Etap 22 im Versicherungs-Check: unterwegs mit Trailer, Kran und Winterlager
Der letzte Teil zur Etap 22 verlässt das Wasser: was für ein getrailertes Segelboot auf der Straße, am Kran, am Liegeplatz, im Winterlager und im Ausland gilt.
11. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Der vierte und letzte Teil dieser Reihe im Versicherungs-Check zur Etap 22 verlässt das Wasser. Wie in den ersten drei Teilen geht es nicht um das Segeln, sondern um den Versicherungsschutz, und zwar dort, wo ein kleines Segelboot einen guten Teil seines Jahres verbringt: auf dem Trailer, am Kran, an der Slipanlage, am Liegeplatz und im Winterlager. Wer mit dem Boot unterwegs ist, stellt viele Fragen nicht auf dem Wasser, sondern auf der Straße und an der Rampe, und die Antworten stehen an anderen Stellen der Bedingungen als die zum Unfall beim Segeln.
Der Trailer ist nach A-1.3 b nur in der Kasko, wenn er beantragt und mit eigener Versicherungssumme im Versicherungsschein steht. Für Diebstahl gelten feste Sicherungen: Am Zugfahrzeug muss er durch eine zusätzliche Kette oder ein Stahlseil mit Sicherheitsschloss oder eine vergleichbare Einrichtung gegen Abkuppeln geschützt sein, abgekuppelt durch eine Sicherung gegen Ankuppeln oder eine Radkralle (A-6.6 in Basis Plus, A-6.4 in Premium, A-5.5 in Basis). Für den Diebstahl des getrailerten Bootes verlangen Basis Plus und Premium zusätzlich ein handelsübliches Kastenschloss und eine Kette oder ein Schloss zwischen Boot und Trailer (A-6.8 bzw. A-6.7). In Basis Plus sind Schäden am Trailer nach A-6.4 nur versichert, wenn sie durch Unfall des Fahrzeugs, Sturm, Blitzschlag, Erdbeben, Brand oder Explosion entstehen oder er gestohlen wird. Eine Selbstbeteiligung entfällt bei Bootstrailern in Basis Plus und Premium (A-4.2).
Auf der Straße läuft der Schutz weiter: A-2.1.3 nennt Transporte mit geeigneten Transportmitteln. Die Grenze steht in A-6.2 l, in Basis in A-5.2 l: Schäden durch nicht sachgerechte Verladung und Befestigung während des Transports sind ausgeschlossen. Ein gelegter Mast, der beim Bremsen nach vorn rutscht, ist genau dieser Fall, ebenso ein Boot, das nicht richtig auf den Auflagen sitzt. In der Haftpflicht ist ab Basis Plus der Gebrauch eines nicht versicherungspflichtigen Bootstrailers eingeschlossen (A-1.4), aber nur, soweit nicht die Kfz-Haftpflicht des Zugfahrzeugs eintritt, und beim Ziehen ist das in der Regel das Auto.
Vor der Fahrt wird der Mast gelegt, vor dem Wasser wird gekrant oder geslippt. A-2.1.2 nennt den Aufenthalt an Land einschließlich An-Land-Ziehen und Zu-Wasser-Lassen ausdrücklich, und zwar an einem für Wassersport-Fahrzeuge objektiv geeigneten Liegeplatz. Eine befestigte Slipanlage oder ein Kranplatz erfüllt das eher als ein Uferstück ohne Rampe. Für den gelegten Mast gilt, was wir zum Winterlager geschrieben haben: Rigg und Segel gehören nach A-1.1 zum Boot, lose Teile wie Wanten oder Salinge müssen verpackt, abgedeckt und verzurrt sein oder im verschlossenen Boot liegen, sonst greift der Ausschluss für den Diebstahl loser Teile (Buchstabe m). In der Unfallversicherung nennt Premium das Auf- und Abslippen ausdrücklich im Geltungsbereich (A-1.2).
