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Beim Anlegen verletzt: was zahlt die Unfallversicherung?
Kurze Antwort
Wer sich beim Anlegen verletzt, etwa beim Sprung auf den Steg oder mit der Hand zwischen Rumpf und Pfahl, hat einen Unfall im Sinne der Unfallversicherung. Sie zahlt vor allem bei bleibenden Folgen und nur, wenn Fristen eingehalten werden.
Die meisten Verletzungen an Bord passieren nicht auf See, sondern beim Anlegen: Wer mit der Leine auf den Steg springt, rutscht auf nassem Holz aus, eine Hand gerät zwischen Rumpf und Pfahl, ein Finger in den Belegpunkt, oder der Rücken gibt beim Heranziehen der Yacht nach. Wer verletzt ist, fragt dann, was die Unfallversicherung zahlt. Ein Unfall liegt nach § 178 Absatz 2 VVG vor, wenn jemand durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Der Sturz auf den Steg oder die gequetschte Hand erfüllen das in aller Regel.
Worauf es ankommt, steht in den Bedingungen. Die Unfallversicherung zahlt vor allem bei Invalidität, also wenn eine Verletzung dauerhaft Folgen hinterlässt; wie viel, richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und der vereinbarten Summe. Für eine Verletzung, die folgenlos verheilt, zahlt sie nur, wenn Leistungen wie Krankenhaustagegeld oder Übergangsleistung vereinbart sind. Zerrungen beim Ziehen an der Leine sind kein Ereignis von außen; viele Bedingungen schließen solche Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung aber an Gliedmaßen und Wirbelsäule ein. Bandscheibenschäden sind häufig ausgeschlossen. Die Bedingungen setzen außerdem Fristen, in denen die Invalidität eintreten, ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muss.
Was Sie tun sollten: Gehen Sie nach dem Unfall sofort zum Arzt, auch im Ausland, und lassen Sie die Verletzung und den Hergang dokumentieren. Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Versicherer und notieren Sie die Fristen aus Ihren Bedingungen. Hat jemand anderes den Unfall verschuldet, etwa ein Skipper mit einem falschen Manöver, kann daneben die Haftpflicht zuständig sein; dazu gibt es eine eigene Seite. Vorbeugen hilft mehr: nicht springen, sondern übersteigen, wenn die Yacht steht, Hände weg vom Spalt zwischen Rumpf und Steg und rutschfeste Schuhe an Deck.
Zum Merken
Folgenlos verheilt
nur mit Zusatzleistungen
Bleibende Folgen
Invaliditätsleistung nach Grad
Fristen notieren, sonst hilft auch der beste Vertrag nicht.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Ist ein Sturz beim Sprung auf den Steg ein Unfall?
In aller Regel ja. Der Aufprall auf den Steg ist ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis im Sinne von § 178 VVG.
Zahlt die Unfallversicherung auch, wenn die Verletzung ausheilt?
Nur wenn Leistungen wie Krankenhaustagegeld oder Übergangsleistung vereinbart sind. Die Grundleistung gibt es bei bleibender Invalidität.
Was ist mit einer Zerrung beim Heranziehen der Yacht?
Viele Bedingungen schließen Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen und Wirbelsäule ein. Bandscheibenschäden sind oft ausgenommen.
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