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Wer haftet bei einem Unfall auf dem Parkplatz?

Kurz gesagt

Wer haftet bei einem Unfall auf dem Parkplatz, hängt davon ab, wer sich bewegt hat. Fährt jemand rückwärts in ein Auto, das schon stand, haftet meist er. Fuhren beide und lässt sich nicht beweisen, wer zuerst stand, wird die Haftung oft geteilt, etwa je zur Hälfte. Ihren eigenen Anteil am eigenen Auto zahlt nur die Vollkasko.

Wer haftet bei einem Unfall auf dem Parkplatz?

Was es kostet

Was ein Parkrempler heute kostet, aus einer Markterhebung zu Reparaturkosten vom Februar 2026.

BeispielRichtwert
Rempler hinten, Stoßfänger mit Sensoren, Elektro SUVetwa 2.800 bis 2.900 Euro
Rempler vorne, Stoßfänger und Scheinwerfer, Kleinwagenetwa 2.900 bis 3.000 Euro
Rempler vorne, Stoßfänger und Scheinwerfer, SUV der Mittelklasseetwa 5.800 bis 6.000 Euro
Rempler vorne mit Laserscheinwerfer, Mittelklasseetwa 7.800 bis 8.000 Euro

Werkstattpreise aus einer Markterhebung vom Februar 2026, je nach Modell.

Selbstbeteiligung und Schadenhöhen im Rechenbeispiel sind Richtwert aus der Angebotspraxis.

Ihr Betrag hängt von Auto, Werkstatt und Vertrag ab.

Rechenbeispiel

Zwei Autos setzen gleichzeitig zurück, niemand kann beweisen, wer stand

Auf dem Parkplatz eines Baumarkts stoßen Sie und ein anderer Fahrer beim Ausparken zusammen. Die Haftung wird je zur Hälfte geteilt.

Ihr Schaden3.000 Euro
Schaden am anderen Auto2.000 Euro
Seine Haftpflicht zahlt Ihnen die Hälfte1.500 Euro
Ihre Haftpflicht zahlt ihm die Hälfte1.000 Euro
Ihr Rest von 1.500 Euro über die Vollkasko, Selbstbeteiligung300 Euro

Mit Vollkasko tragen Sie 300 Euro selbst, ohne Vollkasko 1.500 Euro. Ihre Haftpflicht wird zurückgestuft, nach einer Meldung bei der Vollkasko auch diese.

Warum der Parkplatz anders ist als die Straße

Auf einem Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung, aber anders als auf der Straße. Fahrgassen ohne klaren Straßencharakter dienen dem Rangieren und Suchen, nicht dem fließenden Verkehr. Der Bundesgerichtshof stellt deshalb auf die allgemeine Pflicht zur Rücksicht nach § 1 StVO ab. Die strengen Regeln zum Rückwärtsfahren aus § 9 Abs. 5 StVO gelten dort nicht unmittelbar, fließen aber in diese Pflicht ein.

Für Sie heißt das: Wer auf dem Parkplatz fährt, muss jederzeit mit Autos rechnen, die aus einer Lücke stoßen. Darauf, dass andere schon aufpassen, dürfen Sie sich dort nicht so verlassen wie im fließenden Verkehr. Wer langsam und bremsbereit fährt und vor dem Zusammenstoß zum Stehen kommt, hat seine Pflicht nach dem Bundesgerichtshof in der Regel erfüllt.

Die typischen Fälle und wie sie meist ausgehen

Fährt jemand rückwärts und stößt mit einem Auto zusammen, das schon stand, spricht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2016 (VI ZR 179/15) der erste Anschein gegen den Rückwärtsfahrer. Er muss dann beweisen, dass ihn keine Schuld trifft.

Stoßen zwei Autos zusammen, die beide rückwärts aus gegenüberliegenden Lücken fahren, und bleibt offen, ob eines schon stand, gibt es diesen Anschein nicht (BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15). Dann wägt das Gericht Verschulden und Betriebsgefahr beider Autos ab. In dem Fall des Bundesgerichtshofs hatten die Vorinstanzen je 50 Prozent angesetzt.

