Alles zur Versicherung: Kfz-Versicherung
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Kurz gesagt
Ja, wenn Sie ein fremdes Auto mit Erlaubnis des Halters fahren, sind Sie über dessen Kfz-Haftpflicht mitversichert, denn die Versicherung hängt am Auto, nicht an Ihnen. Schäden anderer sind also gedeckt. Den Schaden am geliehenen Wagen zahlt nur seine Vollkasko, und der Halter wird zurückgestuft. Ihre eigene Kfz- und Privathaftpflicht helfen dabei nicht.
Was ein Unfall mit einem fremden Auto für Halter und Fahrer kosten kann.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Selbstbeteiligung der Vollkasko des Halters | meist 300 bis 1.000 Euro |
| Parkrempler vorne, Scheinwerfer und Stoßfänger, je Modell | knapp 3.000 bis fast 8.000 Euro |
| Mehrbeitrag nach Rückstufung über einige Jahre | etwa 200 bis 800 Euro |
| Fahrer zusätzlich eintragen lassen | etwa 0 bis 30 Prozent Aufschlag je nach Alter |
Reparaturkosten aus einer Markterhebung eines Automobilclubs vom Februar 2026.
Selbstbeteiligung, Mehrbeitrag und Aufschlag sind Richtwerte aus der Angebotspraxis,
Stand Oktober 2026.
Rechenbeispiel
Ein Mann leiht sich das Auto seiner Schwester und fährt beim Einparken gegen einen Poller und dann gegen ein parkendes Auto. Das Auto der Schwester hat Vollkasko mit 500 Euro Selbstbeteiligung.
| Schaden am parkenden Auto | 2.000 Euro, zahlt die Kfz-Haftpflicht der Schwester |
| Schaden am Auto der Schwester | 3.000 Euro, Vollkasko zahlt 2.500 Euro |
| Selbstbeteiligung | 500 Euro, je nach Absprache Bruder oder Schwester |
| Eigene Versicherungen des Bruders | 0 Euro |
Alle Geschädigten bekommen ihr Geld. Die Rückstufung trifft aber den Vertrag der Schwester, deshalb lohnt eine Absprache vor der Fahrt.
In Deutschland ist das Fahrzeug versichert, nicht die Person am Steuer. Die Musterbedingungen AKB 2015 zählen neben Halter und Eigentümer ausdrücklich den Fahrer des Fahrzeugs zu den mitversicherten Personen. Wer ein fremdes Auto mit Zustimmung des Halters fährt, ist deshalb für Schäden an anderen Autos, Sachen und Menschen geschützt.
Das gilt auch, wenn Sie im Vertrag des Halters nicht als Fahrer genannt sind. Für den Halter kann das einen Nachschlag beim Beitrag bedeuten, für den Geschädigten ändert es nichts.
Die Kfz-Haftpflicht zahlt nie für das versicherte Auto selbst. Bauen Sie mit dem fremden Auto einen Unfall, zahlt den Schaden am Wagen nur dessen Vollkasko, abzüglich Selbstbeteiligung. Der Vertrag des Halters wird zurückgestuft, und er zahlt danach mehr.
Hat das Auto keine Vollkasko, bleibt der Halter auf dem Schaden sitzen oder verlangt ihn von Ihnen. Rechtlich haften Sie nach § 823 BGB, wenn Sie das Auto fahrlässig beschädigt haben. Klären Sie deshalb vor der Fahrt, wer Selbstbeteiligung und Rückstufung trägt.
| Schaden | Wer zahlt |
|---|---|
| Auto oder Person eines anderen | Kfz-Haftpflicht des gefahrenen Autos |
| Das geliehene Auto selbst | dessen Vollkasko, sonst Sie gegenüber dem Halter |
| Ihre eigenen Verletzungen bei eigener Schuld | Fahrerschutz im Vertrag des Halters, falls vorhanden |
| Ihre eigene Kfz-Versicherung | zahlt nicht, sie gilt für Ihr Auto |
| Ihre Privathaftpflicht | zahlt nicht, Schäden durch Kfz-Gebrauch sind ausgeschlossen |
Ihre eigene Kfz-Versicherung gehört zu Ihrem Fahrzeug. Sie springt nicht ein, wenn Sie ein fremdes Auto fahren, auch nicht für die Selbstbeteiligung des Halters. Ihre Schadenfreiheitsklasse bleibt deshalb unberührt, die des Halters nicht.
Die Privathaftpflicht schließt Schäden aus, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen. Wer beim Freund das Auto gegen die Garage setzt, bekommt daraus kein Geld.
Viele Verträge berechnen den Beitrag nach dem Fahrerkreis, zum Beispiel nur Fahrer ab 25 Jahren. Fahren Sie trotzdem, bleibt der Schutz für Geschädigte bestehen, aber der Halter muss mit einer Neuberechnung rechnen. Was dann genau gilt, steht auf unserer Seite zum Unfall mit nicht eingetragenem Fahrer.
Ohne gültigen Führerschein ist es anders: Der Geschädigte bekommt sein Geld, der Versicherer ist Ihnen und dem Halter gegenüber aber in der Haftpflicht bis 5.000 Euro leistungsfrei und kann diesen Betrag zurückverlangen.
Fahren Sie ein fremdes Auto nur gelegentlich und hat es Vollkasko, ist meist alles geregelt, sobald Sie mit dem Halter die Selbstbeteiligung besprochen haben. Eine eigene Versicherung für fremde Autos gibt es für Privatleute in Deutschland kaum.
Fahren Sie regelmäßig, lassen Sie sich in den Vertrag eintragen. Das kostet etwas mehr Beitrag, erspart aber Streit nach einem Unfall.
Fragen und Antworten
Nein.
Berechtigter Fahrer ist nach den Musterbedingungen nur,
wer mit Wissen und Willen des Halters fährt.
Wer ohne Erlaubnis fährt, haftet für Schäden persönlich.
Nein.
Zurückgestuft wird der Vertrag des Autos, das Sie gefahren haben.
Nein.
Schäden durch den Gebrauch eines Autos sind dort ausgeschlossen.
Dort gelten die Versicherungen des Vermieters.
Worauf Sie achten, steht auf unserer Seite zum Mietwagen.
Ja, die Kfz-Haftpflicht gilt in den Ländern der Grünen Karte.
Fragen Sie den Halter, ob seine Kasko dort ebenfalls gilt.
Die Haftpflicht des Autos zahlt dem Fahrer nichts.
Hilfe gibt es nur über einen Fahrerschutz des Halters oder Ihre eigene Unfallversicherung.
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