Alles zur Versicherung: Berufsunfähigkeit
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Kurz gesagt
Bei der abstrakten Verweisung darf der Versicherer die BU-Rente verweigern, weil Sie theoretisch einen anderen Beruf ausüben könnten, auch wenn Sie dort keine Stelle haben. Das Gesetz erlaubt diese Klausel in § 172 Absatz 3 VVG. Gute neue Verträge verzichten darauf und verweisen nur konkret, also wenn Sie tatsächlich einen anderen, gleichwertigen Beruf ausüben.
Ein Tarif ohne abstrakte Verweisung ist heute Standard und kostet keinen Aufschlag. Die Beispiele zeigen, was ein solcher Vertrag kostet und was die Klausel im Ernstfall wert ist.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Bürokaufmann, 30 Jahre, 1.500 Euro Rente bis 67 | ab etwa 48 Euro im Monat |
| Bauingenieur, selbstständig, 40 Jahre, 1.500 Euro Rente bis 67 | ab etwa 60 Euro im Monat |
| Fliesenleger, 35 Jahre, 1.500 Euro Rente | etwa 191 Euro im Monat |
| Wert der Rente, 1.500 Euro über 25 Jahre | 450.000 Euro |
| Erlaubter Einkommensverlust im Verweisungsberuf | Faustregel bis rund 20 Prozent |
| Anteil abstrakter Verweisung an abgelehnten Leistungsanträgen | rund 0,1 Prozent |
Stand Oktober 2026. Beiträge aus veröffentlichten Tarifbeispielen mit Stand April 2026, Ihr Beitrag hängt von Beruf, Alter und Gesundheit ab. Die 20 Prozent sind eine Faustregel aus Rechtsprechung und Bedingungen, keine gesetzliche Zahl. Der Wert der Rente ist eine einfache Summe ohne Dynamik und Zins.
Rechenbeispiel
Er kann nicht mehr heben und lagern, sein Beruf ist zu 70 Prozent nicht mehr möglich. Vertrag mit 1.500 Euro Rente bis 67. Theoretisch könnte er als Sachbearbeiter in der Krankenhausverwaltung arbeiten, eine Stelle hat er nicht.
| Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf | 70 Prozent, Schwelle von 50 Prozent erreicht |
| Vertrag mit abstrakter Verweisung | Verweis auf die Verwaltung möglich, Rente 0 Euro |
| Vertrag mit Verzicht auf abstrakte Verweisung | 1.500 Euro im Monat |
| Restlaufzeit bis 67 | 25 Jahre |
| Summe der Rente ohne Dynamik | 450.000 Euro |
Die zwei Wörter ausüben können entscheiden hier über 450.000 Euro. Nimmt er später doch eine gleichwertige Stelle in der Verwaltung an, darf auch der bessere Vertrag die Rente einstellen. Ohne neue Stelle zahlt nur dieser.
Berufsunfähig sind Sie nach § 172 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf wegen Krankheit, Verletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben können. Absatz 3 erlaubt dem Versicherer eine zusätzliche Bedingung: Er darf vereinbaren, dass Sie auch keine andere Tätigkeit ausüben oder ausüben können, die Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Ihrer Lebensstellung entspricht.
Steht im Vertrag nur ausüben, ist das die konkrete Verweisung. Steht dort auch ausüben können, ist das die abstrakte Verweisung. Der Unterschied liegt in zwei Wörtern, er kann aber über eine Rente von mehreren hunderttausend Euro entscheiden. Der Versicherer muss bei der abstrakten Verweisung nicht zeigen, dass es für Sie eine freie Stelle gibt. Das Risiko, keinen Job zu finden, tragen dann Sie.
| Klausel | Was der Versicherer darf | Was das für Sie heißt |
|---|---|---|
| Verzicht auf abstrakte Verweisung | Sie nur auf einen Beruf verweisen, den Sie nach der Erkrankung wirklich ausüben | keine Rente, solange Sie gleichwertig weiterarbeiten; ohne neuen Job zahlt er |
| Abstrakte Verweisung vereinbart | Sie auf jeden gleichwertigen Beruf verweisen, den Sie gesundheitlich schaffen könnten | keine Rente, auch wenn Sie arbeitslos sind |
| Erwerbsunfähigkeitsversicherung | auf jede Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen | Rente erst, wenn Sie kaum noch irgendeine Arbeit leisten können |
Auch eine erlaubte Verweisung hat Grenzen. Der andere Beruf muss Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen, also beim Einkommen und beim Ansehen vergleichbar sein. In der Praxis gilt als Faustregel, dass das Einkommen um nicht mehr als rund 20 Prozent sinken darf. Viele Bedingungen schreiben eine solche Grenze inzwischen ausdrücklich hinein.
