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Abgedecktes Motorboot im Hafen mit gesichertem Außenborder und sauber belegten Festmachern

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Welche Pflichten habe ich als Eigner gegenüber der Bootsversicherung?

Kurze Antwort

Gegenüber der Versicherung habe ich als Eigner Obliegenheiten, damit der Schutz bleibt: Schaden sofort melden, Diebstahl anzeigen, den Schaden mindern, vor der Reparatur besichtigen lassen. Bei Vorsatz entfällt der Schutz, sonst wird gekürzt.

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Obliegenheiten sind die Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer einhalten müssen. Sie sind keine Ausschlüsse, aber ihre Verletzung kann dieselbe Wirkung haben. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Folgen einheitlich (§ 28 VVG): Wer eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, verliert den Anspruch, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Gezahlt wird trotzdem, wenn die Verletzung weder für den Schaden noch für seine Feststellung ursächlich war, außer bei Arglist.

In der Bootsversicherung gibt es zwei Gruppen. Vor dem Schaden zählen vor allem die Sicherung gegen Diebstahl, die vereinbarte Nutzung und das Fahrtgebiet, die Wartung und ein für Boote geeigneter Liegeplatz. Nach dem Schaden müssen Sie ihn unverzüglich melden, Brand, Diebstahl und Vandalismus bei der Polizei anzeigen, alles Zumutbare tun, um den Schaden klein zu halten, Fragen richtig beantworten und dem Versicherer vor der Reparatur die Besichtigung ermöglichen. Ein beschädigtes Teil dürfen Sie vor der Anerkennung nicht ohne Einwilligung verkaufen.

So gehen Sie vor: Lesen Sie den Abschnitt Obliegenheiten in Ihren Bedingungen einmal ganz und legen Sie eine kurze Liste an Bord, mit Schadennummer, Polizei und Hafenverwaltung. Fotografieren Sie einen Schaden sofort, bevor etwas bewegt wird, und lassen Sie nichts reparieren, bevor der Versicherer zugestimmt oder besichtigt hat. Wer das Boot an Freunde verleiht, sollte ihnen dieselbe Liste geben, denn die Pflichten gelten auch für sie.

In den Kaskobedingungen von NAMMERT stehen die Pflichten nach dem Schaden unter Ziffer B-3.2 und die Folgen unter B-3.3. Sie gelten sinngemäß für jeden, dem Sie Ihr Boot überlassen. Leistungsfrei werden wir nur, wenn wir Sie vorher in Textform auf diese Folgen hingewiesen haben. Unsere Schadenmeldung und die Hinweise für den Ernstfall finden Sie auf der Seite zum Schadenfall.

Zum Merken

Vorsatz

kein Versicherungsschutz

Grobe Fahrlässigkeit

Kürzung nach Schwere des Verschuldens

Schaden melden, anzeigen, mindern, erst dann reparieren.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Was ist eine Obliegenheit in der Bootsversicherung?

Eine Pflicht des Versicherungsnehmers, etwa den Schaden sofort zu melden oder Diebstahl anzuzeigen. Wer sie verletzt, riskiert Kürzung oder Verlust der Leistung.

Darf ich den Schaden sofort reparieren lassen?

Nur nach Rücksprache. Der Versicherer muss vorher Gelegenheit zur Besichtigung haben. Notmaßnahmen, die den Schaden begrenzen, sind dagegen erlaubt und sogar Pflicht.

Gelten die Pflichten auch, wenn ein Freund mein Boot fährt?

Ja, in aller Regel gelten sie sinngemäß für jeden, dem Sie das Boot überlassen. Geben Sie ihm deshalb die wichtigsten Punkte mit.

NAMMERT Assekuradeur GmbH, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, 03375 / 29 12 77

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