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Mit dem Boot in die Schweiz: Bodensee, Patent und Zoll
Wer mit dem eigenen Boot in die Schweiz fährt, ist meist am Bodensee unterwegs. Dort zählt Ihr Sportbootführerschein nur an 30 Tagen im Jahr als Patent, ausländische Boote brauchen eine Bewilligung des Kantons, und wer länger als einen Monat bleibt, braucht eine Bewilligung vom Zoll. Für die Haftpflicht verlangt die Schweiz mindestens 2 Millionen Franken.
Sportbootführerschein und Bodenseepatent
- Auf dem Bodensee brauchen Sie ein Schifferpatent für Boote mit Motor über 4,4 kW und für Segelboote mit mehr als 12 m² Segelfläche. Mindestalter: 18 Jahre für Kategorie A (Motor), 14 Jahre für Kategorie D (Segel).[2]
- Der deutsche Sportbootführerschein gilt auf dem Bodensee nicht als Patent. Als amtlicher Befähigungsnachweis eines Uferstaats wird er aber für Vergnügungsfahrzeuge an insgesamt 30 Tagen im Kalenderjahr anerkannt, ebenso das Internationale Zertifikat (ICC). An welchen Tagen, muss eine Bescheinigung der Behörde nachweisen (BSO Art. 12.09).[2]
- Auf deutscher Seite stellt das Landratsamt Bodenseekreis dafür ein Ferienpatent für 30 Tage aus. Der Antrag geht mindestens eine Woche vorher ein, mit Kopie von Schein und Ausweis. Für Fahrten ab dem Kanton St. Gallen gibt es ein Bodensee-Ferienpatent für 50 Franken.[4][3]
- Der Kanton St. Gallen nennt auf seiner Seite für den Bodensee nur das internationale Zertifikat, die BSO erkennt daneben nationale Scheine der Uferstaaten an. Welcher Nachweis an Ihrem Startort verlangt wird, prüfen Sie vor der Reise.[3][2]
- Wer öfter kommt: Mit SBF Binnen unter Segel oder Sportküstenschifferschein erhalten Sie das Bodenseepatent nach einer theoretischen Ergänzungsprüfung ohne praktische Segelprüfung. Mit SBF See oder Binnen unter Motor entfällt die praktische Motorbootprüfung.[4]
- Auf den übrigen Schweizer Seen ist ein Ausweis ab 6 kW Motor oder 15 m² Segelfläche nötig. Bei vorübergehendem Aufenthalt dürfen Sie Ihr eigenes Boot mit dem deutschen Schein oder dem ICC führen, nach Angaben des Kantons St. Gallen einen Monat im Kalenderjahr.[1][3]
Kantonale Bewilligung für ausländische Boote
- Ein Boot mit Standort im Ausland braucht eine Bewilligung des Kantons, in dem es nach dem Grenzübertritt zuerst ins Wasser kommt. Sie gilt bis zum Ende des Folgemonats auf allen zugelassenen Gewässern und lässt sich im selben Kalenderjahr nicht erneuern.[1]
- Erteilt wird sie, wenn das Boot die Verkehrsregeln einhalten kann, keine wesentlichen Emissionen zu erwarten sind, ein Schein oder ICC vorliegt, die Haftpflicht mit Schweizer Mindestdeckung nachgewiesen ist und Sie einen Wohnsitz im Ausland belegen.[1]
- Vom Thurgauer Ufer aus gibt es die Wanderbootbewilligung für 1, 2 oder 3 Monate, über einen Monat nur bei Motoren nach den Bodensee-Abgasvorschriften. Den Antrag stellen Sie mindestens eine Woche vorher in Kreuzlingen. Die Gebühr ist nicht belegt, prüfen Sie sie vor der Reise.[6]
- Der Kanton Zürich verlangt für die Ferienzulassung 50 Franken für den Schiffsausweis, 30 Franken für die Kontrollnummer, gegebenenfalls 100 Franken für den Kran sowie ein Zwölftel der Schiffssteuer. Boot und Ausrüstung werden in Oberrieden geprüft.[5]
- Ob ein Boot mit deutscher Bodensee-Zulassung im Schweizer Teil ohne Wanderbootbewilligung fahren darf, ist amtlich nicht ausdrücklich belegt. Klären Sie das vor der Reise mit dem Kanton.[6][2]
Haftpflicht mit 2 Millionen Franken
- Ohne abgeschlossene Haftpflichtversicherung darf kein Boot auf öffentliche Gewässer. Ausgenommen sind nur nicht gewerblich genutzte Boote ohne Motor und Segelboote ohne Motor bis 15 m² Segelfläche.[1]
- Die Mindestdeckung beträgt 2 Millionen Franken je Ereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.[1]
- Für die Bewilligung eines ausländischen Boots legen Sie den Versicherungsnachweis oder die Police mit Prämienquittung für das laufende Jahr vor, die die Schweizer Mindestdeckung garantiert. Alternativ zahlen Sie der Behörde die Prämie für eine Kollektivversicherung.[1]
