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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen

Versicherung lehnt den Schaden ab: Was kann ich tun?

Kurz gesagt

Lehnt die Versicherung Ihren Schaden ab, ist das nicht das letzte Wort. Verlangen Sie die Begründung schriftlich, prüfen Sie sie gegen Ihre Bedingungen und widersprechen Sie mit Belegen. Danach hilft kostenlos der Versicherungsombudsmann: Seine Entscheidung bindet den Versicherer bei einem Nachteil bis 10.000 Euro. Für die private Krankenversicherung gibt es den PKV-Ombudsmann, am Ende bleibt das Gericht.

Was es kostet

Was die Wege nach einer Ablehnung kosten, Stand Oktober 2026.

BeispielRichtwert
Beschwerde beim Versicherungsombudsmann0 Euro für Verbraucher, bindend bis 10.000 Euro Nachteil
Schlichtung beim PKV-Ombudsmann0 Euro, eigene Anwaltskosten tragen Sie selbst
Verbrauchertelefon der BaFin0 Euro unter 0800 2 100 500
Sachverständigenverfahren nach VHB 2022eigener Sachverständiger auf eigene Kosten, Obmann 50 Prozent
Hemmung nach Schlichtungsantragbis 6 Monate nach Ende des Verfahrens

Kosten und Bindungswirkung laut Angaben der Schlichtungsstellen und der BaFin;

Kostenregel des Sachverständigenverfahrens nach den GDV-Musterbedingungen,

Ihr Vertrag kann abweichen.

Rechenbeispiel

Hausrat lehnt einen Fahrraddiebstahl ab

Ein E-Bike für 3.200 Euro wird aus dem verschlossenen Fahrradkeller des Mehrfamilienhauses gestohlen. Der Versicherer lehnt ab, weil Fahrraddiebstahl nicht mitversichert sei.

Begründung angefordertKlausel zum Fahrraddiebstahl genannt
Eigene PrüfungEinbruch in einen verschlossenen Gemeinschaftsraum, kein einfacher Diebstahl
BelegePolizeianzeige, Fotos der aufgebrochenen Tür, Kaufrechnung
Widerspruchmit Verweis auf den versicherten Einbruchdiebstahl

Bleibt der Versicherer bei der Ablehnung, kann der Kunde kostenlos den Versicherungsombudsmann anrufen; bei 3.200 Euro wäre dessen Entscheidung für den Versicherer bindend. Beispiel zur Veranschaulichung, entscheidend ist das jeweilige Bedingungswerk.

Zuerst: die Ablehnung verstehen

Eine Ablehnung stützt sich fast immer auf einen bestimmten Grund: Der Schaden sei nicht versichert, eine Ausschlussklausel greife, eine Obliegenheit sei verletzt, eine Frist versäumt oder die Höhe nicht belegt. Bitten Sie den Versicherer, Ihnen diesen Grund schriftlich mit der genauen Klausel aus den Bedingungen zu nennen.

Fordern Sie zugleich die Unterlagen an, auf die er sich stützt, etwa das Gutachten seines Sachverständigen oder den Bericht des Regulierers. Abschriften Ihrer eigenen Erklärungen zum Vertrag, zum Beispiel Ihrer Schadenmeldung oder Ihrer Antworten im Antrag, können Sie nach § 3 Abs. 4 VVG jederzeit verlangen. Eine Auskunft über alle zu Ihnen gespeicherten Daten gibt es nach Art. 15 DSGVO.

Widersprechen mit Belegen

Lesen Sie die genannte Klausel selbst im Bedingungswerk nach, das für Ihren Vertrag gilt, nicht in einer neueren Fassung. Oft entscheidet ein einzelnes Wort, etwa ob ein Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit überhaupt vereinbart ist oder ob eine Leistungskürzung nur anteilig zulässig wäre.

Schreiben Sie dem Versicherer einen begründeten Widerspruch: was passiert ist, warum die Klausel aus Ihrer Sicht nicht greift, welche Belege Sie beifügen, und bis wann Sie eine Antwort erwarten. Fotos, Rechnungen, Zeugenaussagen und ein eigenes Gutachten wiegen mehr als jede allgemeine Beschwerde.

Streit um die Höhe: das Sachverständigenverfahren

Geht es nicht darum, ob gezahlt wird, sondern wie viel, sehen viele Sachversicherungen ein Sachverständigenverfahren vor. In den Musterbedingungen der Hausratversicherung (VHB 2022, A 19) können Sie es nach dem Schaden verlangen: Jede Seite benennt einen Sachverständigen, bei Uneinigkeit entscheidet ein Obmann.

Jede Partei trägt dort die Kosten ihres eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmanns teilen sich beide je zur Hälfte. Das Ergebnis ist verbindlich, es sei denn, es weicht offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage ab; dann entscheidet das Gericht (§ 84 VVG). Ob und für welche Fragen das Verfahren gilt, steht in Ihren Bedingungen.

Schlichtung und Aufsicht

Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. Vorher müssen Sie Ihren Anspruch beim Versicherer geltend gemacht haben. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos, braucht keine Rechtskenntnisse und läuft nach Aktenlage. Beanstandet die Ombudsfrau eine Entscheidung, die Ihnen einen Nachteil bis 10.000 Euro bringt, muss sich der Versicherer daran halten. Für Sie bleibt die Entscheidung unverbindlich, der Weg zum Gericht bleibt offen.

