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Streit mit der Werft über eine Reparatur: Ihre Rechte und was Rechtsschutz bringt
Kurze Antwort
Im Streit mit der Werft über eine Reparatur darf die Werft den Mangel zuerst innerhalb einer Frist selbst beheben. Erst danach kommen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz, und Rechtsschutz bringt nur etwas, wenn er Streit aus Verträgen umfasst und vorher bestand.
Ein Streit mit der Werft beginnt meist mit einer Reparatur, die nicht hält, was sie versprach: Der Motor läuft nach der Überholung schlechter, das Gelcoat zeigt Wellen, die Rechnung liegt weit über dem Kostenvoranschlag. Eine Reparatur ist rechtlich in aller Regel ein Werkvertrag. Die Werft schuldet ein mangelfreies Ergebnis, nicht nur Mühe. Ist die Arbeit mangelhaft, haben Sie als Eigner Rechte, aber in einer festen Reihenfolge, und wer sie überspringt, kann sie verlieren.
Zuerst darf die Werft nachbessern. Rügen Sie den Mangel deshalb schriftlich, mit Fotos, und setzen Sie eine angemessene Frist. Erst wenn die Frist ohne Erfolg verstreicht, kommen eine andere Werft auf Kosten der ersten, eine Minderung der Rechnung, der Rücktritt oder Schadensersatz in Frage. Erkennen Sie einen Mangel schon bei der Abholung, sagen Sie es dort und lassen Sie es festhalten. Bis zur Zahlung darf die Werft das Boot in aller Regel zurückhalten; wer es dringend braucht, zahlt unter ausdrücklichem Vorbehalt. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in aller Regel zwei Jahre nach der Abnahme.
Lassen Sie den Mangel von einem unabhängigen Sachverständigen festhalten, bevor eine andere Werft daran arbeitet, sonst fehlt später der Beweis. Was ein Rechtsschutz dabei bringt, hängt am Vertrag: Streit aus Werft- und Kaufverträgen ist häufig ein eigener Baustein, der Schadenersatz-Rechtsschutz allein deckt ihn in aller Regel nicht. Im NAMMERT Wassersport-Rechtsschutz ist Streit aus Kauf- und Werftverträgen ab Basis-Plus enthalten. Versichert ist nur ein Streit, dessen Ursache nach Beginn des Vertrags liegt, bei einer Reparatur also die Arbeit selbst. Prüfen Sie Ihren Vertrag deshalb, bevor das Boot in die Werft geht.
Zum Merken
Mangel rügen
schriftlich, mit Frist zur Nachbesserung
Selbst beheben
erst nach Ablauf der Frist
Erst der Werft die Chance geben, dann alles andere.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Darf ich gleich eine andere Werft beauftragen?
In aller Regel nicht. Zuerst hat die Werft das Recht nachzubessern. Erst wenn eine angemessene Frist ohne Erfolg verstreicht, dürfen Sie den Mangel auf ihre Kosten beheben lassen.
Darf die Werft mein Boot behalten, bis ich zahle?
In aller Regel ja. Wer das Boot braucht, zahlt unter ausdrücklichem Vorbehalt und streitet danach über die Höhe.
Hilft mir ein Rechtsschutz, wenn der Streit schon läuft?
Nur, wenn er schon bestand, als die Werft die Arbeit gemacht hat, und wenn er Streit aus Werftverträgen umfasst. Ein später abgeschlossener Vertrag hilft für diese Reparatur nicht.
NAMMERT Assekuradeur GmbH, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, 03375 / 29 12 77
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