- Die Verordnung verlangt allgemein eine Versicherung bei einer von der FINMA ermächtigten Einrichtung. Ob Ihre deutsche Police dafür genügt, prüfen Sie vor der Reise bei der Bewilligungsbehörde.[1]
Zoll und Papiere an Bord
- Mit Wohnsitz im Ausland reisen Sie mit dem Boot bis zu einem Monat formlos ein und aus, die Zulassung beantragen Sie beim kantonalen Schifffahrtsamt. Bleibt das Boot länger, brauchen Sie die Zollbewilligung 15.32, befristet auf ein Jahr, die Sie dem Schifffahrtsamt vorlegen.[7]
- Alle Personen an Bord brauchen bei der Einreise ein gültiges, von der Schweiz anerkanntes Reisepapier. Zolllandeplätze nennt das BAZG an Genfersee, Bodensee, Luganersee und Langensee.[8]
- Die vorgeschriebenen Ausweise führen Sie mit und zeigen sie auf Verlangen. Für Boote mit Standort im Ausland gilt die Kennzeichenpflicht ohne Einschränkung.[1]
- Am Bodensee dürfen Motorboote und Segelboote mit Motor, Wohn-, Koch- oder Sanitäreinrichtung nur mit behördlicher Zulassung fahren und tragen das Kennzeichen auf beiden Seiten.[2]
Rettungswesten und Ausrüstung
- Auf dem Bodensee gehört für jede Person ab 40 kg eine Rettungsweste mit Kragen und mindestens 100 N an Bord. Ab 30 kW und bei Segelbooten mit festem Ballast kommt ein Rettungswurfgerät mit 100 N und 10 m schwimmfähiger Leine dazu.[4]
- Feuerlöscher am Bodensee: mindestens 2 kg je angefangene 100 l Kraftstoff, höchstens 12 kg, bei Koch- oder Heizeinrichtung, Innenborder über 4,4 kW oder Außenborder über 7,4 kW.[4]
- Auf den übrigen Schweizer Seen genügt je Person ein Rettungsmittel mit mindestens 75 N, Westen mit Kragen. Über 30 kW oder 15 m² Segel ist zusätzlich ein Wurfgerät mit 10 m Leine vorgeschrieben.[1]
- Motorboote bis 30 kW führen Anker mit Leine oder Kette, Tauwerk, Schöpfer, Bootshaken, Paddel, Notflagge, Horn und Brandschutz nach SN EN ISO 9094; über 30 kW auch eine Lenzpumpe. Bei Gas-, Koch- oder Heizanlage kommt ein Feuerlöscher oder eine Löschdecke dazu.[1]
Promille und Tempo auf dem Bodensee
- Auf dem Bodensee gilt ein Fahrverbot ab 0,8 Promille oder 0,40 mg/l Atemalkohol. Auf den übrigen Schweizer Gewässern gilt man schon ab 0,5 Promille als fahrunfähig. Ob die BSO seit 2022 geändert wurde, war amtlich nicht erkennbar; prüfen Sie vor der Reise.[2][1]
- Höchstgeschwindigkeit auf dem Bodensee: 40 km/h. Motorboote bleiben 300 m vom Ufer und von Schilfgürteln weg, außer zum An- und Ablegen, dann auf kürzestem Weg mit höchstens 10 km/h. Elektroantriebe bis 2 kW sind ausgenommen.[2]
- Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden, in der Regel mit 25 m Abstand.[2]
- Am Bodensee sind die Betriebsgeräusche auf 72 dB(A) in 25 m Abstand begrenzt, Wasserski ist in der 300 m Uferzone verboten. Für eine Zulassung dort müssen Motoren die Stufe 2 der Bodensee-Abgasvorschriften erfüllen.[4]
Uferzonen auf Genfersee und anderen Seen
- Auf den übrigen Schweizer Seen reicht die innere Uferzone bis 150 m, die äußere bis 300 m. Motorboote fahren in beiden höchstens 10 km/h und in die innere nur zum An- und Ablegen oder zum Durchfahren von Engstellen.[1]
- Außerhalb bewilligter Liegeplätze darf ein Boot länger als 24 Stunden nur ankern oder festmachen, wenn jemand an Bord ist. Ankern neben markierten Netzen der Berufsfischer ist verboten.[1]
- Auf dem Genfersee gelten innerhalb von 300 m vom Ufer und in Häfen 10 km/h, wenn nicht anders signalisiert. Wassermotorräder sind dort verboten.[9]
Reinigung beim Wechsel des Gewässers
- Im Kanton Zug muss jedes Boot vor dem Einwassern bei einer autorisierten Stelle gereinigt werden, wenn es vorher auf einem anderen Gewässer war. Die Regel gilt seit 1. März 2025.[10]
- Auch der Kanton St. Gallen verlangt beim Wechsel zwischen Gewässern Meldung und Reinigung, damit keine Muscheln, Larven oder Pflanzenreste verschleppt werden.[11]
Mit dem Bootstrailer durch die Schweiz
