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A-6 Ausschlüsse, Wassersport-Kasko Basis Plus
Aus Wassersport-Kasko Basis Plus, AVB WSK Basis Plus (5-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.
A-6.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren:
A-6.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und des Vorhandenseins von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren;
A-6.1.2 aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen, unabhängig davon, ob die Verwendung im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlicher Ereignisse steht;
A-6.1.3 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung oder der Verwendung elektronischer Mittel zur Schadenszufügung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
A-6.1.4 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung: Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür u. a. Haftpflichtversicherungen ab.
A-6.1.5 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen inneren Unruhen;
A-6.1.6 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige hoheitliche Eingriffe.
A-6.2 Wir leisten keinen Ersatz für Schäden, die verursacht sind durch a. anfängliche Fahr- und Seeuntüchtigkeit des Fahrzeugs; b. Führen des Fahrzeuges durch eine nicht qualifizierte Person und ohne Besitz eines für das Fahrzeug und/oder für das Fahrtgebiet amtlich vorgeschriebenen Führerscheines; c. Verlieren oder Überbordfallen von losen Gegenständen aller Art; d. Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler, Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch, jeweils an den unmittelbar betroffenen Teilen – etwaige Schäden oder Verluste versicherter Sachen als unmittelbare Folge hieraus sind mitversichert; e. Betriebsschäden an maschinellen Einrichtungen; darunter fallen auch unmittelbare Kurzschlusschäden, sowie deren Folgeschäden f. mangelhafte Wartung oder Wartungsstau; g. Fäulnis, Schimmel, Wurmfraß, Tierbiss; h. Rost, Oxydation, Korrosion, Osmose oder Kavitation; i. Witterungseinflüsse, wie z. B. Regen, Schnee, Eis, Hitze, Frost, Sonneneinwirkung, es sei denn, sie sind in Folge von Sturm entstanden. j. Unterschlagung oder Betrug; k. Verstöße gegen behördliche Vorschriften, gegen die Vorschriften eines Beförderungsunternehmens und Schäden durch gerichtlich Verfügung bzw. Vollstreckung. l. nicht sachgerechte Verladung und Befestigung während des Transportes; m. Diebstahl nicht ordnungsgemäß verpackter, abgedeckter und verzurrter oder im nicht verschlossenen Wasserfahrzeug selbst befindlicher loser Teile.
A-6.3 Wir leisten ferner keinen Ersatz für Schäden, die entstehen a. wenn das Wasserfahrzeug länger als 48 Stunden vor offener Küste unbemannt stillliegt und nicht sichergestellt ist, dass das Wasserfahrzeug bei drohender Gefahr unverzüglich verholt werden kann; b. bei Beteiligung an Motorbootrennen (auch Jetskirennen) oder bei den damit in Zusammenhang stehenden Übungsfahrten, sofern in der Police keine andere Vereinbarung getroffen wurde. c. Durch Teilnahme an Regatten. Für Vereinsregatten besteht Versicherungsschutz. d. während anderen als im Versicherungsschein genannten Verwendungsarten.
A-6.4 Nicht versichert sind Schäden an persönlichen Effekten gemäß Ziffer A-1.2 und Bootstrailern nach Ziffer A-1.3 b. soweit sie nicht durch Unfall des Fahrzeugs, höhere Gewalt wie Sturm, Blitzschlag, Erdbeben, Brand oder Explosion verursacht worden oder durch Diebstahl abhandengekommen sind.
A-6.5 Wir leisten keinen Ersatz bei Diebstahl und Einbruchdiebstahl sowie bei mut- und böswilliger Beschädigung durch fremde Personen des Wassersportfahrzeuges, wenn dieses unsachgemäß an Land auf einem nicht umfriedeten, abgeschlossenen Platz oder in einem nicht abgeschlossenen Gebäude gelagert ist. Wassergrundstücke gelten als umfriedet, wenn lediglich die Wasserseite geöffnet ist.
A-6.6 Wir leisten keinen Ersatz bei Diebstahl des Trailers, wenn dieser nicht durch ein(e) zusätzliche(s) Kette/Stahlseil und Sicherheitsschloss oder eine vergleichbare, im Fachhandel erhältliche, Sicherungseinrichtung gegen unbefugtes Abkuppeln vom ziehenden Fahrzeug geschützt wurde. Als auch, wenn bei abgekuppeltem Abstellen des Trailers dieser nicht durch eine im Fachhandel erhältliche Sicherung gegen unbefugtes Ankuppeln oder einer Radkralle gesichert wurde.
A-6.7 Wir leisten keinen Ersatz bei Schäden am Außenbordmotor, wenn dieser nicht durch einen Sicherungsbolzen oder einer vergleichbaren Diebstahlsicherung gesichert oder in einem verschlossenen Gebäude abgestellt wurde.
A-6.8 Wir leisten keinen Ersatz bei Diebstahl des getrailerten Bootes, wenn der Trailer nicht durch ein handelsübliches Kastenschloss gegen das unberechtigte Ankoppeln gesichert wurde. Das Boot muss ebenfalls mit dem Trailer durch eine Kette oder durch mit einem Schloss gesichert sein.
A-6.8 Mittelbare Schäden (Minderwert, Beeinträchtigung der Rennfähigkeit entgangene Gebrauchsvorteile usw.) werden nicht ersetzt. So leisten wir z. B. keine Ausgleichszahlung, wenn Sie Ihr Fahrzeug aufgrund einer länger dauernden Reparatur nicht nutzen oder vermieten können.
A-6.9 Haftpflichtansprüche Dritter sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz im Rahmen dieser Bedingungen ausgeschlossen.
Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen
Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.
Basis: A-5 Ausschlüsse
A-5.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren: A-5.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und des Vorhandenseins von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren; A-5.1.2 aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen, unabhängig davon, ob die Verwendung im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlicher Ereignisse steht; A-5.1.3 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder …
Premium: A-6 Ausschlüsse
A-6.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren A-6.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und des Vorhandenseins von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren; A-6.1.2 aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen, unabhängig davon, ob die Verwendung im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlicher Ereignisse steht; A-6.1.3 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder …
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