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Kurz gesagt
Ja. Nach § 127 VVG dürfen Sie Ihren Anwalt frei wählen, auch gegen eine Empfehlung des Versicherers. Gezahlt wird aber nur die gesetzliche Vergütung eines Anwalts am Gerichtsort. Manche Tarife belohnen den Partneranwalt mit bis zu 150 Euro weniger Selbstbeteiligung je Fall, das ist erlaubt.
Gesetzliche Höchstbeträge, Werte aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs, Regeln der Musterbedingungen und Werte aus einem Prozesskostenrechner.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Erstes Beratungsgespräch ohne Deckung, Verbraucher, ohne Vereinbarung | höchstens 190 Euro |
| Beratung oder schriftliches Gutachten ohne Deckung, Verbraucher, ohne Vereinbarung | höchstens 250 Euro |
| Vorteil für den Partneranwalt im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Tarif | bis zu 150 Euro je Fall, Selbstbeteiligung zwischen 0 und 300 Euro |
| Gericht weiter als 100 km Luftlinie entfernt | zusätzlich 1 Verkehrsanwalt in der ersten Instanz nach den Musterbedingungen |
| Kostenrisiko erste Instanz, Streitwert 5.000 Euro, beide Anwälte und Gericht | etwa 2.668 Euro |
Stand Oktober 2026. Die Höchstbeträge stehen in § 34 RVG, die Regeln zu Gerichtsort, Verkehrsanwalt und Anwaltswechsel in den unverbindlichen Musterbedingungen des Branchenverbands; Ihr Bedingungswerk kann davon abweichen. Die Angabe, dass Stundenhonorare oft mehrere hundert Euro über den gesetzlichen Gebühren liegen, ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Sie wohnen in Hamburg, der Verkäufer klagt in München. Vier Wege, bei einem Tarif mit 300 Euro Selbstbeteiligung und 150 Euro Vorteil für den Partneranwalt.
| Kostenrisiko erste Instanz, wenn Sie verlieren | etwa 2.668 Euro, zahlt die Police |
| Weg 1: Partneranwalt | 150 Euro Selbstbeteiligung |
| Weg 2: Anwalt Ihrer Wahl in München | 300 Euro Selbstbeteiligung |
| Weg 3: Anwalt in München führt den Prozess, Ihr Hamburger Anwalt hält den Kontakt als Verkehrsanwalt | 300 Euro Selbstbeteiligung, die Police zahlt beide in erster Instanz |
| Weg 4: Hamburger Anwalt fährt selbst nach München | 300 Euro plus Reisekosten, je nach Tarif |
Der Unterschied zwischen Partneranwalt und eigener Wahl beträgt hier 150 Euro. Teuer wird nicht die Wahl selbst, sondern ein Anwalt ohne gesetzliche Gebühren oder einer, der auf Ihre Kosten reist.
§ 127 VVG gibt Ihnen das Recht, den Anwalt selbst auszusuchen, und zwar aus allen Anwälten, deren Vergütung der Vertrag trägt. Ein Versicherer darf Ihnen keinen Anwalt vorschreiben. Nach den unverbindlichen Musterbedingungen des Branchenverbands wählt er nur dann aus, wenn Sie es verlangen oder wenn Sie niemanden benennen und schnell gehandelt werden muss.
Das Gesetz garantiert aber nicht, dass jeder Anwalt zu jedem Preis bezahlt wird. Die Police übernimmt die gesetzlichen Gebühren. Ein Spezialist, der nur nach Stundensatz arbeitet, ist frei wählbar, den Unterschied zahlen dann Sie. Das ist der Punkt, an dem freie Wahl teuer werden kann, und er wird in Gesprächen über Rechtsschutz fast nie erwähnt.