Am Liegeplatz hilft eine Ziffer, die viele nicht kennen. Beschädigen Sie beim Anlegen den angemieteten Steg, ist das ein Schaden an einer gemieteten Sache, und solche Ansprüche schließt die Haftpflicht nach A-6.2.6 grundsätzlich aus. Basis Plus und Premium machen davon eine Ausnahme und versichern die Haftpflicht für Steganlagen zum Anlegen sowie für angemietete Einstellräume und Stellplätze des Bootes mit (A-1.5 (4) in Basis Plus, A-1.5 (5) in Premium). Die Basis-Haftpflicht hat diese Zeile nicht. Für die Kasko verlangt A-2.1.2 auch an Land einen objektiv geeigneten Platz.
Im Winterlager kommen drei Fragen zusammen. Erstens der Platz: Diebstahl und mut- oder böswillige Beschädigung durch Fremde ersetzt Basis Plus nach A-6.5 nicht, wenn das Boot unsachgemäß an Land auf einem nicht umfriedeten, abgeschlossenen Platz oder in einem nicht abgeschlossenen Gebäude steht; Basis sagt dasselbe für den Diebstahl in A-5.4, und Premium rechnet bei Diebstahl nach A-6.8 die Selbstbeteiligung an, außer das Boot stand nachweislich verschlossen oder umfriedet. Zweitens das Wetter: Frost, Eis und Schnee sind nach Buchstabe i ausgeschlossen, in Basis Plus und Premium außer in Folge von Sturm. Drittens die Laufzeit: Mit einer Saisonpolice besteht vom 1. November bis 31. März kein Schutz, auch nicht im Winterlager, beim Kranen oder in der Werft.
Bleiben Ausland und Regatten. Wer das Boot an einen See in Italien oder an die Adria fährt, prüft das Fahrtgebiet aus dem ersten Teil dieser Reihe: Binnengewässer innerhalb der geografischen Grenzen Europas sind in der kleinsten Stufe enthalten, das Mittelmeer erst in einer größeren. Die Haftpflicht schließt Versicherungsfälle im Ausland nach A-7 ein. Für eine auswärtige Regatta gilt in der Kasko dieselbe Linie wie zu Hause: kein Ersatz bei Regatten in Basis, Vereinsregatten in Basis Plus, Regatten jeder Art in Premium. Und vor jeder Fahrt lohnt der Blick in den Versicherungsschein, ob Trailer und Außenborder dort mit Summe stehen.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Ist der Trailer automatisch mitversichert?
In der Kasko nicht. Der Bootstrailer ist nach A-1.3 b nur versichert, soweit er beantragt und mit Versicherungssumme dokumentiert ist. Die Haftpflicht aus dem Gebrauch des Trailers ist ab Basis Plus nach A-1.4 eingeschlossen, soweit nicht die Kfz-Haftpflicht des Zugfahrzeugs eintritt.
Bin ich mit der Saisonpolice im Winterlager versichert?
Nein. Mit der Saisonpolice besteht vom 1. November bis 31. März kein Schutz, auch nicht im Winterlager, beim Kranen oder in der Werft. Wer das Boot über den Winter versichert haben will, braucht eine Ganzjahrespolice.
Gilt der Schutz, wenn ich das Boot an die Adria trailere?
Auf dem Wasser dann, wenn das Mittelmeer zum vereinbarten Fahrtgebiet gehört; die kleinste Stufe umfasst nur Binnengewässer innerhalb der geografischen Grenzen Europas. Auf der Straße besteht Schutz nach A-2.1.3, wenn geeignete Transportmittel verwendet werden.
Was gilt beim Slippen?
A-2.1.2 nennt das An-Land-Ziehen und Zu-Wasser-Lassen ausdrücklich, an einem für Wassersport-Fahrzeuge objektiv geeigneten Platz. Welche Ereignisse dabei ersetzt werden, richtet sich nach dem Katalog in A-3.1 der vereinbarten Fassung.
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