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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Privathaftpflicht

Wer haftet, wenn ein Dachziegel oder Schnee vom Dach jemanden trifft?

Kurz gesagt

Wenn ein Dachziegel oder Schnee vom Dach jemanden trifft, haftet meist der Eigentümer des Hauses. Beim Ziegel vermutet § 836 BGB sein Verschulden, er muss eine ordentliche Wartung beweisen. Beim Schnee haftet er nur, wenn er die zumutbare Vorsorge versäumt hat. Wer selbst im Haus wohnt, ist über die Privathaftpflicht geschützt; vermietete Häuser brauchen eine Grundbesitzerhaftpflicht für etwa 30 bis 70 Euro im Jahr.

Wer haftet, wenn ein Dachziegel oder Schnee vom Dach jemanden trifft?

Was es kostet

Richtwerte für die Versicherungen, die bei Schäden durch Dachziegel und Dachlawinen zahlen.

BeispielRichtwert
Privathaftpflicht für Singles, inklusive selbst bewohntem Hausetwa 40 bis 120 Euro im Jahr
Privathaftpflicht für Familienetwa 60 bis 180 Euro im Jahr
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht allgemeinetwa 30 bis 70 Euro im Jahr
Guter Familientarif ohne Selbstbeteiligungab etwa 48 bis 80 Euro im Jahr

Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Tarifbeispielen.

Die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.

Rechenbeispiel

Lockerer Ziegel trifft ein parkendes Auto

Nach einem Herbststurm fällt ein Ziegel von einem vermieteten Zweifamilienhaus auf ein Auto am Straßenrand. Der Ziegel lag schon vorher schief.

Delle und Lackschaden an der Motorhaubeetwa 1.500 bis 3.000 Euro
Gutachtenetwa 300 bis 600 Euro
Mietwagen oder Nutzungsausfall für einige Tageetwa 150 bis 400 Euro
Entlastung nach § 836 BGBscheitert, der Mangel war erkennbar

Rund 2.000 bis 4.000 Euro, die der Eigentümer schuldet. Mit Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht zahlt der Versicherer, ohne sie der Eigentümer selbst.

Dachziegel: Das Gesetz dreht die Beweislast um

Löst sich ein Ziegel, ein Blech oder ein Stück Fassade und verletzt jemanden oder beschädigt ein Auto, gilt § 836 BGB. Der Besitzer des Grundstücks haftet, wenn die Ablösung auf fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung beruht. Er kommt nur heraus, wenn er beweist, dass er die nötige Sorgfalt beachtet hat. Der Geschädigte muss also nicht nachweisen, dass das Dach schlecht gepflegt war.

Gemeint ist der Eigenbesitzer, in der Regel der Eigentümer. Hat jemand die Unterhaltung des Gebäudes übernommen, etwa eine Hausverwaltung oder ein Nießbraucher, haftet er nach § 838 BGB ebenso. Ein früherer Eigentümer haftet noch ein Jahr nach Ende seines Besitzes, wenn der Ziegel in dieser Zeit herunterfällt.

Schnee und Eiszapfen vom Dach

Eine Dachlawine ist kein Teil des Gebäudes. Für Schnee und Eiszapfen gilt deshalb nicht die Beweislastregel für Dachziegel, sondern die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Der Eigentümer haftet nach § 823 BGB, wenn er schuldhaft zu wenig getan hat. Das muss der Geschädigte darlegen.

Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab: Schneemenge, Dachneigung, ob unter dem Dach ein Gehweg oder Parkplätze liegen. Hängen sichtbar große Eiszapfen über dem Eingang, sind Absperren, Warnen oder Entfernen naheliegend. Wer sein Auto erkennbar unter einer drohenden Dachlawine abstellt, muss sich ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen.

Sturm: wann der Eigentümer nicht haftet

Die Haftung für Dachziegel ist keine Haftung ohne Schuld. Reißt ein außergewöhnlich starker Sturm Ziegel von einem Dach, das fachgerecht gedeckt und regelmäßig geprüft wurde, kann sich der Eigentümer entlasten. Dafür braucht er Belege, zum Beispiel Rechnungen vom Dachdecker oder Fotos einer Kontrolle.

Waren dagegen schon vorher Ziegel lose oder verrutscht, hilft der Sturm als Erklärung nicht. Prüfen Sie Ihr Dach deshalb nach jedem schweren Sturm und vor dem Winter, auch von unten mit einem Fernglas, und lassen Sie Schäden zeitnah beheben.

