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Kurz gesagt
Darf ich Dashcam-Aufnahmen nach einem Unfall als Beweis nutzen? Ja. Der Bundesgerichtshof hat am 15.05.2018 entschieden, dass ein Gericht sie im Zivilprozess verwerten darf, auch wenn das Dauerfilmen gegen den Datenschutz verstößt. Erlaubt ist nur eine kurze, anlassbezogene Speicherung. Für Dauerfilmen setzt etwa die Aufsicht in Niedersachsen Bußgelder um 500 Euro fest.
Gerätepreise aus einem aktuellen Test und Bußgelder der Datenschutzaufsicht, Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Dashcam, einfaches Modell mit guter Nachtaufnahme | etwa 100 Euro |
| Dashcam, gehobene Modelle | etwa 350 bis 600 Euro |
| Abo für Cloud oder Parküberwachung, je nach Modell | etwa 2,99 bis 24,99 Euro im Monat |
| Bußgeld für Privatleute bei unzulässigem Dauerfilmen, Niedersachsen | um 500 Euro, bei Vorsatz oder Wiederholung 1.000 Euro und mehr |
Preise laut Test vom 26.11.2025, Bußgeldpraxis laut Aufsicht Niedersachsen, Stand Juni 2024.
Andere Länderbehörden können anders vorgehen.
Die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Ein anderer Wagen zieht auf der Autobahn in Ihre Spur, beide behaupten, der andere sei schuld. Ihr Schaden beträgt 6.000 Euro.
| Ihr Schaden am Auto | 6.000 Euro |
| Ohne Beweis, angenommen Teilung 50 zu 50 | 3.000 Euro vom Gegner, 3.000 Euro tragen Sie oder Ihre Vollkasko |
| Vollkasko für Ihren Anteil | 500 Euro Selbstbeteiligung plus Rückstufung |
| Mit verwertbarem Video, das den Spurwechsel zeigt | 6.000 Euro vom Gegner |
Das Video kann hier 3.000 Euro Unterschied machen, ohne Rückstufung im eigenen Vertrag. Eine Kamera für 100 bis 350 Euro hat sich dann bezahlt gemacht, wenn sie richtig eingestellt war.
Im Fall vor dem BGH stritten zwei Fahrer über einen Spurwechsel. Die Dashcam des Klägers hatte die ganze Fahrt aufgezeichnet. Das Gericht hielt diese Daueraufnahme für datenschutzwidrig, ließ sie aber trotzdem als Beweis zu.
Der Grund: Im Zivilprozess führt ein Datenschutzverstoß nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Das Gericht wägt ab. Der Unfall geschah im öffentlichen Straßenraum, Unfälle laufen schnell ab, und Beweisnot ist häufig. Deshalb wog das Interesse am Beweis schwerer.
Wichtig: Der BGH hat Dashcams damit nicht erlaubt. Er hat nur gesagt, dass ein Gericht die Aufnahme nutzen darf. Ob es das in Ihrem Fall tut, bleibt eine Abwägung im Einzelfall.
Unzulässig ist die übliche Ringspeicherung, bei der die Kamera stundenlang aufzeichnet und erst überschreibt, wenn die Karte voll ist. Auch eine Kamera, die beim Parken den öffentlichen Raum filmt, zeichnet anlasslos auf.
Zulässig sein kann eine anlassbezogene Speicherung. Die Aufsicht in Niedersachsen verfolgt ein Vorabspeichern von bis zu 30 Sekunden nicht, wenn die Kamera nur bei Aufprall, starker Bremsung oder auf Knopfdruck dauerhaft sichert. Gespeicherte Szenen ohne Unfall müssen Sie unverzüglich löschen.
Zusätzlich verlangt die DSGVO Informationen für die Gefilmten. Halten Sie im Auto einen Zettel bereit mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift, dem Zweck Beweissicherung, der Rechtsgrundlage und der Speicherdauer, den Sie nach einem Unfall übergeben.
| Einstellung | Datenschutz | Beweis vor Gericht |
|---|---|---|
| Dauerschleife über Stunden | unzulässig, Bußgeld möglich | trotzdem oft verwertbar |
| Vorabspeicher bis 30 Sekunden, Sicherung bei Aufprall | in Niedersachsen nicht verfolgt | verwertbar |
| Parkmodus, der die Straße filmt | anlasslos, unzulässig | Einzelfall |
| Video im Netz mit Kennzeichen | zusätzlicher Verstoß | hilft im Prozess nicht |
Für Privatpersonen orientieren sich die Bußgelder in Niedersachsen an 500 Euro. Höher wird es bei Vorsatz, Wiederholung, langen Aufzeichnungen, mehreren Kameras oder wenn Sie Videos zum Geldverdienen veröffentlichen. Punkte in Flensburg gibt es dafür nicht.
Ein Video kann auch gegen Sie arbeiten. Zeigt es, dass Sie selbst zu schnell waren oder bei Rot gefahren sind, werden schwere Verstöße nach Angaben der Aufsicht zur Anzeige gebracht. Das Gericht sieht ebenfalls alles, was auf der Aufnahme ist.
Ihre Kfz-Haftpflicht oder Vollkasko verlangt keine Dashcam, und eine Kamera senkt den Beitrag nicht automatisch. Sie hilft vor allem in strittigen Fällen: Spurwechsel, Vorfahrt, Auffahren nach scharfem Bremsen. Ohne Zeugen steht dann oft Aussage gegen Aussage.
Geben Sie das Video nicht ungefragt ins Netz und nicht an Unbeteiligte. Sichern Sie die Unfallsequenz, nennen Sie sie Ihrer Versicherung und Ihrem Anwalt und lassen Sie diese entscheiden, ob sie in das Verfahren eingeführt wird.
Wer selten fährt, vor allem auf bekannten Strecken, und eine Vollkasko mit niedriger Selbstbeteiligung hat, braucht keine Kamera. Bei klaren Fällen wie dem Auffahrunfall auf ein stehendes Auto ist die Lage meist ohne Video eindeutig.
Sinnvoll ist eine richtig eingestellte Dashcam für Vielfahrer, Pendler im dichten Stadtverkehr und alle, die schon einmal einen Streit über einen Unfallhergang ohne Zeugen verloren haben.
Fragen und Antworten
Nein, das Gerät ist nicht verboten.
Unzulässig ist die dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung.
Eine kurze, anlassbezogene Speicherung kann zulässig sein.
Nicht zwingend.
Es wägt im Einzelfall ab, ob es die Aufnahme verwertet.
Nach dem BGH-Urteil von 2018 überwiegt bei Unfällen im Straßenverkehr oft das Beweisinteresse.
Für die Klärung Ihres Unfalls ist das der übliche Weg.
Geben Sie nur die Unfallsequenz weiter, nicht die ganze Fahrt.
In aller Regel nein, wenn Personen oder Kennzeichen erkennbar sind.
Die Veröffentlichung ist ein zusätzlicher Verstoß gegen den Datenschutz.
Nein.
Die Aufsicht in Niedersachsen verhängt Bußgelder nach Datenschutzrecht,
Punkte im Fahreignungsregister gibt es dafür nicht.
Filmt die Kamera beim Parken den öffentlichen Raum,
gilt das als anlasslose Aufzeichnung und ist unzulässig.
Nein, jedes Land hat eigene Regeln.
Die österreichische Datenschutzbehörde nennt etwa eine Minute vor dem Unfall als Speichermaß,
in Portugal ist nach Presseberichten schon das Mitführen verboten.
Schalten Sie die Kamera vor der Grenze im Zweifel ab.
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