungsfall ist:

2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll.

2.4.2 Im Straf-Rechtsschutz und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen worden ist oder begangen worden sein soll.

2.4.3 Soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.

2.4.4 Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, ist dessen Beginn maßgeblich.

2.4.5 Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Zu Ihren Gunsten bleiben Versicherungsfälle unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind.

Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen

Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.

Basis: 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie?

2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? A Sie habenfolgende Bereiche (Vertragsformen) versichert: • Verkehrs-Rechtsschutz, V

Premium: 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie?

2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? A Sie haben folgende Bereiche (Vertragsformen) versichert: • Verkehrs-Rechtsschutz, V • Miet- und Grundstücks-Rechtsschutz. M

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