- Anhängerzüge dürfen in der Schweiz höchstens 80 km/h fahren; auf Autobahn und Autostraße sind mit leichtem Motorwagen und Anhänger bis 3,5 t 100 km/h erlaubt (Art. 5 VRV). Diese Grenzen gelten auch dort, wo mehr signalisiert ist.[13]
- Auch der Anhänger unterliegt der Vignettenpflicht, sofern er nicht unter die Schwerverkehrsabgabe fällt; die Vignette kostet 40 Franken. Ob der Anhänger eine eigene E-Vignette auf sein Kennzeichen braucht, sagen die Seiten des BAZG nicht ausdrücklich.[14][15]
- Das Boot darf höchstens 5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse reichen; ragt es mehr als 1 m über das Fahrzeugende, ist das Ende deutlich zu kennzeichnen (Art. 73 und 58 VRV). Auf Sportgeräteanhängern sind unteilbare Sportgeräte bis 2,55 m Breite zulässig.[13]
- Verdeckt der Bootsanhänger die Sicht, brauchen Sie links und rechts Außenspiegel mit mindestens 100 m Sicht nach hinten. Gespanne mit Anhänger über 3,5 t unterliegen dem Sonntags- und Nachtfahrverbot.[13]
Seerettung am Bodensee
- Am St. Galler Bodenseeufer erreichen Sie die Seerettung über die Notrufe 118 oder 117, verbunden mit der Kantonalen Notrufzentrale. Für Genfersee und die übrigen Seen ist eine eigene Nummer amtlich nicht belegt; prüfen Sie sie vor der Reise.[12]
An Bord gehören Ihr Schein mit der Bescheinigung der Bodensee-Tage, die kantonale Bewilligung und der Nachweis über mindestens 2 Millionen Franken Haftpflicht. Vor der Abfahrt klären Sie, in welchem Kanton Ihr Boot zuerst ins Wasser kommt.
Für NAMMERT-Kunden stellen wir die Haftpflichtbestätigung auch auf Englisch aus.
Häufige Fragen
Gilt mein Sportbootführerschein auf dem Bodensee?
Als Schifferpatent an insgesamt 30 Tagen im Kalenderjahr, die eine Behörde bescheinigt. Wer öfter fährt, braucht das Bodenseeschifferpatent.
Welche Promillegrenze gilt in der Schweiz?
Auf dem Bodensee 0,8 Promille, auf den übrigen Schweizer Gewässern 0,5 Promille.
Wie hoch muss die Haftpflicht in der Schweiz sein?
Mindestens 2 Millionen Franken je Ereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.
Brauche ich für mein Boot eine Zollbewilligung?
Bis zu einem Monat nicht, darüber die Zollbewilligung 15.32, befristet auf ein Jahr.
Quellen
Stand: 11.10.2026. Regeln ändern sich. Prüfen Sie vor der Reise bei den Behörden des Landes, ob alles noch gilt.
- Fedlex: Binnenschifffahrtsverordnung (BSV), SR 747.201.1, Fassung Stand 1. Januar 2022, abgerufen 2026-10-11
- Fedlex: Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO), SR 747.223.1, Fassung Stand 1. Mai 2022, abgerufen 2026-10-11
- Kanton St. Gallen, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt: Ausländische Schiffsführerausweise, Stand 01.04.2026, abgerufen 2026-10-11
- Landratsamt Bodenseekreis, Schifffahrtsamt: Info Schifffahrtsrecht Bodensee, Stand September 2025, abgerufen 2026-10-11
- Kanton Zürich, Schifffahrtskontrolle: Ferienzulassung für Schiff beantragen, ohne Datum, abgerufen 2026-10-11
- Kantonspolizei Thurgau, Schifffahrtskontrolle: Antrag Wanderbootbewilligung, ohne Datum, abgerufen 2026-10-11
- BAZG: Unverzollte Fahrzeuge vorübergehend in der Schweiz benutzen, Stand 1. Januar 2024, abgerufen 2026-10-11
- BAZG: Einreise mit einem Boot, Stand 19. Dezember 2024, abgerufen 2026-10-11
- Fedlex: Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee, SR 0.747.221.11, Fassung Stand 1. Juni 2019, abgerufen 2026-10-11
- Kanton Zug: Umweltschutz Boots- und Schifffahrt, Einwassern von Booten (BGS 753.32), Rechtsstand 1. März 2025, abgerufen 2026-10-11
- Kanton St. Gallen: Schiffsreinigungs- und Meldepflicht, Aktualisierung 26.11.2025, abgerufen 2026-10-11
- Kanton St. Gallen: Seepolizei, Seerettung, Sturmwarndienst, Aktualisierung 02.12.2025, abgerufen 2026-10-11
- Fedlex, Verkehrsregelnverordnung VRV (SR 741.11), Stand 01.10.2026, abgerufen 2026-10-11
- BAZG, FAQ Vignette und E-Vignette, abgerufen 2026-10-11
- BAZG, E-Vignette und Klebevignette, abgerufen 2026-10-11