Alles zur Versicherung: Kfz-Versicherung
Welche Kfz-Versicherung brauche ich wirklich?
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Kurz gesagt
Ihrem eigenen Versicherer müssen Sie einen Kfz-Schaden nach den üblichen Bedingungen innerhalb einer Woche melden. Sind Sie Geschädigter, zeigen Sie den Unfall der gegnerischen Versicherung innerhalb von zwei Wochen in Textform an. Ihr Anspruch auf Schadenersatz verjährt erst nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Unfalljahres.
Die wichtigen Fristen in Zahlen.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Meldung an den eigenen Kfz-Versicherer | innerhalb von 7 Tagen |
| Anzeige an die gegnerische Haftpflicht | innerhalb von 14 Tagen |
| Anzeige an den gegnerischen Halter | spätestens 2 Monate |
| Verjährung des Schadenersatzes | 3 Jahre ab Jahresende, höchstens 10 Jahre gegen den Versicherer |
Stand Oktober 2026.
Die Wochenfrist steht in den Musterbedingungen, Ihr Vertrag kann abweichen;
die übrigen Fristen stehen im Gesetz.
Rechenbeispiel
Ein Fahrer streift beim Ausparken ein fremdes Auto, hinterlässt seine Daten und meldet den Schaden erst drei Wochen später seinem Versicherer.
| Frist nach den Bedingungen | eine Woche |
| Tatsächliche Meldung | nach drei Wochen |
| Hat die Verspätung etwas verändert? | nein, der Geschädigte hat sich schon direkt beim Versicherer gemeldet |
Der Versicherer zahlt dem Geschädigten. Weil die Verspätung nichts an der Aufklärung geändert hat, droht in der Regel keine Kürzung.
Das Gesetz verlangt in § 30 VVG, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Die Kfz-Bedingungen der meisten Versicherer werden konkreter: Nach den Musterbedingungen müssen Sie jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche melden.
Das gilt auch, wenn Sie glauben, nicht schuld zu sein, oder einen kleinen Schaden selbst zahlen wollen. Ermittelt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, müssen Sie das zusätzlich sofort mitteilen, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist.
Als Geschädigter zeigen Sie den Unfall der Haftpflicht des Gegners nach § 119 VVG innerhalb von zwei Wochen in Textform an, also per Brief, Fax oder E-Mail. Für die Frist reicht es, wenn Sie rechtzeitig absenden.
Dem Halter des anderen Autos müssen Sie den Unfall nach § 15 Straßenverkehrsgesetz spätestens innerhalb von zwei Monaten anzeigen, sonst verlieren Sie die Rechte aus diesem Gesetz. Das entfällt, wenn der Halter auf anderem Weg rechtzeitig vom Unfall erfahren hat, etwa am Unfallort.
| Wem | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Eigener Kfz-Versicherer | innerhalb einer Woche | Kfz-Bedingungen, § 30 VVG |
| Haftpflicht des Gegners | zwei Wochen, Textform | § 119 VVG |
| Halter des Gegners | zwei Monate | § 15 StVG |
| Anspruch auf Schadenersatz | drei Jahre ab Jahresende | § 14 StVG mit §§ 195, 199 BGB |
Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und vom Verursacher wissen. Ein Unfall im März 2026 verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
Haben Sie den Schaden bei der gegnerischen Versicherung angemeldet, ist die Verjährung nach § 115 VVG gehemmt, bis der Versicherer Ihnen in Textform entschieden hat. Spätestens zehn Jahre nach dem Unfall ist aber Schluss.
Wer die Frist um ein paar Tage überschreitet, verliert den Schutz nicht automatisch. Nach § 28 VVG ist der Versicherer nur bei Vorsatz ganz frei, bei grober Fahrlässigkeit darf er nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Hat die späte Meldung nichts daran geändert, was festgestellt werden konnte und was zu zahlen ist, muss er trotzdem zahlen, außer bei Arglist.
Erfährt der Versicherer auf anderem Weg rechtzeitig vom Unfall, etwa durch die Gegenseite, kann er sich auf die versäumte Anzeige nicht berufen. Trotzdem gilt: früh melden ist billiger als später streiten.
Viele zögern, einen Kfz-Schaden zu melden, weil sie die Rückstufung fürchten. Die Meldung allein stuft Sie aber nicht zurück, erst eine Zahlung Ihres Versicherers aus Haftpflicht oder Vollkasko. Schäden der Teilkasko wie Wild, Glas oder Hagel kosten keine Klasse.
Kleine Haftpflichtschäden können Sie dem Versicherer nach den Musterbedingungen bis 500 Euro innerhalb von sechs Monaten erstatten und so die Rückstufung vermeiden. Gemeldet werden muss der Schaden trotzdem fristgerecht.
Fragen und Antworten
Dieselbe wie bei jedem Kfz-Schaden: eine Woche gegenüber Ihrem eigenen Versicherer.
Der Geschädigte hat zwei Wochen, um sich bei Ihrer Haftpflicht zu melden.
Ja, innerhalb einer Woche.
Das Selbstzahlen ist danach trotzdem möglich,
in der Haftpflicht nach den Musterbedingungen bis 500 Euro.
Anzeigen sollten Sie ihn innerhalb von zwei Wochen.
Der Anspruch selbst verjährt erst drei Jahre nach Ende des Unfalljahres.
Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer kürzen, bei Vorsatz ganz verweigern.
Hat die Verspätung nichts verändert, muss er trotzdem zahlen.
Bei Ihrem eigenen Versicherer zunächst ja.
Gegenüber der Gegenseite verlangt das Gesetz Textform.
Nach den Musterbedingungen entscheidet der Tag der Schadenmeldung,
welchem Jahr der Schaden zugerechnet wird.
Ja, jedes Schadenereignis,
das zu einer Leistung führen kann, gehört innerhalb einer Woche gemeldet.
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