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Bug einer Regattayacht mit frischem Kollisionsschaden im Gelcoat, dahinter ein zweites Boot und eine orange Wendemarke

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Kollision bei der Regatta: gilt der Haftungsausschluss der Ausschreibung?

Kurze Antwort

Der Haftungsausschluss in der Ausschreibung schützt in aller Regel den Veranstalter, nicht die Teilnehmer untereinander. Nach einer Kollision bei der Regatta bleibt die Frage, wer den Schaden des anderen Bootes zahlt, eine Frage der Haftung und damit der Haftpflicht.

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Eine Kollision bei der Regatta passiert schnell: an der Luvtonne, beim Start, auf dem Vorwindkurs mit Spinnaker. Danach liegt oft ein Satz aus der Ausschreibung im Raum: Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr, der Veranstalter übernimmt keine Haftung. Viele Segler lesen daraus, dass Schäden auf der Bahn niemand ersetzt. Das trifft es nicht. Der Haftungsausschluss in der Ausschreibung betrifft in aller Regel das Verhältnis zwischen Teilnehmer und Veranstalter, also etwa Fehler der Wettfahrtleitung. Wer mit einem anderen Boot zusammenstößt, steht ihm gegenüber in einem eigenen Verhältnis.

Zwischen den Teilnehmern gilt das allgemeine Haftungsrecht. Die Wettfahrtregeln legen fest, wer Wegerecht hat, und das Protestgericht entscheidet, wer gegen eine Regel verstoßen hat. Über Schadenersatz entscheidet es nicht, seine Entscheidung ist aber ein wichtiges Indiz, wenn es um die Haftung geht. Ob Teilnehmer an einem Wettkampf stillschweigend auf Ansprüche gegeneinander verzichten, beurteilen Gerichte im Einzelfall; besteht eine Haftpflichtversicherung, nehmen sie einen solchen Verzicht eher nicht an. Viele Ausschreibungen verlangen deshalb den Nachweis einer Haftpflichtversicherung. Die Haftpflicht des Verursachers prüft die Haftungsfrage, wehrt unberechtigte Forderungen ab und reguliert berechtigte.

Nach einer Kollision bei der Regatta gilt: Protest korrekt und fristgerecht einlegen, wenn Sie im Recht sind, und die Entscheidung aufheben. Fotografieren Sie beide Boote, notieren Sie Position, Kurs, Wind und Zeugen und tauschen Sie Namen und Versicherung mit der anderen Crew. Ein Schuldanerkenntnis auf dem Steg hilft niemandem, melden Sie den Schaden stattdessen Ihrer Haftpflicht und für das eigene Boot Ihrer Kasko. Ob eigene Schäden auf der Regattabahn gedeckt sind, hängt an den Bedingungen; lesen Sie vor der Saison nach, wie Ihr Vertrag Regatten behandelt.

Zum Merken

Ausschreibung

schützt in aller Regel den Veranstalter

Haftpflicht

klärt, wer dem anderen Boot den Schaden ersetzt

Auf eigene Gefahr heißt nicht auf Kosten des anderen: Die Haftung zwischen den Booten bleibt bestehen.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Wen schützt der Haftungsausschluss in der Ausschreibung?

In aller Regel den Veranstalter, also Verein und Wettfahrtleitung. Ansprüche zwischen Teilnehmern nach einer Kollision bei der Regatta regelt er normalerweise nicht, dort gilt das allgemeine Haftungsrecht.

Entscheidet das Protestgericht auch über den Schaden?

Nein. Es entscheidet, wer gegen die Wettfahrtregeln verstoßen hat. Diese Entscheidung ist aber ein wichtiges Indiz, wenn die Haftpflicht des Verursachers die Haftung prüft.

Was tue ich direkt nach einer Kollision auf der Bahn?

Protest korrekt anzeigen, wenn Sie im Recht sind, Schäden fotografieren, Zeugen notieren und Namen und Versicherung tauschen. Kein Schuldanerkenntnis abgeben, sondern den Schaden der eigenen Versicherung melden.

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