Welche Versicherung zahlt

Bewohnen Sie Ihr Einfamilienhaus oder Ihre Eigentumswohnung selbst, ist Ihre Haftung als Hausbesitzer in der Privathaftpflicht eingeschlossen. Der Branchenverband nennt ausdrücklich Ziegel, Eiszapfen und Schnee, die Passanten verletzen. Die Versicherung prüft auch, ob Sie überhaupt haften, und wehrt unberechtigte Forderungen ab.

Vermieten Sie ein Haus oder gehört es zu einem Mehrfamilienhaus, brauchen Sie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. In einer Eigentümergemeinschaft schließt sie meist die Gemeinschaft für Dach und Fassade ab. Ihr eigenes Auto unter Ihrem eigenen Dach zahlt keine Haftpflicht, denn sie deckt nur Schäden anderer.

SituationWer haftetWelche Versicherung zahlt
Selbst bewohntes EinfamilienhausEigentümerPrivathaftpflicht
Vermietetes Haus oder MehrfamilienhausEigentümer oder VermieterHaus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Wohnanlage, Dach ist GemeinschaftseigentumEigentümergemeinschaftHaftpflicht der Gemeinschaft
MietwohnungVermieter, nicht der MieterHaftpflicht des Vermieters
Gut gewartetes Dach, Orkanoft niemandkeine, eigener Schaden bleibt beim Geschädigten

Wann Sie keine zusätzliche Versicherung brauchen

Als Mieter haften Sie für das Dach nicht, dafür ist der Vermieter zuständig. Wer sein Haus selbst bewohnt und nichts vermietet, braucht neben einer guten Privathaftpflicht keine eigene Grundbesitzerhaftpflicht.

Prüfen Sie aber, ob Ihre Privathaftpflicht das Haus wirklich nennt und ob eine vermietete Einliegerwohnung mitversichert ist. Ältere Verträge sind hier manchmal knapper als neue.

Schritt für Schritt

  1. Klären, wem das Haus gehört und ob es selbst bewohnt oder vermietet wird.
  2. Prüfen, ob der Schaden von einem Gebäudeteil wie einem Ziegel oder von Schnee und Eis stammt.
  3. Fotos vom Dach, von der Stelle und vom Schaden machen, Zeugen notieren.
  4. Den Schaden der zuständigen Haftpflichtversicherung melden, keine Schuld vorab anerkennen.
  5. Als Eigentümer Wartungsbelege und Rechnungen des Dachdeckers bereithalten.

Checkliste

  • Privathaftpflicht nennt das selbst bewohnte Haus
  • Für vermietete Häuser eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Deckungssumme mindestens 10 Millionen Euro
  • Dach nach schweren Stürmen und vor dem Winter kontrolliert
  • Belege über Wartung und Reparaturen aufbewahrt
  • Bei großen Eiszapfen oder Schneebrettern Gehweg absperren oder warnen

Häufige Fehler

  • Glauben, ein Sturm entlaste immer, auch wenn Ziegel schon vorher lose waren
  • Vermietetes Haus nur über die Privathaftpflicht versichert lassen
  • Keine Belege über Dachkontrollen aufheben
  • Am Unfallort sofort die volle Schuld schriftlich anerkennen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Haftet der Mieter, wenn Schnee vom Dach fällt?

In der Regel nein.

Das Dach gehört zum Verantwortungsbereich des Eigentümers.

Anders kann es sein,

wenn der Mieter vertraglich ausdrücklich für das Dach zuständig ist, was selten vorkommt.

Muss ich als Eigentümer Schnee vom Dach räumen?

Eine allgemeine Pflicht gibt es nicht.

Droht aber erkennbar eine Dachlawine über einem Gehweg oder Eingang,

müssen Sie zumutbare Vorsorge treffen, etwa warnen, absperren oder räumen lassen.

Wer zahlt, wenn mein Auto unter meinem eigenen Dach beschädigt wird?

Ihre Haftpflicht nicht, denn sie zahlt nur Schäden anderer.

Ob Ihre Kaskoversicherung zahlt, hängt vom Bedingungswerk und von der Ursache ab.

Reicht ein Warnschild?

Ein Schild ersetzt bei akuter Gefahr nicht das Absperren oder Entfernen.

Ob es im Einzelfall genügt, hängt von Schneelage und Ort ab.

Haftet der Verkäufer nach dem Hausverkauf noch?

Ja, bis zu einem Jahr nach Ende seines Besitzes,

wenn sich in dieser Zeit ein Teil ablöst und er die nötige Sorgfalt nicht beweisen kann.

Quellen

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