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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen

Haftet der Versicherungsmakler für Beratungsfehler?

Kurz gesagt

Ja. Der Versicherungsmakler haftet für Beratungsfehler auf Schadensersatz (§ 63 VVG), etwa wenn er eine Lücke übersieht oder die Versicherungssumme zu niedrig ansetzt. Dafür muss er eine Berufshaftpflicht mit mindestens 1.564.610 Euro je Schadenfall haben. Keine Haftung gibt es, wenn er richtig beraten hat und Sie sich bewusst anders entschieden oder wirksam auf Beratung verzichtet haben.

Haftet der Versicherungsmakler für Beratungsfehler?

Was es kostet

Was Sie die Durchsetzung eines Anspruchs wegen Beratungsfehler kosten kann und wie hoch der Makler mindestens versichert ist.

BeispielRichtwert
Beschwerde beim Versicherungsombudsmann0 Euro Verfahrenskosten, nur eigenes Porto
Anwaltliche Erstberatung als Verbraucher ohne Vereinbarunghöchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer
Anwaltliche Beratung als Verbraucher ohne Vereinbarunghöchstens 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer
Mindestdeckung der Berufshaftpflicht des Maklers1.564.610 Euro je Schadenfall, 2.315.610 Euro im Jahr

Gesetzliche Höchst- und Mindestwerte, Stand Oktober 2026.

Ein Gerichtsverfahren kostet je nach Streitwert deutlich mehr; prüfen Sie,

ob Ihre Rechtsschutzversicherung den Streit abdeckt.

Rechenbeispiel

Hausrat zu niedrig versichert, vereinfachte Rechnung

Der Makler empfiehlt für 90 Quadratmeter eine Versicherungssumme von 30.000 Euro, ohne nach dem Wert der Einrichtung zu fragen und ohne Verzicht auf Unterversicherung. Nach einem Wasserschaden mit 20.000 Euro Schaden stellt sich heraus: Der Hausrat war 58.500 Euro wert.

Versicherungssumme zu Wert30.000 zu 58.500 Euro, rund 51 Prozent
Zahlung des Versicherersrund 10.260 Euro
Ihr Fehlbetragrund 9.740 Euro
Anspruch gegen den Maklermöglich, wenn er nicht nach dem Wert gefragt hat

Den Fehlbetrag können Sie vom Makler als Schadensersatz verlangen, wenn der Fehler in seiner Beratung lag. Hatten Sie die niedrige Summe gegen seinen dokumentierten Rat gewählt, haftet er nicht.

Wofür der Versicherungsmakler haftet

Ein Versicherungsmakler muss Sie nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen, beraten und die Gründe für seinen Rat dokumentieren (§§ 60, 61 VVG). Verletzt er diese Pflichten und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, muss er ihn ersetzen (§ 63 VVG). Er entlastet sich nur, wenn er den Fehler nicht zu vertreten hat.

Der Bundesgerichtshof verlangt eine Empfehlung, die am konkreten Bedarf ausgerichtet ist. Ein pauschaler Rat, man solle sich gegen alle Risiken versichern, genügt nicht (BGH, Urteil vom 09.03.2016, I ZR 147/14).

Typischer BeratungsfehlerMögliche Folge für Sie
Versicherungssumme zu niedrig empfohlenKürzung wegen Unterversicherung
Wichtiger Baustein nicht angesprochen, etwa ElementarschadenSchaden ist gar nicht versichert
Antragsfragen nicht erklärt, Vorerkrankung fehltRücktritt des Versicherers, kein Schutz
Lücke beim Wechsel zwischen zwei VerträgenSchaden fällt in eine Zeit ohne Deckung
Gewerbliche Tätigkeit nicht abgefragtPrivatvertrag deckt den Schaden nicht

Wer was beweisen muss

Sie müssen zeigen, dass der Makler eine Pflicht verletzt hat und dass Ihnen ein Schaden entstanden ist. Der Bundesgerichtshof sieht den Makler aber als treuhänderähnlichen Sachwalter des Kunden. Daraus folgt: Steht ein Beratungsfehler fest, muss der Makler beweisen, dass der Schaden auch bei richtiger Beratung eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 22.05.1985, IVa ZR 190/83).

Deshalb ist die Beratungsdokumentation so wichtig, für beide Seiten. Heben Sie das Protokoll auf, das Sie bei Abschluss bekommen haben. Fehlt es, kann das im Streit zulasten des Maklers gehen.

Wann der Versicherungsmakler nicht haftet

Hat der Makler Sie richtig beraten und Sie entscheiden sich trotzdem für weniger Schutz, haftet er für die Lücke nicht. Er muss seinen Rat auch nicht bei jeder Gelegenheit wiederholen, solange sich an Ihrer Lage nichts ändert.

