Alles zur Versicherung: Private Krankenversicherung
Wer darf in die private Krankenversicherung wechseln?
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Kurz gesagt
Darf der Arzt bei Privatpatienten mehr als den 2,3-fachen Satz abrechnen? Ja, aber nur mit Begründung. Die GOÄ erlaubt bis zum 3,5-fachen Satz, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände der einzelnen Leistung besonders waren, und die Rechnung muss das verständlich erklären. Über 3,5 geht es nur mit schriftlicher Honorarvereinbarung vor der Behandlung.
Beispiele nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Nr. 3, eingehende Beratung, 150 Punkte, 2,3-fach | 20,11 Euro |
| Nr. 3, eingehende Beratung, 3,5-fach | 30,60 Euro |
| Nr. 5, symptombezogene Untersuchung, 80 Punkte, 2,3-fach | 10,72 Euro |
| Nr. 5, symptombezogene Untersuchung, 3,5-fach | 16,32 Euro |
Stand Oktober 2026, berechnet mit dem Punktwert von 5,82873 Cent.
Eine neue GOÄ ist entworfen, gilt aber erst nach Inkrafttreten.
Rechenbeispiel
Nr. 3 und Nr. 5 einmal zum Regelsatz, einmal zum Höchstsatz mit Begründung.
| Nr. 3 und Nr. 5 zum 2,3-fachen Satz | 30,83 Euro |
| Nr. 3 und Nr. 5 zum 3,5-fachen Satz | 46,92 Euro |
| Unterschied | 16,09 Euro |
Der Höchstsatz kostet hier rund 52 Prozent mehr und ist nur mit Begründung je Leistung zulässig.
In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Satz liegen. Darüber ist sie nur zulässig, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen der Ausführung das rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 GOÄ).
Die Besonderheit muss bei der einzelnen Leistung vorliegen. Eine Praxis darf nicht pauschal jede Position über dem Regelsatz abrechnen, und der übliche Aufwand ist im Gebührenverzeichnis bereits eingepreist.
| Leistungsart | Regelsatz | Höchstsatz ohne Vereinbarung |
|---|---|---|
| Persönliche ärztliche Leistungen | 2,3-fach | 3,5-fach |
| Medizinisch technische Leistungen (Abschnitte A, E, O) | 1,8-fach | 2,5-fach |
| Laborleistungen (Abschnitt M) | 1,15-fach | 1,3-fach |
| Standardtarif der PKV, persönliche Leistungen | 1,8-fach | 1,8-fach |
Überschreitet eine Gebühr den 2,3-fachen Satz, muss die Rechnung das für Sie verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründen, bezogen auf die einzelne Leistung. Auf Verlangen muss der Arzt die Begründung näher erläutern (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Floskeln wie erhöhter Zeitaufwand ohne Bezug zum Fall reichen nicht. Nennt die Begründung etwa schwierige Begleiterkrankungen oder Verständigungsprobleme, kann sie tragen.
Mehr als den Höchstsatz darf der Arzt nur mit einer Honorarvereinbarung verlangen. Sie muss vor der Behandlung, nach persönlicher Absprache, schriftlich geschlossen werden und Nummer, Leistung, Steigerungssatz und Betrag nennen, dazu den Hinweis, dass Ihre Versicherung womöglich nicht alles erstattet (§ 2 GOÄ).
Für Notfall und akute Schmerzbehandlung darf die Behandlung nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden. Für Labor sowie die Abschnitte A, E und O ist sie unzulässig.
Wie viel erstattet wird, steht in Ihrem Tarif. Viele Tarife zahlen bis zum Höchstsatz der GOÄ, bei einer Honorarvereinbarung darüber hinaus bleiben Sie oft auf dem Rest sitzen. Lesen Sie vor der Unterschrift nach.
Bezweifelt der Versicherer eine Begründung über dem 2,3-fachen Satz, fragen Sie beim Arzt nach einer genaueren Erläuterung, bevor Sie den Rest selbst zahlen.
Fragen und Antworten
Wenn die Begründung die Überschreitung trägt, ja.
Fehlt sie oder ist sie nicht nachvollziehbar, ist die Rechnung insoweit angreifbar.
Nein, die GOÄ verlangt eine persönliche Absprache zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem.
Für Zahnärzte gilt die eigene Gebührenordnung GOZ mit vergleichbaren Regeln.
Ärzteschaft und PKV-Verband haben 2025 einen gemeinsamen Entwurf übergeben.
Bis eine neue Verordnung in Kraft tritt, gilt die bisherige GOÄ.
Dort erstattet die PKV reduzierte Sätze, etwa das 1,8-fache für persönliche Leistungen.
Sagen Sie der Praxis vorher Bescheid.
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