Für die private Kranken- und Pflegeversicherung ist der PKV-Ombudsmann zuständig. Auch dort ist das Verfahren kostenfrei, er macht aber Schlichtungsvorschläge, keine bindenden Entscheidungen. Eine Beschwerde bei der BaFin ist möglich, wenn sie das Unternehmen beaufsichtigt. Die BaFin prüft aufsichtsrechtlich, darf aber keine einzelnen Streitfälle entscheiden, und Fristen laufen währenddessen weiter.

StelleZuständig fürKostenWirkung
VersicherungsombudsmannVersicherungen außer privater Kranken- und Pflegeversicherungkostenlosbindend für den Versicherer bei Nachteil bis 10.000 Euro
PKV-Ombudsmannprivate Kranken- und PflegeversicherungkostenlosSchlichtungsvorschlag ohne Bindung
BaFinAufsicht über das UnternehmenVerbrauchertelefon kostenloskeine Entscheidung im Einzelfall
Gerichtjeder StreitGerichts- und Anwaltskostenverbindliches Urteil

Fristen: Verjährung und Hemmung

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die maßgeblichen Umstände kannten (§ 199 BGB).

Haben Sie den Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung gehemmt, bis Ihnen seine Entscheidung in Textform zugeht (§ 15 VVG). Danach läuft sie weiter. Verhandeln Sie anschließend weiter, hemmt das die Verjährung erneut, bis eine Seite die Verhandlung abbricht; sie endet dann frühestens drei Monate später (§ 203 BGB). Ein Antrag bei einer anerkannten Schlichtungsstelle hemmt ebenfalls, bis sechs Monate nach Ende des Verfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB). Notieren Sie sich das Datum der Ablehnung.

Rechtsschutz und Makler

Eine Rechtsschutzversicherung mit Vertrags-Rechtsschutz kann die Kosten eines Anwalts und eines Prozesses gegen einen anderen Versicherer übernehmen. Nach den Musterbedingungen ARB 2012 gilt dafür eine Wartezeit von drei Monaten; der Streit muss also nach deren Ablauf entstanden sein.

Norman Nammert vermittelt als Versicherungsmakler. Ein Makler kann die Ablehnung mit den Bedingungen abgleichen und erklären, ob ein Widerspruch Aussicht hat. Wie weit diese Hilfe reicht, regelt Ihr Maklervertrag; die rechtliche Vertretung gegen Entgelt ist Sache eines Anwalts.

Schritt für Schritt

  1. Datum der Ablehnung notieren und Begründung mit Klausel schriftlich anfordern.
  2. Gutachten, Regulierungsbericht und Abschriften Ihrer eigenen Erklärungen anfordern.
  3. Klausel im Bedingungswerk Ihres Vertrags nachlesen.
  4. Begründeten Widerspruch mit Belegen und Antwortfrist schicken.
  5. Bei Streit über die Höhe das Sachverständigenverfahren verlangen, wenn vereinbart.
  6. Ohne Einigung den Versicherungsombudsmann oder den PKV-Ombudsmann anrufen.
  7. Vor Ablauf der Verjährung über Anwalt und Rechtsschutz entscheiden.

Checkliste

  • Ablehnung schriftlich mit Klausel vorhanden
  • Bedingungswerk in der Fassung Ihres Vertrags
  • Fotos, Rechnungen, Anzeigen und Zeugen gesammelt
  • Widerspruch mit Frist verschickt
  • Zuständige Schlichtungsstelle geklärt
  • Verjährungsende im Kalender
  • Rechtsschutzversicherung und Wartezeit geprüft

Häufige Fehler

  • Die Ablehnung als endgültig hinnehmen, ohne die Klausel zu lesen
  • Nur telefonisch widersprechen und nichts schriftlich festhalten
  • Glauben, eine Beschwerde bei der BaFin stoppe die Verjährung
  • Die Bedingungen einer neueren Tarifgeneration statt der eigenen prüfen
  • Beweise wie beschädigte Teile entsorgen, bevor der Streit geklärt ist

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Kostet der Versicherungsombudsmann etwas?

Nein.

Für Verbraucher ist das Verfahren kostenlos;

eine Gebühr kann nur in Ausnahmefällen bei Missbrauch erhoben werden.

Muss sich der Versicherer an die Entscheidung des Ombudsmanns halten?

Ja,

wenn die Ombudsfrau eine Entscheidung beanstandet,

durch die Sie einen Nachteil bis 10.000 Euro haben.

Bei höheren Werten ist die Entscheidung für den Versicherer nicht bindend.

Kann ich nach dem Ombudsmann noch klagen?

Ja.

Für Sie ist die Entscheidung stets unverbindlich, der Weg zum Gericht bleibt offen.

Hilft eine Beschwerde bei der BaFin in meinem Fall?

Nur begrenzt.

Die BaFin prüft, ob aufsichtsrechtlich einzugreifen ist, entscheidet aber keinen Einzelfall.

Fristen laufen weiter.

Wie lange habe ich Zeit, gegen die Ablehnung vorzugehen?

Die Verjährung beträgt drei Jahre ab Jahresende.

Ab der Anmeldung bis zur Entscheidung in Textform ist sie gehemmt,

ebenso während Verhandlungen und eines Schlichtungsverfahrens.

Wer ist für die private Krankenversicherung zuständig?

Der PKV-Ombudsmann.

Er ist kostenfrei, macht aber nur Schlichtungsvorschläge.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung den Streit mit einem anderen Versicherer?

Mit Vertrags-Rechtsschutz in der Regel ja,

wenn der Streit nach Ablauf der Wartezeit von meist drei Monaten entstanden ist.

Maßgeblich sind Ihre Bedingungen.

Quellen

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Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

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