Auch ein Beratungsverzicht begrenzt die Haftung. Er ist nur wirksam als gesonderte Erklärung, die ausdrücklich darauf hinweist, dass er Ihre Schadensersatzansprüche erschweren kann (§ 61 Abs. 2 VVG). Wer online ausdrücklich keine weitere Beratung will, bekommt sie auch nicht geschuldet: Das OLG München verneinte am 07.08.2026 (25 W 1080/26 e) eine Hinweispflicht auf eine Fahrerschutzversicherung bei einer Motorradversicherung.

Warum die Berufshaftpflicht des Maklers für Sie zählt

Jeder Versicherungsmakler braucht für seine Erlaubnis eine Berufshaftpflichtversicherung. Seit dem 9. Oktober 2024 muss sie mindestens 1.564.610 Euro je Schadenfall und 2.315.610 Euro für alle Fälle eines Jahres abdecken (Delegierte Verordnung (EU) 2024/896). Ihr Anspruch hängt also nicht davon ab, ob der Makler selbst zahlungsfähig ist.

Ob ein Makler zugelassen und damit versichert ist, sehen Sie im Vermittlerregister. Norman Nammert ist dort als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO unter D-C08Q-TOSD4-37 eingetragen.

So gehen Sie bei einem Beratungsfehler vor

Schreiben Sie dem Makler zuerst sachlich, welcher Schaden entstanden ist und worin Sie den Fehler sehen. Bitten Sie ihn, den Fall seiner Berufshaftpflicht zu melden. Viele Fälle lösen sich so ohne Gericht.

Hilft das nicht, können Sie als Verbraucher kostenlos den Versicherungsombudsmann anrufen. Seine Entscheidung bindet den Vermittler aber nicht, und das Verfahren hemmt die Verjährung gegenüber Vermittlern nicht. Bei größeren Summen ist eine anwaltliche Erstberatung sinnvoll; achten Sie auf die Frist von drei Jahren.

Schritt für Schritt

  1. Beratungsprotokoll, Antrag und Schreiben des Versicherers zusammensuchen.
  2. Schaden beziffern: Was hätte der Versicherer bei richtiger Beratung gezahlt?
  3. Dem Makler schriftlich den Fehler schildern und um Meldung an seine Berufshaftpflicht bitten.
  4. Bei Ablehnung den Versicherungsombudsmann anrufen oder anwaltlich beraten lassen.
  5. Verjährung im Blick behalten: drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem Sie alles wussten.

Checkliste

  • Beratungsdokumentation aus dem Abschluss vorhanden
  • Schaden mit Zahlen belegt
  • Schreiben an den Makler mit Datum verschickt
  • Eintrag des Maklers im Vermittlerregister geprüft
  • Frist für die Verjährung notiert
  • Rechtsschutzversicherung auf Deckung geprüft

Häufige Fehler

  • Einen Beratungsverzicht unterschreiben, ohne ihn zu lesen
  • Das Beratungsprotokoll wegwerfen
  • Auf eine Entscheidung des Ombudsmanns warten, während die Verjährung weiterläuft
  • Den Makler für eine berechtigte Ablehnung des Versicherers verantwortlich machen, obwohl die Beratung stimmte

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Haftet der Makler auch, wenn der Versicherer nicht zahlt?

Nur wenn die Ablehnung auf einem Beratungsfehler beruht.

Lehnt der Versicherer zu Recht ab und der Makler hat Sie richtig beraten, haftet er nicht.

Kann der Makler seine Haftung in den Bedingungen ausschließen?

Für Beratungsfehler gegenüber Verbrauchern kann er die gesetzlichen Pflichten nicht beliebig

wegbedingen.

Ein wirksamer Beratungsverzicht ist nur als gesonderte Erklärung mit Warnhinweis möglich.

Gilt die Haftung auch beim Online-Abschluss?

Ja, auch Vergleichsportale sind Vermittler mit Beratungspflichten.

Haben Sie online ausdrücklich auf Beratung verzichtet, ist der Anspruch aber schwer durchzusetzen.

Haftet ein Versicherungsvertreter genauso?

Die Pflichten aus §§ 60 bis 63 VVG gelten für alle Vermittler.

Beim Vertreter haftet zusätzlich oft der Versicherer, für den er arbeitet.

Wie lange kann ich Ansprüche geltend machen?

Drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Fehler erfahren haben,

höchstens zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.

Muss ich zuerst den Versicherer verklagen?

Nein.

Der Anspruch gegen den Makler ist ein eigener.

Sinnvoll ist aber, zuerst zu klären, ob der Versicherer nicht doch zahlt.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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