Sea-Doo RXP-XRS 300 im Versicherungs-Check: Trailer, Slipanlage, Winterlager und Ausland
Ein Jetski verbringt viel Zeit auf dem Trailer, an der Slipanlage und im Winterlager. Der vierte Teil des Versicherungs-Checks zeigt, was dort und im Ausland nach den Bedingungen gilt.
11. Oktober 20268 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Mit diesem vierten Teil endet der Versicherungs-Check zum Sea-Doo RXP-XRS 300. Nach Vertrag, Wert und typischen Schäden geht es um die Stunden, in denen der Jetski nicht fährt: auf dem Trailer, an der Slipanlage, am Liegeplatz und im Winterlager, dazu Reisen ins Ausland und Rennen. Auch hier bleibt es beim Blick aus Versicherungssicht; wir sind das Gerät nicht gefahren und bewerten weder Handling noch Verarbeitung. Ein Jetski ist ein typisches Trailergerät, und gerade deshalb lohnt der Blick darauf, was zwischen Garage und Wasser im Vertrag geregelt ist und wo die Bedingungen Pflichten an den Eigner stellen.
Der Geltungsbereich der Kasko reicht nach A-2.1 über das Wasser hinaus: Versicherungsschutz besteht auch während des Aufenthalts an Land, einschließlich An-Land-Ziehen und Zu-Wasser-Lassen, und während Transporten mit geeigneten Transportmitteln. Das Slippen gehört also dazu, ob am eigenen Slip oder an einer fremden Rampe. Welche Ereignisse dort versichert sind, bestimmt aber A-3: Ein Unfallschaden beim Slippen oder auf der Straße ist erst ab Basis-Plus gedeckt, in der Basis nur dann, wenn Naturgewalten, Brand, Explosion oder Diebstahl dahinterstehen. Ausgeschlossen sind in allen Tarifen Schäden durch nicht sachgerechte Verladung und Befestigung während des Transports (A-5.2 l in Basis, A-6.2 l in Basis-Plus und Premium). Gurte, Bugstopper und Auflagen gehören deshalb vor jeder Fahrt geprüft.
Der Trailer hat zwei Seiten. In der Haftpflicht ist ab Basis-Plus der Gebrauch eines nicht versicherungspflichtigen Bootsanhängers mitversichert (A-1.4), soweit nicht die Kfz-Haftpflicht des Zugfahrzeugs eintritt; das betrifft etwa den abgekoppelten Anhänger, der am Gefälle wegrollt. In der Kasko braucht der Trailer eine eigene Versicherungssumme, wie im zweiten Teil beschrieben, und für seinen Diebstahl gelten klare Sicherungen: angekoppelt eine zusätzliche Kette oder ein Stahlseil mit Schloss gegen unbefugtes Abkuppeln, abgekoppelt eine Sicherung gegen Ankuppeln oder eine Radkralle (A-5.5, A-6.6, im Premium A-6.4). Für den Diebstahl des getrailerten Geräts verlangen Basis-Plus und Premium zudem ein Kastenschloss am Trailer und eine Kette oder ein Schloss zwischen Gerät und Trailer (A-6.8, im Premium A-6.7).
Am Liegeplatz verlangt die Jetski-Klausel eine Sicherung gegen unbefugte Nutzung, in Basis und Basis-Plus nachts von 22 bis 8 Uhr und bei dauerhafter Abwesenheit, im Premium bei dauerhafter Abwesenheit. Als Beispiele nennen die Bedingungen den abgeschlossenen Raum, das abgeschlossene Grundstück, den Jetski-Ponton mit Sicherungsseil und eine geschützte Unterbringung in einer Marina. Das Winterlager zählt ausdrücklich als dauerhafte Abwesenheit. Entscheidend ist außerdem die Laufzeit: Mit einer Saisonpolice, die vom 1. April bis 31. Oktober läuft, besteht vom 1. November bis 31. März kein Schutz, auch nicht im Winterlager. Frost ist als Witterungseinfluss ausgeschlossen, sofern er nicht Folge eines versicherten Ereignisses wie Sturm ist (A-5.2 i, A-6.2 i); das Einwintern des Antriebs bleibt Sache des Eigners.
Wer den Jetski in den Urlaub mitnimmt, braucht vor allem das passende Fahrtgebiet, wie im ersten Teil beschrieben. Die Haftpflicht schließt Versicherungsfälle im Ausland nach A-7 ein, mit einzelnen Ausnahmen etwa für Entschädigungen mit Strafcharakter. Für Kontrollen im Hafen oder an der Slipanlage gibt es die internationale Versicherungskarte, die man ausgedruckt oder auf dem Handy dabeihat. Im Gastland gelten dessen Regeln für Zonen, Abstände und Kennzeichnung, und der Fahrer braucht den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis; fehlt er, greift der Ausschluss nach A-5.2 b oder A-6.2 b auch im Urlaub. Im Premium deckt die Kasko eine kurzfristige Erweiterung des Fahrtgebiets um bis zu sechs Wochen im Versicherungsjahr.
Rennen und Training sind der letzte Punkt, und hier ist die Regel deutlich. Ohne Vereinbarung sind Schäden bei Motorbootrennen, auch Jetskirennen, und bei den zugehörigen Übungsfahrten in der Kasko ausgeschlossen (A-5.3 b in Basis, A-6.3 b in Basis-Plus, A-6.3 a im Premium), ebenso in der Haftpflicht (A-6.1.2). Ist der Baustein vereinbart, besteht Schutz in der Kasko ab Basis-Plus nach A-15 und in der Haftpflicht nach A-2.3, jeweils subsidiär, also nachrangig gegenüber einer anderen Versicherung, etwa der des Veranstalters. Voraussetzung ist eine gültige Fahrerlizenz für das versicherte Gerät, und Training ist nur auf den dafür vorgesehenen, abgesteckten Wasserflächen versichert. In der Kasko Basis gibt es diesen Baustein nicht. Wer an Veranstaltungen teilnimmt, klärt das vor der Saison.
Versicherungs-CheckTeil 4 von 4
Sea-Doo RXP-XRS 300 im Versicherungs-Check
Alle Teile im Überblick
- Sea-Doo RXP-XRS 300 im Versicherungs-Check
- Sea-Doo RXP-XRS 300 im Versicherungs-Check
- Sea-Doo RXP-XRS 300 im Versicherungs-Check
- Sea-Doo RXP-XRS 300 im Versicherungs-Check
- Der, der hinten sitzt
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Ist das Slippen versichert?
Der Geltungsbereich umfasst nach A-2.1 auch das An-Land-Ziehen und Zu-Wasser-Lassen. Ein Unfallschaden dabei ist ab Basis-Plus versichert, in der Basis nur bei Naturgewalten, Brand, Explosion oder Diebstahl. Schäden durch falsches Verladen und Befestigen sind ausgeschlossen.
Bin ich im Winterlager versichert?
Mit einer Ganzjahrespolice ja, im Rahmen des gewählten Tarifs. Mit einer Saisonpolice besteht vom 1. November bis 31. März kein Schutz, auch nicht im Winterlager. Der Jetski muss dort außerdem gegen unbefugte Nutzung gesichert sein.
Brauche ich für ein Jetskirennen eine eigene Vereinbarung?
Ja. Ohne Vereinbarung sind Rennen und zugehöriges Training in Kasko und Haftpflicht ausgeschlossen. Mit dem vereinbarten Baustein besteht nachrangiger Schutz, wenn Sie eine gültige Fahrerlizenz haben und auf der abgesteckten Fläche trainieren.
Dazu passt