Alles zur Versicherung: Private Rente
Lohnt sich eine private Rentenversicherung überhaupt noch?
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Kurz gesagt
Ganz steuerfrei ist die Auszahlung der Lebensversicherung bei Verträgen bis Ende 2004, wenn sie mindestens 12 Jahre liefen, 5 Jahre Beiträge flossen und der Todesfallschutz mindestens 60 Prozent der Beiträge betrug. Im Todesfall fällt keine Einkommensteuer an. Bei Verträgen ab 2005 zählt der Gewinn, nach 12 Jahren und Auszahlung ab 62 nur zur Hälfte.
Die Grenzen und Sätze stehen im Gesetz und gelten bei jedem Versicherer gleich.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Vertrag bis 2004, 12 Jahre Laufzeit, Bedingungen erfüllt | 0 Euro Einkommensteuer |
| Vertrag ab 2012, 12 Jahre, Auszahlung ab 62 | 50 Prozent des Gewinns zum persönlichen Steuersatz |
| Vertrag ab 2005, Auszahlung vor 60 oder 62 | 25 Prozent Abgeltungsteuer auf den ganzen Gewinn |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 Euro, zusammen veranlagt 2.000 Euro |
| Erbschaftsteuer-Freibetrag Ehepartner und Kinder | 500.000 und 400.000 Euro |
Stand Oktober 2026.
Das Rechenbeispiel mit 30 Prozent Steuersatz ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis,
Ihr Ergebnis hängt von Ihrem Steuersatz ab.
Keine Steuerberatung.
Rechenbeispiel
Eine Kapitallebensversicherung lief 14 Jahre. Eingezahlt wurden 40.000 Euro, ausgezahlt werden 52.000 Euro.
| Gewinn | 12.000 Euro |
| Steuerpflichtig nach 12 Jahren und ab 62 | 6.000 Euro |
| Steuer bei 30 Prozent persönlichem Steuersatz | 1.800 Euro |
| Zum Vergleich: Auszahlung mit 60 | 25 Prozent auf 12.000 Euro, also 3.000 Euro plus Soli |
Zwei Jahre warten spart hier rund 1.200 Euro Steuer. Prüfen Sie vor einer frühen Kündigung, wann Sie 62 werden.
Für Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt das alte Recht weiter. Die Auszahlung ist dann ganz steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lief. Bei Kapitallebensversicherungen kommen zwei Bedingungen dazu: mindestens 5 Jahre Beitragszahlung und ein Todesfallschutz von mindestens 60 Prozent der insgesamt zu zahlenden Beiträge.
Diese Bedingungen erfüllen die meisten klassischen Altverträge. Ein Blick in die Police lohnt trotzdem, vor allem bei Verträgen gegen Einmalbeitrag oder mit sehr kurzer Beitragszeit.
Seit 2005 ist bei der Auszahlung der Unterschied zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen steuerpflichtig. Haben Sie 40.000 Euro eingezahlt und bekommen 52.000 Euro, sind 12.000 Euro Ertrag.
Nur die Hälfte davon zählt, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind: mindestens 12 Jahre seit Vertragsabschluss und Auszahlung nach dem 60. Geburtstag. Für Verträge ab 2012 gilt der 62. Geburtstag. Diese halbe Summe wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Für Verträge ab April 2009 setzt das Gesetz außerdem einen Mindesttodesfallschutz voraus.
Fehlt eine Bedingung, ist der ganze Gewinn mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent belastet, dazu Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Versicherer behält die Steuer zunächst auf den vollen Ertrag ein. Steht Ihnen der halbe Ansatz zu, holen Sie den Rest über die Steuererklärung zurück.
| Vertrag und Auszahlung | Was steuerpflichtig ist | Steuersatz |
|---|---|---|
| bis 2004, 12 Jahre, Bedingungen erfüllt | nichts | keiner |
| ab 2005, 12 Jahre, Auszahlung ab 60 | Hälfte des Gewinns | persönlicher Steuersatz |
| ab 2012, 12 Jahre, Auszahlung ab 62 | Hälfte des Gewinns | persönlicher Steuersatz |
| ab 2005, Bedingung fehlt | ganzer Gewinn | 25 Prozent Abgeltungsteuer |
| Todesfall | keine Einkommensteuer | eventuell Erbschaftsteuer |
Die Einkommensteuer greift nach § 20 EStG nur bei Auszahlung im Erlebensfall oder bei Kündigung. Die Todesfallleistung an die Hinterbliebenen ist davon nicht erfasst.
Sie kann aber Erbschaftsteuer auslösen, wenn die verstorbene Person Versicherungsnehmer war und jemand anderes das Geld bekommt. Die Freibeträge sind hoch: 500.000 Euro für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder. Bei unverheirateten Partnern sind es nur 20.000 Euro. Hier hilft es, wenn der Partner selbst Versicherungsnehmer ist.
Wählen Sie statt der Einmalzahlung eine lebenslange Rente, gilt eine andere Regel. Steuerpflichtig ist nur der Ertragsanteil, der sich nach Ihrem Alter bei Rentenbeginn richtet: mit 65 Jahren 18 Prozent, mit 67 Jahren 17 Prozent der Rente. Das gilt auch für Altverträge mit Kapitalwahlrecht, wenn Sie die Rente wählen.
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen bleiben vor der Halbierung 15 Prozent der Erträge steuerfrei. Die Regeln für 12 Jahre und 62 Jahre gelten genauso.
Steuerfrei heißt nicht immer beitragsfrei. Eine privat abgeschlossene Lebensversicherung ist für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner beitragsfrei, eine Direktversicherung über den Arbeitgeber nicht. Das erklären wir auf einer eigenen Seite.
Bei kleinen Gewinnen hilft der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung 2.000 Euro. Liegt der Ertrag darunter und haben Sie keine anderen Kapitalerträge, zahlen Sie auf die Auszahlung der Lebensversicherung im Ergebnis nichts. Reichen Sie dem Versicherer vorher einen Freistellungsauftrag ein.
Fragen und Antworten
Bei einem steuerfreien Altvertrag nicht.
Bei neueren Verträgen ja,
wenn Sie den halben Ansatz nutzen wollen,
denn der Versicherer behält zunächst Steuer auf den vollen Ertrag ein.
Für den Gewinn gelten dieselben Regeln.
Sind 12 Jahre und das Mindestalter nicht erreicht,
ist der ganze Gewinn mit 25 Prozent steuerpflichtig.
Einkommensteuer fällt nicht an.
Für die Erbschaftsteuer hat jedes Kind einen Freibetrag von 400.000 Euro.
Wählen Sie das Kapital, gilt bei Altverträgen das alte Recht.
Wählen Sie die Rente, wird nur der Ertragsanteil besteuert.
Zunächst 25 Prozent Kapitalertragsteuer auf den vollen Ertrag,
dazu Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Ein Freistellungsauftrag senkt den Abzug.
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