Ein höheres Gehalt im neuen Beruf gleicht dabei nicht automatisch aus, dass er eine geringere Qualifikation verlangt. Das hat der Bundesgerichtshof 2017 klargestellt. Eine Fachkraft muss sich also nicht auf eine Hilfstätigkeit verweisen lassen, nur weil diese zufällig ordentlich bezahlt wird.
Selten, und das ist eine gute Nachricht. Nach Zahlen des Versicherungsverbands gehen nur rund 0,1 Prozent der abgelehnten Leistungsanträge auf eine abstrakte Verweisung zurück. Fast alle neuen selbstständigen BU-Tarife verzichten darauf. Abgelehnt wird viel häufiger, weil die 50 Prozent Berufsunfähigkeit nicht belegt sind oder bei den Gesundheitsfragen etwas fehlte.
Wichtig bleibt die Klausel bei älteren Verträgen, bei manchen Zusatzversicherungen zu Lebens- oder Rentenversicherungen und bei Lösungen über den Arbeitgeber. Wer so einen Vertrag hat, sollte nicht einfach kündigen, sondern zuerst prüfen, ob ein neuer Vertrag mit heutiger Gesundheit überhaupt zu bekommen ist.
Für Selbstständige gibt es eine eigene Form der Verweisung. Der Versicherer darf prüfen, ob Sie Ihren Betrieb so umorganisieren können, dass Sie weiterarbeiten, etwa indem ein Mitarbeiter die körperliche Arbeit übernimmt und Sie ins Büro wechseln. Das muss wirtschaftlich zumutbar sein und darf Ihr Einkommen in der Praxis nicht um mehr als rund 20 Prozent senken.
Gute Tarife verzichten bei kleinen Betrieben, bei Akademikern mit Büroarbeit oder ab einem bestimmten Anteil kaufmännischer Arbeit auf diese Prüfung. Die genauen Grenzen unterscheiden sich stark. Lesen Sie die Klausel deshalb vor dem Abschluss und nicht erst im Leistungsfall.
Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung heißt nicht, dass nie verwiesen wird. Nehmen Sie nach der Erkrankung freiwillig einen neuen, gleichwertigen Beruf auf, darf der Versicherer die Rente einstellen. Das gilt auch in der Nachprüfung, wenn Sie schon Rente beziehen.
Ein neuer Beruf, der deutlich schlechter bezahlt ist oder weniger Ausbildung verlangt, ist dagegen kein Grund. Melden müssen Sie eine neue Tätigkeit trotzdem. Wer verschweigt, dass er wieder arbeitet, riskiert Rückforderungen.
Fragen und Antworten
Suchen Sie in den Bedingungen den Abschnitt zur Berufsunfähigkeit. Steht dort, dass Sie auch keine andere Tätigkeit ausüben können dürfen, ist die abstrakte Verweisung vereinbart. Ein ausdrücklicher Verzicht steht meist gleich daneben.
Nur in Grenzen. Der Beruf muss Ihrer Lebensstellung entsprechen. Als Faustregel darf das Einkommen nicht mehr als rund 20 Prozent sinken.
Heute praktisch nicht, weil fast alle selbstständigen BU-Tarife darauf verzichten. Ein Tarif mit abstrakter Verweisung ist kein Sparmodell, sondern ein schlechteres Produkt.
Ja. Ohne neue Stelle kann der Versicherer Sie bei konkreter Verweisung nicht auf einen anderen Beruf verweisen. Maßgeblich bleibt Ihr zuletzt ausgeübter Beruf.
Sie verweist von der Bauart her auf den gesamten Arbeitsmarkt. Sie zahlt erst, wenn Sie kaum noch irgendeiner Arbeit nachgehen können. Sie ist günstiger, aber kein Ersatz für eine BU.
Nicht vorschnell. Ein neuer Vertrag ist teurer, weil Sie älter sind, und verlangt neue Gesundheitsfragen. Lassen Sie erst einen neuen annehmen und vergleichen Sie dann.
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