Alles zur Versicherung: Private Krankenversicherung
Wer darf in die private Krankenversicherung wechseln?
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Kurz gesagt
Der Zuschuss zur PKV für Rentner ist 2026 so hoch: 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente, höchstens die Hälfte Ihres Krankenversicherungsbeitrags. Bei 1.800 Euro Rente sind das 157,50 Euro im Monat. Er kommt nur auf Antrag; stellen Sie ihn binnen drei Kalendermonaten, sonst zahlt die Rentenversicherung erst ab dem Antragsmonat.
Gesetzliche Werte der Rentenversicherung, Stand Oktober 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Zuschuss in Prozent der gesetzlichen Rente 2026 | 8,75 Prozent |
| Rente 1.200 Euro | 105 Euro im Monat |
| Rente 1.800 Euro | 157,50 Euro im Monat |
| Rente 2.500 Euro | 218,75 Euro im Monat |
| Obergrenze | 50 Prozent des eigenen PKV-Krankenbeitrags |
Stand 14.
Oktober 2026 nach dem Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung (Stand 01.01.2026).
Nach Paragraf 106 SGB VI ist der Zuschuss die Hälfte von allgemeinem Beitragssatz (14,6 Prozent)
und durchschnittlichem Zusatzbeitrag (2026: 2,9 Prozent),
also 8,75 Prozent.
Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 gibt das Gesundheitsministerium nach Paragraf 242a
SGB V bis 1.
November 2026 bekannt.
Rechenbeispiel
So viel bleibt nach dem Zuschuss tatsächlich zu zahlen.
| Zuschuss 8,75 Prozent von 1.800 Euro | 157,50 Euro |
| Grenze: halber Krankenbeitrag | 260 Euro, greift nicht |
| Krankenversicherung nach Zuschuss | 362,50 Euro |
| Pflegeversicherung ohne Zuschuss | 70 Euro |
Eigenanteil rund 432,50 Euro im Monat. Der Pflegebeitrag ist ein Beispielwert aus der Angebotspraxis.
Grundlage ist der Zahlbetrag Ihrer gesetzlichen Rente. Darauf rechnet die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent und die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. 2026 ergibt das 8,75 Prozent der Rente.
Der Zuschuss für Rentner ist aber nie höher als die Hälfte dessen, was Sie wirklich an die PKV zahlen. Bei günstigen Tarifen oder Beihilfetarifen greift diese Grenze oft.
| Gesetzliche Rente im Monat | 8,75 Prozent | PKV-Beitrag Kranken | Zuschuss |
|---|---|---|---|
| 1.200 Euro | 105 Euro | 500 Euro | 105 Euro |
| 1.800 Euro | 157,50 Euro | 520 Euro | 157,50 Euro |
| 2.500 Euro | 218,75 Euro | 600 Euro | 218,75 Euro |
| 2.000 Euro | 175 Euro | 280 Euro (Beihilfetarif) | 140 Euro, halber Beitrag |
Zur privaten Pflegepflichtversicherung zahlt die Rentenversicherung nichts dazu. Betriebsrenten, Riester- und Rürup-Renten, Mieteinnahmen und Renten aus dem Ausland zählen für den Zuschuss nicht mit.
Wer zusätzlich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, im In- oder Ausland, bekommt keinen Zuschuss zur PKV. Er endet auch, wenn die Rente wegfällt oder Sie die private Versicherung aufgeben.
Der Zuschuss kommt nicht von selbst. Am einfachsten beantragen Sie ihn mit dem Rentenantrag; das Formular R0820 gibt es auch einzeln. Ihr Versicherer bestätigt den Beitrag auf einem eigenen Vordruck, bei Versicherern aus dem EU-Ausland gilt ein weiterer.
Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Später gestellt, zahlt die Rentenversicherung erst ab dem Antragsmonat, verlorene Monate holt niemand nach.
Wer neben einer gesetzlichen Rente Beihilfe bekommt, sollte vor dem Antrag bei der Beihilfestelle nachfragen. Überschreitet der Zuschuss bestimmte Grenzbeträge, kann das die Beihilfe mindern. Man kann für die Zukunft ganz oder teilweise auf den Zuschuss verzichten.
Die Höhe hängt am durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Kassen. Den Wert für 2027 legt das Gesundheitsministerium bis 1. November 2026 fest. Bleibt er bei 2,9 Prozent, bleibt der Zuschuss 2027 bei 8,75 Prozent; steigt er, steigt der Zuschuss um die Hälfte der Erhöhung.
Steigt Ihre Rente zum 1. Juli, wächst der Zuschuss automatisch mit. Steigt dagegen Ihr PKV-Beitrag, ändert sich nur etwas, wenn bisher die Grenze des halben Beitrags gegriffen hat; dann sollten Sie den neuen Beitrag melden.
Fragen und Antworten
Nein.
Die Rentenversicherung zahlt nur zur Krankenversicherung dazu.
Nur wenn Sie den Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten stellen.
Sonst gibt es ihn erst ab dem Antragsmonat.
Nein.
Grundlage ist allein die gesetzliche Rente.
Ja,
wenn Ihr Versicherer der Aufsicht in der EU,
im EWR oder der Schweiz unterliegt und Sie nicht in einer gesetzlichen Kasse pflichtversichert
sind.
Wahrscheinlich greift die Grenze:
Mehr als die Hälfte Ihres tatsächlichen Krankenbeitrags zahlt die Rentenversicherung nie.
Nur wenn sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag ändert, den das Gesundheitsministerium bis 1.
November 2026 festlegt, oder Ihre Rente steigt.
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