Alles zur Versicherung: Zahnzusatz
Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung?
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Kurz gesagt
Sie kündigen per Brief oder E-Mail mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit, oft nach zwei Jahren. Nach einer Beitragserhöhung haben Sie zwei Monate Zeit für eine Sonderkündigung. Die Kündigung kostet nichts, ein neuer Vertrag beginnt aber wieder mit Wartezeit von bis zu 8 Monaten und Zahnstaffel.
Fristen und Kosten rund um die Kündigung, nach Gesetz und veröffentlichten Tarifbeispielen.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Gebühr für die Kündigung | 0 Euro |
| Ordentliche Kündigungsfrist | 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres |
| Frist für die Sonderkündigung | 2 Monate nach Zugang der Mitteilung |
| Wartezeit im neuen Vertrag | 0 bis 8 Monate |
| Höchsterstattung im ersten Jahr eines neuen Vertrags | oft etwa 1.000 bis 1.500 Euro |
Stand Oktober 2026.
Fristen nach Versicherungsvertragsgesetz, Zahnstaffeln aus veröffentlichten Tarifbeispielen.
Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags; wir prüfen sie gern vor einer Kündigung.
Rechenbeispiel
Ihr Beitrag steigt auf 32 Euro im Monat, ein neuer Tarif kostet 25 Euro. Im ersten Jahr nach dem Wechsel braucht ein Zahn eine Keramikkrone, der Tarif würde 1.800 Euro erstatten.
| Ersparnis im ersten Jahr (12 × 7 Euro) | 84 Euro |
| Erstattung im alten Vertrag | 1.800 Euro |
| Erstattung im neuen Vertrag mit Zahnstaffel 1.000 Euro | 1.000 Euro |
| Mehr aus eigener Tasche | 800 Euro |
Unterm Strich zahlen Sie im ersten Jahr rund 716 Euro drauf. Ein Wechsel lohnt sich, wenn in den nächsten Jahren keine größere Behandlung ansteht.
Schreiben Sie dem Versicherer einen Brief oder eine E-Mail mit Ihrem vollen Namen, Ihrer Anschrift, der Vertragsnummer und dem Satz, dass Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung mit dem genauen Enddatum.
Haben Sie den Vertrag online abgeschlossen, finden Sie auf der Website des Versicherers meist eine Schaltfläche zum Kündigen. Heben Sie die Eingangsbestätigung auf.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 205 VVG) können Sie mit drei Monaten Frist zum Ende jedes Versicherungsjahres kündigen, sofern keine Mindestlaufzeit vereinbart ist. Viele Verträge sehen zwei Jahre Mindestlaufzeit vor.
Achten Sie darauf, ob Ihr Vertrag in Kalenderjahren rechnet. Dann muss die Kündigung spätestens am 30. September beim Versicherer sein, damit der Vertrag am 31. Dezember endet.
| Anlass | Frist | Wirkung |
|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung | drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres | zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens nach der Mindestlaufzeit |
| Beitragserhöhung | zwei Monate nach Zugang der Mitteilung | zum Tag, an dem die Erhöhung gelten soll |
| Leistungskürzung durch den Versicherer | zwei Monate nach Zugang der Mitteilung | zum Tag, an dem die Kürzung gelten soll |
| Nach einer Erstattung | kein Sonderrecht | nur ordentlich zum Jahresende |
| Widerruf nach Abschluss | 14 Tage | der Vertrag gilt als nicht geschlossen |
Der Schutz endet mit dem Vertrag, auch für Behandlungen, die schon begonnen haben. Wird eine Krone im Dezember vorbereitet und im Januar eingesetzt, zahlt der alte Vertrag für den Januar nicht mehr.
Ein neuer Versicherer zahlt für diese Behandlung ebenfalls nicht, weil sie beim Abschluss schon angeraten war. Kündigen Sie deshalb erst, wenn alle geplanten Arbeiten abgerechnet sind.
Die Kündigung selbst ist kostenlos. Teuer kann der Neustart werden: Im neuen Vertrag gilt wieder eine Wartezeit von bis zu acht Monaten und eine Zahnstaffel, die im ersten Jahr oft nur 1.000 bis 1.500 Euro erstattet. Manche Tarife rechnen die Zeit im alten Vertrag an und verkürzen die Staffel, fragen Sie danach.
Bei Tarifen mit gleichbleibendem Beitrag hat der Versicherer Rückstellungen für Ihr Alter gebildet. Sie verfallen bei der Kündigung, und der neue Vertrag rechnet mit Ihrem heutigen Alter und Ihren heutigen Zähnen.
Wenn Ihr Zahnarzt schon Zahnersatz angesprochen hat, behalten Sie den Vertrag. Jede neue Versicherung schließt diese Behandlung aus.
Auch nach einer Beitragserhöhung lohnt erst ein Blick auf die Leistung. Ein etwas teurerer Tarif mit voller Erstattung ist oft günstiger als ein Neustart mit Zahnstaffel und Gesundheitsfragen.
Fragen und Antworten
In der Regel nicht. Sie kündigen zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist, Ausnahmen gelten bei Beitragserhöhung oder Leistungskürzung.
Ein Sonderkündigungsrecht nach einer Leistung gibt es nicht. Sie können aber ordentlich zum nächsten Jahresende kündigen.
Ja, die Kündigung lässt sich auf einzelne versicherte Personen beschränken. Die übrigen bleiben versichert.
Nein. Bezahlte Beiträge und angesparte Rückstellungen verfallen. Nur bei einem Widerruf in den ersten 14 Tagen wird der Vertrag rückabgewickelt.
Ja, eine E-Mail genügt in aller Regel. Bitten Sie um eine Bestätigung, damit Sie den Zugang nachweisen können.
Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr. Die Kündigung wirkt dann zum nächsten möglichen Termin, wenn Sie das so formuliert haben.
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NAMMERT Assekuradeur GmbH, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.
Bei Boots- und Yachtversicherungen sind wir Assekuradeur und nicht Makler.
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