SituationWer haftet in der RegelWas entscheidet
Sie stehen, der andere setzt zurück und trifft Sieder Rückwärtsfahrer, oft alleinBeweis, dass Sie schon standen
Beide setzen gleichzeitig zurückbeide, häufig geteiltwer zuerst stand, Fotos, Zeugen, Kamera
Sie fahren die Fahrgasse entlang, ein anderer stößt aus der Lückeder Ausparkende, wenn Sie schon standen, sonst oft beideob Sie langsam fuhren und rechtzeitig hielten
Sie treffen ein parkendes AutoSie allein, Ihre Haftpflicht zahltnur die Höhe des Schadens

Wer am Ende was bezahlt

Haftung und Versicherung sind zwei Schritte. Haftet der andere ganz, zahlt seine Kfz-Haftpflicht Ihren Schaden, und Ihr Vertrag bleibt unberührt. Wird geteilt, zahlt jede Haftpflicht ihren Anteil am Schaden des anderen. Das gilt in beiden Verträgen als Schaden und führt in der Regel zur Rückstufung.

Den Teil Ihres eigenen Schadens, den Ihnen niemand ersetzt, zahlt nur Ihre Vollkasko, abzüglich Selbstbeteiligung. Die Teilkasko zahlt bei einem Zusammenstoß nichts. Ohne Vollkasko tragen Sie diesen Teil selbst.

Wann Sie den Streit nicht führen sollten

Bei kleinen Schäden lohnt ein Prozess um eine Quote selten. Die Kosten für Anwalt und Gutachten können über dem Betrag liegen, um den es geht. Gibt es keine Zeugen und keine Bilder, ist eine Teilung oft das realistische Ergebnis.

Viele Versicherer lassen Sie einen bezahlten Schaden innerhalb von meist sechs Monaten zurückkaufen. Bei einem kleinen fremden Schaden kann das günstiger sein als die Rückstufung.

Wenn Sie ein parkendes Auto treffen

Warten Sie eine angemessene Zeit am Ort. Kommt niemand, melden Sie den Schaden unverzüglich bei der Polizei. Ein Zettel an der Scheibe reicht nicht. Wer sich ohne diese Schritte entfernt, riskiert ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Schritt für Schritt

  1. Warnblinker an, Autos nur bewegen, wenn sie den Verkehr blockieren, vorher die Stellung fotografieren.
  2. Fotos von beiden Autos, Lenkeinschlag, Fahrgasse und Parkbuchten machen.
  3. Namen, Kennzeichen und Versicherer des anderen notieren, Zeugen ansprechen.
  4. Früh nach Kameras des Betreibers fragen und um Sicherung der Aufnahmen bitten.
  5. Den Schaden Ihrer Kfz-Haftpflicht melden und keine Schuld am Ort anerkennen.
  6. Erst nach der Quote entscheiden, ob Sie Ihren Rest über die Vollkasko abrechnen.

Checkliste

  • Fotos von der Endstellung beider Autos
  • Daten des Unfallgegners und seines Versicherers
  • Namen und Telefonnummern von Zeugen
  • Hinweis auf Kameras am Parkplatz
  • Selbstbeteiligung und Rückkauffrist aus Ihrem Vertrag

Häufige Fehler

  • Die Autos sofort wegfahren, ohne die Stellung zu fotografieren
  • Am Ort sagen, man sei schuld, obwohl der Ablauf unklar ist
  • Darauf vertrauen, dass Ausparkende Sie sehen, und zügig durch die Fahrgasse fahren
  • Nach einem Rempler nur einen Zettel hinterlassen und wegfahren

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Gelten auf dem Parkplatz dieselben Regeln wie auf der Straße?

Die Straßenverkehrsordnung gilt,

aber in Fahrgassen ohne klaren Straßencharakter steht die gegenseitige Rücksicht nach § 1 StVO im

Vordergrund.

Sie müssen ständig mit Ausparkenden rechnen.

Wer haftet, wenn ich stand und der andere rückwärts kam?

Dann spricht der erste Anschein gegen den Rückwärtsfahrer.

Sie müssen aber belegen können, dass Sie wirklich standen.

Werde ich bei geteilter Haftung zurückgestuft?

In der Regel ja, weil Ihre Haftpflicht einen Teil des fremden Schadens zahlt.

Ein Rückkauf kann sich bei kleinen Beträgen lohnen.

Zahlt die Teilkasko meinen Anteil?

Nein.

Einen Zusammenstoß mit einem anderen Auto zahlt nur die Vollkasko.

Reicht ein Zettel, wenn ich ein parkendes Auto gestreift habe?

Nein.

Sie müssen angemessen warten und den Schaden danach unverzüglich melden, etwa bei der Polizei.

Sonst droht ein Verfahren nach § 142 StGB.

Brauche ich die Polizei bei einem Unfall auf dem Parkplatz?

Bei reinem Blechschaden und Einigkeit über die Daten nicht zwingend.

Bei Streit, Verletzten oder einem abwesenden Halter ist sie sinnvoll.

Quellen

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