| Situation | Wer zahlt was | Ihr Anteil |
|---|---|---|
| Anwalt Ihrer Wahl am Gerichtsort, gesetzliche Gebühren | Police zahlt die Gebühren | nur die Selbstbeteiligung |
| Anwalt Ihrer Wahl, Gericht über 100 km entfernt | Police zahlt Anwalt am Gericht plus Verkehrsanwalt in erster Instanz | Selbstbeteiligung, Reisekosten je nach Tarif |
| Anwalt Ihrer Wahl, weit entfernt, kein Verkehrsanwalt | Police zahlt so, als säße der Anwalt am Gerichtsort | Reisekosten des Anwalts |
| Anwalt mit Stundenhonorar über den gesetzlichen Gebühren | Police zahlt die gesetzlichen Gebühren | die Differenz, oft mehrere hundert Euro |
| Wechsel zu einem zweiten Anwalt | Police zahlt einmal | die doppelten Gebühren |
| Partneranwalt des Versicherers | Police zahlt die Gebühren | je nach Tarif weniger oder keine Selbstbeteiligung |
Viele Tarife bieten einen Vorteil, wenn Sie den empfohlenen Anwalt nehmen: die Selbstbeteiligung sinkt oder entfällt, oder ein Schaden führt nicht zur Rückstufung. Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden (Aktenzeichen IV ZR 215/12), dass ein solcher Anreiz zulässig ist, solange Sie frei entscheiden können. Im entschiedenen Fall ging es um höchstens 150 Euro je Fall.
Für einen schlichten Fall, etwa ein Bußgeld oder eine überschaubare Kaufpreisforderung, ist der Partneranwalt oft vernünftig: Sie sparen Geld, und die Fallart ist Routine. Bei einer Kündigung, einem Erbstreit oder einem Streit mit hohem Streitwert zählt dagegen, wem Sie vertrauen und wer das Gebiet wirklich beherrscht. 150 Euro sind dann ein kleiner Preis für den passenden Anwalt.
Erstens die Entfernung. Nach den Musterbedingungen zahlt die Police den Anwalt so, als säße er am Ort des zuständigen Gerichts. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gericht entfernt, kommt ein Verkehrsanwalt in Ihrer Nähe dazu, aber nur in der ersten Instanz. Wählen Sie dagegen einen Anwalt aus Ihrer Stadt für einen Prozess am anderen Ende des Landes, können seine Reisekosten bei Ihnen bleiben.
Zweitens der Wechsel. Wer nach dem ersten Schriftsatz unzufrieden ist und den Anwalt wechselt, zahlt die zweite Gebühr meist selbst. Drittens die Honorarvereinbarung: Viele Fachanwälte arbeiten nur gegen Stundensatz. Fragen Sie deshalb vor der Beauftragung ausdrücklich, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet wird.
Wenn Sie keinen Anwalt kennen und der Fall alltäglich ist, verlieren Sie nichts, wenn Sie den Versicherer um einen Vorschlag bitten. Das Recht auf freie Wahl bleibt bestehen, Sie können es später noch nutzen, tragen dann aber die Mehrkosten des Wechsels.
Wichtiger als die Frage, wer den Anwalt aussucht, ist die Deckungszusage. Lassen Sie den Anwalt die Zusage vor jedem kostenpflichtigen Schritt einholen. Eine Beratung ohne Zusage kann Sie als Verbraucher nach § 34 RVG bis zu 190 Euro für ein erstes Gespräch kosten, eine weitergehende Beratung bis zu 250 Euro.
Fragen und Antworten
Nein. § 127 VVG sichert Ihnen die freie Wahl. Der Versicherer darf Anwälte empfehlen und für deren Wahl einen Vorteil bieten, die Entscheidung bleibt aber bei Ihnen.
Ja. Der Bundesgerichtshof hat 2013 einen Tarif gebilligt, bei dem der empfohlene Anwalt bis zu 150 Euro je Fall sparte. Unzulässig wäre nur ein Druck, dem man praktisch nicht ausweichen kann.
Nein, nur die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Verlangt Ihr Anwalt mehr, etwa über ein Stundenhonorar, tragen Sie die Differenz.
Ja. Nach den Musterbedingungen zahlt die Police aber so, als säße der Anwalt am Gericht. Liegt das Gericht mehr als 100 km Luftlinie entfernt, übernimmt sie in der ersten Instanz zusätzlich einen Verkehrsanwalt.
Das dürfen Sie. Die Mehrkosten eines zweiten Anwalts zahlt die Police nach den Musterbedingungen aber nicht, die tragen Sie selbst.
Das Gesetz zählt auch europäische Anwälte mit, die in Deutschland tätig sein dürfen. Erstattet wird nach den Musterbedingungen trotzdem höchstens die gesetzliche Vergütung nach deutschem Gebührenrecht.
Wenn Sie ohnehin einen Anwalt Ihres Vertrauens haben, ja: dann zahlen Sie keinen Aufschlag für einen Vorteil, den Sie nie nutzen. Wer keinen kennt, spart mit dem Modell oft die Selbstbeteiligung.
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